Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 276

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 276 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 276); VVS 3HS oOOl - 234/84 GO 0276 275 1 I geben werden - als Effekten bezeichnet werden. Sie sind durch die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt während der Zeit der Untersuchungshaft sicher zu verwahren. Die in Verwahrung genommenen Sachen Verhafteter bleiben bis auf die-jenigen, die der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegen , Eigentum des Verhafteten, Sie sind korrekt zu erfassen, wertbeständig aufzubewahren, vor Verlust zu schützen und durch den Verhafteten bestätigen zu lassen, um mögliche spätere Regreßforderungen, ргоч'о-kative Ansprüche und ähnliches zu vermeiden. Entsprechend der Verantwortung der Diensteinheiten der Linie XIV für die Aufbewahrung und Nachweisführung der Effekten der Verhafteten und der Arbeit mit deren finanziellen Mitteln ist im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung in der Linie XIV, eine Effektenordnunq zu erarbeiten, die für alle Diensteinheiten der Linie XIV verbindlich den Umgang und die Verwahrung der Effekten Verhafteter regelt und zu einer noch höheren Ordnung im Umgang mit Effekten beiträgt. 1 Der Beschlagnahme und Einziehung unterliegen Gegenstände Verhafte-ter/Verurteilter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 StGB. Diese Gegenstände werden Asservate genannt. Gemäß Befehl 3/84 des Ministers für Staatssicherheit vom 5, 1. 84 hat die Erfassung, Lagerung und Verteilung/Verwertung aller in den Diensteinheiten des MfS anfallenden Asservate, außer Schmuck, Edelmetallen und Zahlungs mittein, welche der Abteilung Finanzen direkt zu übergeben sind, zentral durch die Verwaltung Rückwärtige Dienste des MfS zu erfolgen. Die Diensteinheiten der Linie IX sind auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VP-Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden und deren Rückgabe aus diesen Gründen ausgeschlossen ist. Das sind zum Beispiel im Besitz der Verhafteten befindliche Gifte, Reizstoffsprays, Gasdruckwaffen, Pistolenimitationen, Schlagringe, feststehende Messer, Schund- und Schmutzliteratur und anderes.;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 276 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 276) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 276 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 276)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, der sich die entsprechende Belehrung anschließt. Eine Zuführung ist bereits dann möglich, wenn aus dem bisherigen Auftreten einer Person im Zusammenhang mit ihrer Bereitschaft, an der Wahrheitsfindung nitzuwirken, einzuschätzen. Die Allseitigkeit und damit Objektivität einer derartigen Einschätzung hat wesentlichen rinfluß auf die Wirksamkeit der vernehmungs-takbischen Einwirkung des Untersuchungsführers.

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