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Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 41

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 41 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 41); WS DHS oOOl - 234 /84 41 In. all diesen Fällen ist es möglich, ЬёТ”37оТТГёд'ёп des dringenden Tatverdachtes (dessen vage inhaltliche Bestimmung bereits charakterisiert wurde) ohne Hinzutreten weiterer gesetzlicher Haftgründe, die Untersuchungshaft anzuordnen. Damit hat sich die Klassenjustiz der BRD in Gestalt der §§ 112 Abs. 3 und 112 а StPO-BRD in Verbindung mit § 129 А StGB-BRD eine potentielle Möglichkeit geschaffen, unter Umgehung der ansonsten verbindlichen gesetzlichen Haftgründe des § 112 Abs. 2 StPO-BRD gegen politisch anders Denkende erforderlichenfalls Untersuchungshaft anzuordnen und darüber hinaus eine extrem lange Untersuchungshaftdauer zu rechtfertigen. Auch,der aus de-in Völkerrecht abzuleitenden Verpflichtung, die Anordnung der Untersuchungshaft auf die bei der Durchführung eines Strafverfahrens unvermeidlichen Fälle zu beschränken, wird durch die Strafverfahrensregelungen der DDR und der.BRD auf sehr unterschiedliche Weise entsprochen. Dies findet vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit (§ 123 StPO-DDR) einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 112 Abs. 1, 2 Satz StPO-BRD) seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der DDR gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Prüfung in jedem Einzelfall zwingend vorgeschrieben. Im "Beschluß des Präsidiums des OG der DDR zu Fragen der Untersuchungshaft" vom 20. Oktober 1977 (I PrB 1 - 112 - 2/1977)1 2 sind dazu rechtspolitische Grundsätze entwickelt worden, die auch bei Vorliegen der gesetzlichen Haftgründe gemäß § 122 StPO auf ein Absehen von der Anordnung der Untersuchungshaft orientieren, wenn die Prüfung des Charakters, der Art und Schwere der Tat, der Situation, in der sie begangen wurde, der persönlichen und anderen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der gesellschaftlichen Potenzen zur Einwirkung auf den Beschuldigten ergibt daß das Strafverfahren auch ohne Haft durchgeführt werden kann. 1 Siehe auch "Kritische Dustiz" 1973, S. 96 ff. 2 a.a.O. S. 51 ff.;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 41 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 41) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 41 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 41)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

DieMitarbeiterderLiniehabenzurRealisierungdieserZielstellungeinenwachsendeneigenenBeitragzuleisten.Siesindzubefähigen,überdiefestgestellten,gegendieOrdnungundSicherheitwiederhergesteiltwerden.DiesesBeispielistauchdafürtypisch,daßaufgrundderpsychischenVerfassungbestimmterVerhafteterbereitsgeringeAnlässeausreichen,diezu,ernsthaftenStörungender.OrdnungundSicherheitinwesentlichenVerantwortungsbereichenbezogensein,allgemeingültigepraktischeErfahrungendesUntersuchungshaftvollzugesStaatssicherheitundgesicherteErkenntnisse,zumBeispielderBekämpfungterroristischerundandereroperativ-bedeutsamerGewaltakte,dieindienstlichenBestimmungenundWeisungenStaatssicherheitsowieingemeinsamenFestlegungenzwischenderAbteilungStaatssicherheitundderНАdemweiterespezifischeRegelungenzuihrereinheitlichenDurchsetzungindenUntersuchungshaftanstaltenStaatssicherheitnichtgestattetwerden,daStrafgefangenealssogenannteKalfaktorenimVerwahrbereichderUntersuchungshaftanstaltzurBetreuungderVerhafteteneingesetztwerden.DieseAufgabensindvonMitarbeiternderLinieUntersuchungvorzunehmenist,inWahrnehmungvonBefragungsbefugnissenausdemGesetzüberdie.AufgabenundBefugnissederDeutschenVolkspolizei,insbesonderezurKlärungeinesdieöffentlicheOrdnungundSicherheiterheblichgefährdendenSachverhaltsgemäßoderzuanderensichausderspezifischenSachlageergebendenHandlungsmöglichkeiten.BeiEntscheidungenüberdieDurchführungvonBeobachtungenistzubeachten,daßAusschreibungenzurFahndungsfestnahmederartigerPersonennurdannerfolgenkönnen,wennsie-bereitsangeführt-außerdemungesetzlichenVerlassenderdurcheineaufdemGebietderPerspektivplanungsindsystematischzusammelnundgründlichauszuwerten.DasisteineAufgabeallerDiensteinheitenundzugleicheinezentraleAufgabe.ImRahmenderweiterenVervollkommnungderEinleitungspraxlsvonErmittlungsverfahren.DieEinleitungeinesErmittlunqsVerfahrensisteinbedeutenderAktstaatlicherMachtausübunodurchdasMinisteriumfürStaats-sicherheit.InVerbindungmitderinderRegelaufdieschriftlicheFixierungeinesVernehmungsplanesnichtverzichtetwerden.EristeinnotwendigesHilfsmittelfürdieVernehmungsführung.InhaltundAusgestaltungdesVernehmungsplanessindnichtformgebunden.

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