Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 316

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 316 (NJ DDR 1990, S. 316); 316 Neue Justiz 7/90 Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO wegen Verletzung von §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO und § 122 ZGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 314 Abs. 3 und 4 ZGB. 1. Eine fristgemäße Kündigung des Nutzungsverhältnisses über ein unbebautes Grundstück führt ohne Prüfung der Gründe zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht. 2. An die gerichtliche Aufhebung eines unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses über eine Bodenfläche sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Gesellschaftlich gerechtfertigte Kündigungsgründe können schon dann vorliegen, wenn der Eigentümer die eigene Nutzung des Grundstücks anstrebt. OG. Urteil vom 30. März 1990 2 OZK 5,90. Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks Nr. 2588 in A. Der Verklagte ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des benachbarten Flurstücks Nr. 2491/1. Am 18. Januar 1984 schloß der Rechtsvorgänger der Kläger mit dem Verklagten eine Vereinbarung ab. Ihr Gegenstand war die Änderung einer Energieleitungszuführung im Interesse des Verklagten. Der auf die Nutzung des Hanges bezogene Punkt 6 der Vereinbarung lautet: „Der vorhandene Hang des Grundstücks 2588, der außerhalb des Zaunes liegt, kann von Herrn B. (Verklagter) genutzt werden. Eine Bebauung darf jedoch nicht geschehen.“ Für die Nutzung der Bodenfläche wurde eine Nutzungsgebühr weder vereinbart noch entrichtet. Mit Schreiben vom 28. Juli 1988 wurde dem Verklagten die Nutzungsberechtigung des Hanges gekündigt und Räumung verlangt. Dem leistete der Verklagte keine Folge. Mit der am 9. März 1989 erhobenen Klage beantragten die Kläger, den Verklagten zu verurteilen, die Grundstücksfläche in einer Länge von 26 m und einer Breite von 3,80 m entlang der Grundstücksgrenze, die zum Grundstück der Kläger, Flurstück Nr. 2588, gehört, von seinem Eigentum zu beräumen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die Kläger unter Einhaltung der in § 314 Abs. 3 Satz 1 ZGB gesetzten Frist dem Verklagten den Nutzungsvertrag hinsichtlich des Hangstreifens gekündigt hätten. Eine Verurteilung zur Räumung könne jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorlägen. Das Vorliegen derartiger Gründe hat es verneint. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist zuzustimmen, daß die Kläger dem Verklagten die Nutzung der Bodenfläche, die Gegenstand des Verfahrens ist, fristgemäß gekündigt haben. Seiner weiteren Rechtsauffassung, daß trotz Kündigung eine Räumungsverurteilung nur erfolgen könne, wenn die Kündigungsgründe als gesellschaftlich gerechtfertigt durch das Gericht anerkannt werden, kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Oberste Gericht hat bereits mit Urteil vom 12. November 1976 2 OZK 19 76 ausgesprochen, daß die fristgemäße Kündigung eines unbebauten Grundstücks gemäß § 314 Abs. 3 und 4 Satz 1 ZGB ohne Prüfung der Gründe zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, wenn der Nutzungsberechtigte der Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht (vgl. NJ 1977, Heft 3, S. 90 f., und G. Hejhal/G. Janke, „Zur Rechtsprechung über Verträge zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung“, NJ 1981, Heft 10, S. 452 ff.). Aus den Verfahrensunterlagen ist ein Widerspruch gegen die Kündigung der ebenfalls wie die Kündigung der Schriftform bedarf nicht erkennbar. Nunmehr hat der Verklagte in der Kassationsverhandlung vor dem Obersten Gericht dargelegt, daß er gegen die Kündigung Widerspruch erhoben habe. Das sei mit einem Schrei- ben vom 16. Oktober 1988 geschehen, welches den Klägern durch die Post zugestellt worden wäre. Dem Komplex des Widerspruchs gegen die Kündigung des Nutzungsverhältnisses haben die Instanzgerichte auf Grund ihrer Rechtsauffassung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Sie werden jetzt zu prüfen haben, ob ein solcher Widerspruch gegen die Kündigung tatsächlich erfolgt ist. Kann der Verklagte den Widerspruch nicht nachweisen, ist das Nutzungsverhältnis über den Hangstreifen zum 31. Oktober 1988 beendet. Der Verklagte ist dann auch verpflichtet, diese Bodenfläche zu räumen. Ergibt die weitere Verhandlung jedoch, daß der Verklagte rechtzeitig Widerspruch gegen die Kündigung des Nutzungsverhältnisses erhoben hat, dann sind die Kündigungsgründe anderweit zu prüfen. Dabei wird mit zu beachten sein, daß an die Aufhebung eines unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Gesellschaftlich gerechtfertigte Kündigungsgründe können schon dann vorliegen, wenn die Eigentümer die eigene Nutzung eines weiteren Teils ihres Grundstücks fordern. Im Kündigungsschreiben vom 28. Juli 1988 wird dazu erklärt, daß die Hangfläche im Eigentümerinteresse ökonomisch und ökologisch genutzt werden soll. Wie es konkret erfolgen soll, werden die Kläger vor dem Kreisgericht darzulegen haben. Nach alledem war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts gemäß §§ 160, 162 ZPO der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 314 Abs. 3 ZGB aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. § 327 ZGB; § 175 Abs. 2 ZPO. 1. Das Recht eines Bürgers auf Achtung seiner Ehre und seines Ansehens kann durch das Vortragen von Texten auf einer Faschingsveranstaltung verletzt werden, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Name des Bürgers in einem bestimmten Zusammenhang (hier: mit dem ehemaligen MfS) verwendet wird. 2. Zur Berücksichtigung des einer gerichtlichen Einigung zugrunde liegenden Sachverhalts bei der Kostenentscheidung. BG Suhl, Beschluß vom 22. Mai 1990 BZR 62/90. Das Kreisgericht hat die Kosten des durch gerichtliche Einigung beendeten Verfahrens mit Beschluß den Verklagten auf erlegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Verklagten hätten sich mit der Einigung verpflichtet, in der Gaststätte in W. eine Veröffentlichung anzubringen, mit der zum Ausdruck gebracht wird, daß die von ihnen anläßlich einer Faschingsveranstaltung vorgetragenen Verse bezüglich der ehemaligen „Stasi“ sich nicht auf den Kläger beziehen. Daraus sei abzuleiten, daß die Verklagten die im Rechtsstreit unterlegene Prozeßpartei seien. Sie hätten deshalb die Verfahrenskosten gemäß § 174 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Rechtsstreit wurde durch eine Einigung der Prozeßparteien beendet, die keine Regelung über die Kostentragung enthält. In diesen Fällen ist die Kostenentscheidung nicht nach § 174 ZPO zu treffen, da es keine obsiegende oder unterliegende Prozeßpartei gibt. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 175 Abs. 2 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des der Einigung zugrunde liegenden Sachverhalts zu entscheiden. Im Ergebnis ist die Kostenentscheidung des Kreisgerichts zutreffend. In der Begründung des angefochtenen Beschlusses wurde ausführlich dargelegt, weshalb der von den Verklagten vorgetragene Text auf den Kläger bezogen werden kann und daß dies den Verklagten nach den Zeugenaussagen auch vor dem Büttenabend schon klar gewesen ist. Wenn auch an auf Faschingsveranstaltungen vorgetragene Texte keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden können, so muß, ausgehend von der konkreten Situation, die Verwendung des Namens des Klägers ein anderer Bürger gleichen Namens wohnt nicht in W. in diesem Zusammenhang als eine schwerwiegende Verletzung des Rechts des Klägers auf Ach-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ordnung zur Verfahrensweise beim Einbehalten von Postsendungen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr mit nichtsozialistischen Staaten und Westberlin durch Staatssicherheit des Stellvertreters des Ministers.

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