Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 317

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 317 (NJ DDR 1990, S. 317); Neue Justiz 7/90 317 tung seiner Ehre und seines Ansehens i. S. des § 327 Abs. 1 ZGB angesehen werden. Der Zusammenhang des Namens des Klägers mit dem übrigen Text des Vortrags der Verklagten ergab sich durchaus nicht rein zufällig, er wurde vielmehr von den Verklagten bewußt in Kauf genommen. Die von ihnen mit der Einigung übernommene Verpflichtung stellt damit keineswegs nur ein Entgegenkommen der Verklagten dar, sondern trägt ihrer sich aus § 327 ZGB ergebenden Pflicht zur Klarstellung Rechnung. Unter diesen Umständen entspricht die Kostenentscheidung des Kreisgerichts dem der Einigung zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Beschwerde war deshalb gemäß §§ 159 Abs. 3, 156 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Arbeitsrecht § 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Hat der Betrieb, ausgehend von einer fahrlässigen Schadensverursachung, gegen einen Werktätigen die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht, kann er weitergehende Forderungen wegen vorsätzlicher Schadenszufügung nicht mehr gerichtlich durchsetzen, wenn über seinen ursprünglichen Antrag bereits rechtskräftig entschieden wurde. Er kann allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 163 ZPO Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Dieser Antrag ist auch zulässig in einem durch einen rechtskräftigen Beschluß der Konfliktkommission beendeten arbeitsrechtlichen Verfahren. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung ist das Kreisgericht am Sitz der Konfliktkommission. OG, Urteil vom 6. April 1990 - OAK 13 90. Die Verklagte wurde mit rechtskräftigem Beschluß der Konfliktkommission vom 11. Mai 1988 in Höhe eines monatlichen Tariflohns (505 M) materiell verantwortlich gemacht, weil in der von ihr geleiteten Verkaufseinrichtung bei einer Inventur am 25. Januar 1988 (für den Zeitraum vom 23. Februar 1987 bis 18. Januar 1988) ein Minusbetrag in Höhe von 6 463,68 M festgestellt worden war. Eine am 28. Juli 1988 erneut durchgeführte Inventur (für den Zeitraum vom 26. Januar 1988 bis 28. Juli 1988) ergab ein weiteres Inventurminus von 7 269,42 M. Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 22. April 1988 gegen die Verklagte wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung Anzeige erstattet. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren, das zunächst die erste Minusdifferenz von Januar 1988 zum Gegenstand hatte und sich später auf die zweite vom Juli 1988 erstreckte, wurde am 22. Oktober 1988 eingestellt. Nunmehr begehrte der Kläger mit Antrag vom 15. November 1988 an die Konfliktkommission unter Berücksichtigung der von der Verklagten bereits gezahlten 505 M einen Schadenersatzbetrag aus beiden Inventuren in Höhe von 11 367,55 M. Die Konfliktkommission verpflichtete die Verklagte mit Beschluß vom 15. Dezember 1988 zur Zahlung eines monatlichen Tariflohns. Das Kreisgericht hob auf den Einspruch des Klägers den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte die Verklagte antragsgemäß in der geforderten Höhe. Auf die Berufung der Verklagten änderte das Bezirksgericht mit Urteil zwar die Kostenentscheidung des Kreisgerichts, in der Hauptsache aber wies es die Berufung als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Kassationsantrag richtet sich ausschließlich gegen die Verurteilung der Verklagten zur Schadenersatzleistung für die bei der Inventur im Januar 1988 festgestellte Minusdifferenz. In diesem Umfang verletzt die Entscheidung des Bezirksgerichts das Recht (§ 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO). Nach dem im Instanzverfahren festgestellten Sachverhalt, der insgesamt auch nicht streitig ist und keiner Ergänzungen bedarf, hat der Kläger innerhalb der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 265 Abs. 1 Satz 1 AGB wegen der am 25. Januar 1988 bekanntgeworde- nen Minusdifferenz von mehr als 6 000 M den Antrag an die Konfliktkommission gestellt, die Klägerin zur Schadenersatzleistung in Höhe eines monatlichen Tariflohns zu verpflichten. Diesem Antrag hat die Konfliktkommission mit dem in ihrer Beratung am 11. Mai 1988 gefaßten Beschluß entsprochen. Dieser Beschluß blieb unangefochten und ist rechtskräftig geworden. Damit ist über den Anspruch des Klägers auf Schadenersatz aus materieller Verantwortlichkeit wegen der im Januar 1988 festgestellten Inventurminusdifferenz im Rahmen der von ihm gestellten Sachanträge rechtskräftig entschieden worden. Der Geltendmachung einer weitergehenden Forderung wegen desselben Schadens mit dem an die Konfliktkommission am 15. November 1988 gestellten Antrag steht die Bestimmung in § 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO entgegen. Die gegenteilige Auffassung der Instanzgerichte widerspricht dem Inhalt und Anliegen dieser Bestimmung. Danach ist eine Klage unzulässig, wenn für denselben Anspruch schon ausreichend Rechtsschutz gewährt wurde. Das ist der Fall, wenn über ihn eine rechtskräftige, vollstreckbare Entscheidung vorliegt. Diese Umstände sind hier gegeben. Der Anspruch des Klägers auf materielle Verantwortlichkeit gegenüber der Verklagten wegen des ihm in Form der Inventurminusdifferenz von Januar 1988 entstandenen Schadens konnte nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber auch mit einer anderen rechtlichen Begründung nicht erneut erhoben werden (vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 1.5. zu § 31 [S. 66]). Die Auffassung des Bezirksgerichts, es handele sich bei der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung um unterschiedliche Sachverhalte, ist unzutreffend. Die Forderung des Klägers hätte abgewiesen werden müssen, soweit sie sich auf den im Januar 1988 festgestellten Fehlbetrag bezog, über den eine rechtskräftige Entscheidung vorlag. Die Bestimmung in § 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO dient der Rechtssicherheit, die als einen wesentlichen Faktor die Anerkennung und Achtung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen einschließt. Die Durchbrechung der Rechtskraft ist nur unter den Voraussetzungen und nach den Verfahrensgrundsätzen zulässig, die das Gesetz festlegt. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorlägen. Dahingehende Überlegungen klingen in den Entscheidungsgründen des Bezirksgerichts an. Solche Gründe lagen aber nicht vor. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn sich nach rechtskräftigem Abschluß des arbeitsrechtlichen Verfahrens wegen der im Januar 1988 festgestellten Minusdifferenz im Ergebnis eines die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Verklagten wegen einer vorsätzlichen Straftat bejahenden Strafverfahrens gezeigt hätte, daß die der ursprünglichen arbeitsrechtlichen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung, die Verklagte habe lediglich fahrlässig einen Schaden verursacht, auf Grund später bekanntgewordener Umstände ungerechtfertigt war. Dann wäre ein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben gewesen, die auch bezüglich rechtskräftiger arbeitsrechtlicher Entscheidungen eines gesellschaftlichen Gerichts für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat aber die Anzeigeerstattung des Klägers nicht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Verklagten geführt. Im übrigen sind die Umstände, die eine nicht nur fahrlässige, sondern mindestens bedingt vorsätzliche Schadensverursachung als begründet erscheinen ließen, dem Kläger schon vor Ablauf der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit wegen des ersten Fehlbetrags bekannt gewesen. Das belegt die am 22. April 1988 erstattete Strafanzeige. Hierüber hat der Kläger weder die Konfliktkommission informiert, noch hat er seinen Antrag erweitert. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß das Inventurminusergebnis vom 25. Januar 1988 wegen der deshalb bereits erfolgten Verurteilung der Verklagten zum Schadenersatz wegen fahrlässiger Schädigung in Höhe von 505 M hätte außer Betracht bleiben müssen. Vielmehr hätte der Verpflichtung der Verklagten zum Schadenersatz nur das Inventurminusergebnis vom 28. Juli 1988 zugrunde gelegt werden dürfen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 317 (NJ DDR 1990, S. 317) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 317 (NJ DDR 1990, S. 317)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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