Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 292

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 292 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 292); 292 Gesetzblatt Teil I Nr. 30 - Ausgabetag: 21. Juni 1974 § 9 Weiterbildungseinrichtungen (1) Die Zulassung- als Weiterbildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 4 wird erteilt, wenn eine Weiterbildung entsprechend den Anforderungen der Bildungsprogramme gewährleistet werden kann. Sie kann sich auf die gesamte Weiterbildung oder auf Teilabschnitte erstrecken. Die Zulassung für die Gesamt- oder Teilweiterbildung in einer bestimmten Fachrichtung erteilt der Bezirksarzt für örtlich geleitete Weiterbildungseinrichtungen, das Ministerium für Gesundheitswesen für die ihm unterstellten Einrichtungen und für andere zentral geleitete Weiterbildungseinrichtungen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe. (2) Das Ministerium für Gesundheitswesen und die Räte der Bezirke, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, führen für ihren Zuständigkeitsbereich eine ständige Übersicht über die zur Gesamt- oder Teilweiterbildung zugelassenen Weiterbildungseinrichtungen. Das Ministerium für Gesundheitswesen führt auch die Übersicht über Weiterbildungseinrichtungen anderer zentraler staatlicher Organe. § 10 Weiterbildungsleitcr, Mentoren und andere anleitende Fachärzte und Fachzahnärzte (1) Die Leiter der Weiterbildungseinrichtungen sind für die Weiterbildung verantwortlich. Sie benennen leitende Fach-ärzte/Fachzahnärzte der betreffenden Fachrichtung als Weiterbildungsleiter, deren Aufgaben für die Weiterbildung in den Funktionsplänen auszuweisen sind. (2) Die Weiterbildungsleiter können in der jeweiligen Fachrichtung erfahrene Fachärzte bzw. Fachzahnärzte als Mentoren mit der Wahrnehmung bestimmter Weiterbildungsaufgaben beauftragen. Das entbindet sie nicht von ihrer unmittelbaren Verantwortung für die Weiterbildung. (3) Die Weiterbildungsleiter haben das Recht und die Pflicht, an Qualifizierungsmaßnahmen in ihrer Fachrichtung sowie auf gesellschaftswissenschaftlichem und auf pädagogischem Gebiet teilzunehmen. (4) Weiterbildungsleiter und Mentoren haben eine qualifizierte Weiterbildung in der jeweiligen Fachrichtung auf der Grundlage der Bildungsprogramme zu gewährleisten und die Entwicklung sozialistischer Arztpersönlichkeiten sowie deren wissenschaftliche Arbeit zu fördern. Sie unterstützen die Ärzte und Zahnärzte beim Erwerb akademischer Grade und überprüfen ständig den erreichten Stand in der Weiterbildung. (5) Der Einsatz von Ärzten oder Zahnärzten in der prak-tisch-ärztlichen/zahnärztlichen Arbeit in der Fachrichtung muß den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entsprechen. Hierfür ist jeweils der Weiterbildungsleiter, Mentor bzw. Facharzt/Fach-zahnarzt verantwortlich, dem die unmittelbare Anleitung, Aufsicht und Kontrolle der Tätigkeit des Arztes oder Zahnarztes obliegt. (6) Wird ein Arzt oder Zahnarzt gemäß § 15 Abs. 3 in eine andere Einrichtung delegiert, nehmen der Weiterbildungsleiter und die Mentoren dieser Einrichtung die Aufgaben des Weiterbildungsleiters und der Mentoren der delegierenden Einrichtung wahr. Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildung trägt der Leiter- der delegierenden Einrichtung. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungszieles stimmen sich die Weiterbildungsleiter ab. (7) Nach jedem Jahr der Weiterbildung a) bestätigt der Weiterbildungsleiter oder ein Mentor den ordnungsgemäßen Ablauf in den einzelnen Weiterbildungsabschnitten, b) gibt der Weiterbildungsleiter eine Einschätzung des Bildungs- und Erziehungsergebnisses. Die Bestätigungen und Einschätzungen sind im Nachweisheft für die Weiterbildung zum Facharzt/Fachzahnarzt gemäß § 16 einzutragen. (8) Nach Ablauf der Weiterbildungszeit hat der Weiterbildungsleiter in Zusammenarbeit mit den Mentoren eine ausführliche Gesamtbeurteilung anzufertigen, die die erworbenen allgemeinen und fachspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Fähigkeiten zur Leitung von Kollektiven und die gesellschaftliche Tätigkeit zum Ausdruck bringt. Die Gesamtbeurteilung ist dem Arzt bzw. Zahnarzt in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine weitere Ausfertigung ist der Personalakte beizufügen. § U Dauer der Weiterbildung (1) Die Dauer der Weiterbildung beträgt für alle Fachrichtungen 5 Jahre. (2) Die Dauer der Weiterbildung in den einzelnen Abschnitten richtet sich nach der Erfüllung der in den Bildungsprogrammen festgelegten Anforderungen. Eine zeitliche Verlängerung oder Verkürzung einzelner Abschnitte ist möglich, wenn das Bildungs- und Erziehungsziel in einem oder mehreren Abschnitten noch nicht oder bereits vorzeitig erreicht wurde. Die Entscheidung darüber trifft der Weiterbildungsleiter. Die Gesamtdauer der Weiterbildung darf sich dadurch nicht verkürzen oder verlängern. Ist der Arzt/Zahnarzt mit der Entscheidung nicht einverstanden, entscheidet der Bezirksarzt nach Stellungnahme der zuständigen Fachkommission. (3) Bei Teilbeschäftigung während der Weiterbildung kann sich diese bis zu 2 Jahren verlängern. Die Verlängerung der Dauer der Weiterbildung ist entsprechend der Teilbeschäftigung differenziert vorzunehmen. Die Verlängerung bedarf einer schriftlichen Ergänzung der Weiterbildungsvereinbarung und des Arbeitsvertrages und ist dem zuständigen Bezirksarzt mitzuteilen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, hat der Bezirksarzt umgehend die Entscheidung nach Stellungnahme der zuständigen Fachkommission herbeizuführen. § 12 Unterbrechung der Weiterbildung * (1) Die Weiterbildung ist grundsätzlich ohne Unterbrechung durchzuführen. Über die Unterbrechung der Weiterbildung in begründeten Fällen entscheidet der zuständige Bezirksarzt nach Stellungnahme des Weiterbildungsleiters. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen ein gesetzlicher Anspruch auf Unterbrechung der Tätigkeit besteht. (2) Unterbrechungen, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften in Anspruch genommen werden, sind vom Weiterbildungsleiter dem zuständigen Bezirksarzt unverzüglich mitzuteilen. Bei Schwarigerschafts- und Wochenurlaub, unbezahlter Freizeit zur Betreuung der Kinder gemäß. § 131 Abs. 4 des Gesetzbuches der Arbeit sowie Arbeitsbefreiung wegen Arbeitsunfähigkeit ist zu gewährleisten, daß der Arzt oder Zahnarzt auch in dieser Zeit die Weiterbildung in besonderer Form durch angeleitetes Selbststudium fortführen kann. Hierüber sind zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und dem Weiterbildungsleiter besondere Vereinbarungen zu treffen. (3) Beträgt die Unterbrechung gemäß den Absätzen 1 und 2 für die gesamte Dauer der Weiterbildung mehr als 6 Monate, verlängert sich die Gesamtdauer der Weiterbildung um die Zeit, die 6 Monate überschreitet. Die Anrechnung von Zeiten im Dienst bewaffneter Organe richtet sich nach den zwischen den bewaffneten Organen und dem Ministerium für Gesundheitswesen abgeschlossenen Vereinbarungen. (4) Wenn in Einzelfällen aus dienstlichen oder. damit im Zusammenhang stehenden Gründen die Weiterbildung . zum Facharzt/Fachzahnarzt unterbrochen werden muß, -ist der weitere Verlauf durch das Ministerium für Gesundheitswesen gesondert festzulegen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die Informationsbeziehungen und der Infor- mationsfluß ischen den Abteilungen XIV; und auf den verschiedenen Ebenen unter strikter Wahrung der Konspiration ;.yg.

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