Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 462 (NJ DDR 1988, S. 462); 462 Neue Justiz 11/88 nicht vorliegen“. Damit wird die Verbindung zu den Bestimmungen des §7 StVG und der 2. DB dazu vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 11 S. 123) hergestellt, die die Unterhaltszahlung aus staatlichen Mitteln regeln.19 20 In der Strafvollzugseinrichtung bzw. der Untersuchungshaftanstalt wird geprüft, ob der Unterhaltsverpflichtete aus seinen sonstigen Mitteln Unterhalt leistet (vgl. § 9 Albs. 3) oder Ob als Ergebnis seines Einsatzes zur Arbeit aus staatlichen Mitteln Unterhalt gezahlt wird. Ist das nicht der Fall, wird darüber eine Bestätigung erteilt. Auf diese Weise wird gesichert, daß für die Zeit der Inhaftierung immer Zahlungen erfolgen, entweder staatliche Unterhai tsvorauszah-lung an den Erziehungsberechtigten oder Unterhalt an den Unterhaltsgläubäger. Dem trägt auch die Regelung des Zahlungsbeginns (§ 10 Abs. 2 Satz 2) und des Zahlungsendes (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2) Rechnung. Gewährung einer staatlichen Beihilfe Mit den §§15 und 16 werden die sozialpolitischen Maßnahmen erneut ausgebaut. Allgemein ist in der DDR für alle Kinder, deren Eltern die eigene Berufsausbildung abgeschlossen haben, gewährleistet, daß sie entweder von beiden Eltern Unterhalt oder statt dessen aus gesellschaftlichen Fonds soziale Leistungen erhalten. Das garantierte Recht auf Arbeit für jeden Bürger versetzt alle Unterhaltsschuldner in die Lage, Arbeitseinkommen zu erzielen und davon ihre Unter-haltsverpflichtüngen zu erfüllen. Darauf baut das Unterhaltsrecht des Familiengesetzbuches auf, und auf dieser Grundlage werden für alle Kinder, die nicht mit beiden Eltern in einer auf der Ehe gegründeten Familie leben und demzufolge nicht im Rahmen der Aufwendungen für die Familie versorgt werden, Vollstreckungstitel geschaffen. Das erfolgt im Falle der Scheidung der elterlichen Ehe obligatorisch im Ehescheidungsverfahren (§25 FGB; §13 ZPO), bei außerehelicher Geburt im Zusammenhang mit der Feststellung der Vaterschaft. Leistet der Unterhaltsverpflichtete seinen Grundwehrdienst, erfolgt während dieser Zeit keine Vollstreckung laufenden Unterhalts. Statt dessen wird auf der Grundlage der UnterhaltsVO29 Unterhalt gezahlt. Tritt bei einem unterhaltspflichtigen Elternteil infolge von Krankheit, Unfall oder sonstiger Schädigung eine Minderung des Leistungsvermögens um zwei Drittel oder mehr ein, hat er in der Regel Anspruch auf Invaliden- oder Unfallrente. Damit verbunden ist der Anspruch auf Kinderzuschlag zur Rente, der auch zur Altersrente zu zahlen ist. Er beträgt gegenwärtig monatlich 45 M.21 Bei anerkannten Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten während einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und bei Unfällen während organisierter gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeit22 entsteht dieser Rentenanspruch immer. In den anderen Fällen der Invalidität sind die Rentenansprüche davon abhängig, ob bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres keine Berufstätigkeit aufgenommen werden konnte und eine berufliche Rehabilitation nicht möglich ist23, mindestens während der Hälfte der Zeit zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Eintritt der Invalidität eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde24, mindestens 15 Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit ausgeübt wurden25, zwar die vorgenannten 15 Jahre nicht erreicht wurden, aber die Invalidität während einer fünfjährigen ununterbrochenen versicherungspflichtigen Tätigkeit oder innerhalb von 2 Jahren danach eintrat.26 Sachverhalte, bei denen Invalidität eintritt, ohne daß Rentenansprüche gegeben sind, dürften demnach nur äußerst selten auftreten. Im wesentlichen sind sie nur bei einem Unterhaltsverpflichteten zu erwarten, der seine Arbeitsstelle häufig wechselt, dabei stets länger als 3 Wochen bis zum Beginn der neuen versicherungspflichtigen Tätigkeit verstreichen läßt und ■bei dem Invalidität eintritt, bevor die Gesamtfrist von 15 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit oder wenigstens 5 Jehre zusammenhängender Tätigkeit erreicht ist. Erhebt der Unterhaltsverpflichtete ohne Rentenansprüche nach Eintritt der Invalidität dann Abänderungsklage, weil er nicht mehr leistungsfähig ist, ist mit der Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung wegen Wegfalls der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Das bedeutet zugleich, daß die nach Aufhören der Unterhaltszahlung und ergebnisloser Vollstreckung aus dem abgeänderten Vollstreckungstitel begonnene staatliche Unterhaltsvorauszahlung endet (§7 Abs. 2 Buchst, c). Das hätte zur Folge, daß der erziehungsberechtigte alleinstehende Elternteil von diesem Zeitpunkt an allein den Unterhalt des betroffenen Kindes sichern müßte. Seine Situation würde sich in diesem Punkt von dem aller anderen Fälle unterscheiden, bei denen ein Elternteil keinen Unterhalt mehr leisten kann. An dieser Stelle setzt die neu geschaffene Beihilfe ein. Sie gewährleistet nunmehr diesen Kindern die gleiche finanzielle Lage, die bestehen würde, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch auf Invalidenrente hätte. Die Beihilfe würde, wenn sie allein für die Kinder gedacht wäre, deren Unterhaltsverpflichtete in der DDR leben, nur einige wenige Fälle betreffen. § 15 ist aber allgemein formuliert und erfaßt damit auch im Ausland lebende, leistungsunfähig gewordene Unterhaltsverpflichtete, für die u. U. das Recht auf Arbeit bzw. soziale Sicherheit im Falle der Invalidität nicht ausreichend garantiert ist. Diese Beihilfe wird somit auch gezahlt, wenn ausländische Unterhaltsverpflichtete leistungsunfähig werden und dies durch gerichtliche Entscheidung anerkannt wurde. Im Unterschied zur staatlichen Unterhaltsvorauszahlung wird die Beihilfe wie der als Unterhalt vom Rentner an das Kind zu zahlende Kinderzuschlag zur Rente an das durch den Erziehungsberechtigten vertretene Kind und nicht an den Erziehungsberechtigten selbst gezahlt. Da die Beihilfe nach Wegfall des Vollstreckungstitels gezahlt wird, muß dem staatlichen Organ eine Grundlage dafür gegeben werden zu erkennen, ob 'die soziale Situation noch fortbesteht, die zur Gewährung der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung Veranlassung gab. Deshalb sind regelmäßige Nachweise über die fortbestehende Unterhaltsbedürftigkeit zu führen (§ 15 Abs. 3 Satz 4). Ergänzend wird dem Erziehungsberechtigten eine Mitteilungspflicht auferlegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1). Da kein Unterhaltsanspruch besteht, ist auch eine Rückzahlung nach Erlangung von Unterhalt nicht denkbar. Allerdings ist sie als Sanktion vorgesehen, wenn dem staatlichen Organ unwahre Auskünfte erteilt oder Veränderungen nicht mitgeteilt wurden (§ !6 Abs. 2). Regelungen über Rechtsmittel Die ausführliche Regelung von Rechtsmitteln in all den Fällen, in denen beantragte finanzielle Leistungen abgelehnt oder vor Fristablauf beendet werden, sowie bei Rückzahlungsaufforderungen ist Ausdruck der Rechtssicherheit. Sie entspricht den Regelungen, wie sie in Rechtsvorschriften über vergleichbare soziale Sachverhalte27 üblich sind. Keine Rechtsmittel sind im Informationshilfeverfahren vorgesehen. Wird der Antrag abgelehnt, bleiben davon die Klagemöglichkeiten des Antragstellers nach der Zivilprozeßordnung unberührt. Die Rechtslage ist hier also anders als bei der Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung gemäß § 15 Abs. 3 ZPO. Auch bei der Erteilung der Bestätigung für die staatliche Unterhalts Vorauszahlung gemäß §§ 8 und 9 ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Hier haben das Kreisgericht bzw. die Strafvollzugseinrichtung keine Entscheidungskompetenz über Anträge von Bürgern, sondern lediglich die Verpflichtung, bestimmte Sachverhalte zu fixieren. Sollte diese Aufgabe ausnahmsweise einmal nicht erfüllt werden, führt die Überprüfung im Wege der Eingabe28 an das betreffende Organ unkomplizierter zur Veränderung. * In der 'bis zum Inkrafttreten der Unterhaltssicherungsverordnung verbleibenden Zeit kommt es darauf an, die vielfältigen Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen, die den Justizorganen, den Organen der Jugendhilfe und des 19 Vgl. hierzu K.-H. Eberhardt, „Erfüllung von Unterhaltsverpflich-tungen Strafgefangener“, NJ 1985, Heft 1, S. 29. 20 VO über die Gewährung von Unterhaltsbeträgen und finanziellen Leistungen an Angehörige der zum Grundwehrdienst einberufe-nen Wehrpflichtigen vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 149). 21 Vgl. § 18 Abs. 4 der RentenVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401). 22 Vgl. VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. 1 Nr. 22 S. 199) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346). 23 Vgl. hierzu im einzelnen § 11 RentenVO. 24 § 9 Abs. 1 Buchst, b RentenVO. 25 § 9 Abs. 1 Buchst, c RentenVO. 26 § 9 Abs. 1 Buchst, a RentenVO. 27 Vgl. z. B. VO über staatliches Kindergeld vom 12. März 1987 (GBl. I Nr. 6 S. 43) j VO über die besondere Unterstützung für Ehen mit drei Kindern vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 195); Sozialfür-sorgeVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422). 28 Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger Eingabengesetz vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 462 (NJ DDR 1988, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 462 (NJ DDR 1988, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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