Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 42

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 42 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 42); WS JHS oOOl - 234/84 42 Es entspricht dem humanistischen Wesen des sozialistischen Staates, daß nach Abwägung aller dieser Umstände vor allem im Strafverfah ren gegen Jugendliche, Schwe rl ranke, Schwangere und Beschuldigte, die Fürsorgebedürftige betreuen müssen auch dann, wenn eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist, von der Anordnung der Untersuchungshaft abgesehen werden kann, obwohl die gesetzlichen Flaftvoraus~ Setzungen gemäß § 122 StPO gegeben sind. Damit wird den genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen in vorbildlicher Weise entsprochen. Im Gegensatz dazu orientiert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im BRD-Strafverfahrensrecht auf eine sogenannte Güterabwägung zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und dem Strafverfolgungsbedürf nis des Staates. Das Fehlen konkreter diesbezüglicher Einhaltungskriterien und die damit verbundene Willkü'rmöglic.hkeit ist eine weitere Ursache dafür, daß in der BRD eine Mehrzahl von Strafverfahren mit Haft durchgeführt werden, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß die Anordnung der Untersuchungshaft in keinem Verhältnis zum Strafmaß steht. So wurden zum Beispiel in der BRD im Jahre 1SS2 42 600 Strafverfahren mit Haft durchgeführt.Jedoch nur ca. 20 000 endeten mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Dabei lag zudem bei einem Drittel die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch unter der Dauer der Untersuchungshaft. 22 000 der Strafverfah ren mit Haft endeten sogar "nur" mit einer Strafe auf Bewährung bzw. mit Geldstrafe. In ca. 500 Fällen kam es zum Freispruch. Tatsächlich steht somit in noch nicht einmal 50 % aller Strafverfah ren mit Haft die Anwendung der Untersuchungshaft in einem vertretbaren Verhältnis 1 zur Straferwartung . Begünstigt wird dieses Mißverhältnis auch dadurch, daß bei der sogenannten Güterabwägung primär von der abstrakten Strafandrohung und nicht, wie im Strafverfahrensrecht der DDR, von der tatsächlich zu er wartenden Strafe ausgegangen wird. Besonders eklatante Mißverhältnisse zeigen sich bei den sogenannten Bagatellstraftaten. So ergaben zum Beispiel Untersuchungen, daß jähr- i VgT. Mitschnitt vom 22. 12. S3, SFB 1, Sendereihe "Zur Debatte", Thema "Verfassungsrechtliche Fragen und Untersuchungshaft";
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 42 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 42) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 42 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 42)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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