Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 276

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 276 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 276); VVS 3HS oOOl - 234/84 GO 0276 275 1 I geben werden - als Effekten bezeichnet werden. Sie sind durch die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt während der Zeit der Untersuchungshaft sicher zu verwahren. Die in Verwahrung genommenen Sachen Verhafteter bleiben bis auf die-jenigen, die der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegen , Eigentum des Verhafteten, Sie sind korrekt zu erfassen, wertbeständig aufzubewahren, vor Verlust zu schützen und durch den Verhafteten bestätigen zu lassen, um mögliche spätere Regreßforderungen, ргоч'о-kative Ansprüche und ähnliches zu vermeiden. Entsprechend der Verantwortung der Diensteinheiten der Linie XIV für die Aufbewahrung und Nachweisführung der Effekten der Verhafteten und der Arbeit mit deren finanziellen Mitteln ist im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung in der Linie XIV, eine Effektenordnunq zu erarbeiten, die für alle Diensteinheiten der Linie XIV verbindlich den Umgang und die Verwahrung der Effekten Verhafteter regelt und zu einer noch höheren Ordnung im Umgang mit Effekten beiträgt. 1 Der Beschlagnahme und Einziehung unterliegen Gegenstände Verhafte-ter/Verurteilter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 StGB. Diese Gegenstände werden Asservate genannt. Gemäß Befehl 3/84 des Ministers für Staatssicherheit vom 5, 1. 84 hat die Erfassung, Lagerung und Verteilung/Verwertung aller in den Diensteinheiten des MfS anfallenden Asservate, außer Schmuck, Edelmetallen und Zahlungs mittein, welche der Abteilung Finanzen direkt zu übergeben sind, zentral durch die Verwaltung Rückwärtige Dienste des MfS zu erfolgen. Die Diensteinheiten der Linie IX sind auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VP-Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden und deren Rückgabe aus diesen Gründen ausgeschlossen ist. Das sind zum Beispiel im Besitz der Verhafteten befindliche Gifte, Reizstoffsprays, Gasdruckwaffen, Pistolenimitationen, Schlagringe, feststehende Messer, Schund- und Schmutzliteratur und anderes.;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 276 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 276) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 276 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 276)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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