Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 457

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 457 (LF StPR DDR 1959, S. 457); bedingten Strafaussetzung. Der Verurteilte ist durch das Urteil verpflichtet worden, sich für die Dauer der in der Urteilsformel genannten Strafzeit der zwangsweisen Erziehung im Strafvollzug zu unterziehen. Er hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß diese rechtskräftige Entscheidung nachträglich zu seinen Gunsten abgeändert wird. Auch kann der Verurteilte nicht selbst einschätzen, ob der Strafzweck ihm gegenüber bereits erreicht ist bzw. ohne weiteren Freiheitsentzug erreicht werden kann. Das fehlende Antragsrecht schließt aber nicht aus, daß der Verurteilte oder sein Verteidiger bzw. seine Angehörigen sich mit entsprechenden Anregungen an den Staatsanwalt wenden können. Besonders die Rechtsanwälte müssen dabei aber besonders beachten, daß der Staatsanwalt ohnehin verpflichtet ist, laufend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafaussetzung gegeben sind. Verfrühte oder kurzfristig wiederholte Anregungen sind daher unangebracht. Der Gerichtsbeschluß selbst muß übersichtlich und inhaltlich klar sein. Wird bedingte Strafaussetzung gewährt, so muß eindeutig festgelegt sein, von welchem Tage an die Aussetzung zu gewähren ist. Bei Verurteilten, die sich in Strafhaft befinden, sollte dieser Tag grundsätzlich 10 bis 14 Tage nach dem Tage liegen, an dem der Beschluß erlassen wird. Dies ist sowohl im Hinblick auf eine evtl. Beschwerde des Staatsanwalts gegen den Beschluß als auch unter Berücksichtigung der notwendigen organisatorischen Maßnahmen zweckmäßig. Weiterhin muß der Beschluß die vom Gericht festgesetzte Bewährungszeit und ihren Beginn genau angeben. Wird eine Wiedergutmachungsverpflichtung ausgesprochen, so ist sie unmißverständlich formuliert ebenfalls in dem Beschluß aufzunehmen. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen (§31 Abs. 1 StPO). Diese Begründung darf sich nicht auf die formale Wiederholung des Gesetzeswortlautes beschränken. Es ist vielmehr notwendig, exakt die Tatsachen anzuführen, die das Gericht davon überzeugten, daß die Voraussetzungen des § 346 StPO erfüllt sind. Wird mit dem Beschluß die Gewährung bedingter Strafaussetzung abgelehnt, gelten die obigen Ausführungen über den Inhalt des Beschlusses entsprechend. Der Beschluß nach § 346 StPO ist eine Entscheidung im Verfahren erster Instanz im Sinne des § 296 StPO (vgl. auch § 350 Abs. 1 StPO). Er ist daher vom Staatsanwalt mit der Beschwerde anfechtbar. Dem Verurteilten, der kein Antragsrecht und auch keinen Rechtsanspruch 50 Leitfaden des Strafprozeßrechts 457;
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Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Staaten unter Heraus arbeitung der Schwerpunktbereiche und Tendenzen sowie der Pläne und spezifischen Besonderheiten einzelner Banden Verbindungssystem, Methoden wind Mittel seiner Tarnung, Merlanale zur Erkennung derselben Mittel und Methoden der Widersetzlichkeiten, Verstöße gegenie Sicherheit und Ordnung, AndpÄiingund Durchführung von Gewaltakten! durch Strafgefangene in den StraWl-Izugseinrichtungen der Hauptstadt der - Berlin.

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