Strafprozeßrecht der DDR, Lehrmaterial 1969, Seite 271

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Seite 271 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 271); ein. Danach ist es einem Rechtsmittelgericht nicht mehr möglich, ein verspätet eingelegtes oder zurückgenommenes Rechtsmittel zum Anlaß einer sachlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens zu nehmen. Wird ein Angeklagter freigesprochen, so besteht für ihn auch in diesem Fall nicht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, weil dazu keine gesellschaftliche Notwendigkeit besteht. Bei einem Freispruch hat sich die erhobene Beschuldigung als nicht begründet erwiesen, folglich ist der Bürger nicht belastet, zumal das sozialistische Strafverfahrensrecht in konsequenter Befolgung des Prinzips der Präsumtion der Unschuld (§ 6 Abs. 2 StPO) nicht wie früher einen Freispruch mangels Beweises und einen solchen mangels Schuld kennt. Der Bürger ist also in jedem Fall rehabilitiert, so daß es einer kritischen Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht bedarf. Wird ein Kreisgericht auf Grund eines Einspruchs gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Organs der Rechtspflege (§§ 276 ff. StPO) tätig oder ergeht ein Urteil im gerichtlichen Verfahren über eine polizeiliche Strafverfügung (§§ 278 ff. StPO), so ist diese Entscheidung des Kreisgerichts endgültig, da sie im gewissen Sinn mit einer zweitinstanzlichen Entscheidung vergleichbar ist. Für diese Fälle also ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen. 3. Protest und Berufung 3.1. Bedeutung Soweit sich das Rechtsmittel gegen Urteile richtet, sieht die Strafprozeßordnung den Protest des Staatsanwalts und die Berufung des Angeklagten vor. Gegen andere, nicht in der Form eines Urteils, sondern in Beschlußform ergehende Entscheidungen ist, unter gewissen Voraussetzungen, die Beschwerde zulässig. Das Rechtsmittel des Staatsanwalts gegen erstinstanzliche Urteile ist der Protest, das des Angeklagten die Berufung. Der Staatsanwalt muß Protest einlegen, wenn dies im Interesse der sozialistischen Gesellschaft oder irn Interesse des Angeklagten geboten ist. Daraus erklärt sich auch, daß der Protest sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Angeklagten eingelegt werden kann, d. h., daß damit sowohl eine strengere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als auch eine Besserstellung des Angeklagten erstrebt werden kann. Der Angeklagte sucht mit seinem Rechtsmittel der Berufung für sich ein günstigeres Ergebnis zu erreichen. Damit er aber, ohne befürchten zu müssen, daß die von ihm eingelegte Berufung sich letztlich gegen ihn auswirkt, ungehindert von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann, bestimmt das Gesetz zugleich, daß bei einer Berufung strikt das Verbot der Straferhöhung gilt. Das gleiche gilt auch bei einem zugunsten des Angeklagten eingelegten Protest. Das Verbot der Straferhöhung gilt auch dann, wenn sich im Ergebnis der Überprüfung die Unrichtigkeit der Entscheidung erweist und die Notwendigkeit einer Abänderung zuungunsten geboten wäre. Allerdings bezieht sich das Verbot der Straferhöhung nicht auf eine Änderung der Entscheidung hinsichtlich des Schuldausspruches (vgl. § 285 StPO). 271;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrmaterial 1969, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafprozeßr. DDR Lehrmat. 1969, S. 1-316).

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