Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 461 (NJ DDR 1988, S. 461); Neue Justiz 11/88 461 des Kreises gegeben (§ 6 der VO vom 6. Dezember 1968). Voraussetzung für einen Vollstreckungsantrag ist, daß der in Anspruch genommene Rückzahlungsschuldner nach ergebnislosem Ablauf der ihm in der Rückzahlungsaufforderung (§ 13 Abs. 3) gesetzten Frist nochmals unter Fristsetzung gemahnt sowie ihm der Hinweis gegeben wurde, daß Vollstreckung erfolgt, wenn er nicht zahlt (§ 7 der VO vom 6. Dezember 1968). Der Vollstreckungsantrag muß den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 der genannten VO entsprechen. Überleitung des Unterhaltsanspruchs Die Gewährung der Unterstützung an den Erziehungsberechtigten des Unterhaltsgläubigers berührt das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsgläubiger und dem Unterhaltsverpflichteten nicht. Seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Vollstreckungstitel gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bestehen bis zur Erfüllung unverändert fort (§ 6 Abs. 3). Demzufolge ist durch das Kreisgericht, das die Bestätigung über die Vollstreckung erteilt hat, weiterhin konsequent gegen den Schuldner vorzugehen. Gleiches gilt für den Unterhaltsgläubiger bzw. den Erziehungsberechtigten, wenn der Schuldner sich im Ausland aufhält. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des staatlichen Organs, ob und ggf. wann es gemäß § 14 Abs. 1 eine Überleitungsentscheidung trifft und damit den Unterhaltsgläubiger aus seiner Verpflichtung zur Beitreibung des Unterhaltsrückstandes mit dem Ziel der anschließenden Rückzahlung der vorausgezahlten Beträge (§§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1) entläßt. Macht es von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, dann bewirkt diese Entscheidung einen gesetzlichen Forderungsübergang i. S. des § 438 ZGB. Um die Ziele der Überleitung zu verwirklichen, ist es erforderlich, dem Unterhaltsgläubiger bzw. seinem Erziehungsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten die Entscheidung mitzuteilen (§ 14 Abs. 1 Satz 2). Allerdings sind ihre Rechtswirkungen bei unbekanntem Aufenthalt des Unterhaltsverpflichteten nicht davon abhängig, ob und wann ihm die Entscheidung mitgeteilt werden kann. Die USVO setzt für die Mitteilung keine Frist. Da aber mit der Überleitung der Unterhaltsrückstand eine Forderung des Staatshaushalts geworden ist, zu dessen Beitreibung das staatliche Organ verpflichtet ist, muß die Mitteilung unverzüglich vorgenommen werden. Mit der Überleitung sind gewisse Veränderungen des Anspruchs verbunden. An die Stelle der an sich gemäß § 86 Abs. 3 ZGB auf den Rückstand zu zahlenden Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent jährlich13 tritt der pauschalisierte Aufschlag in Höhe von 15 Prozent (§ 14 Abs. 2 Satz 1). Die Regelung stimmt mit § 88 Abs. 3 ZPO überein, der hier nicht anwendbar ist, weil es sich nicht um einen Fall des Forderungsübergangs gemäß § 21 Abs. 2 FGB handelt. Aus diesem Grunde klärt § 14 Abs. 4 ausdrücklich, daß auch der übergeleitete Rückstand und der Aufschlag nach den Bestimmungen des § 88 ZPO vollstreckt werden. Bei der Vollstreckung im Inland14 bedarf es deshalb keiner Beschlußfassung gemäß § 90 Abs. 3 ZPO. Vollstreckungstitel bleibt weiterhin der ursprüngliche Vollstrek-kungstitel.15 Der Anspruch bleibt Anspruch auf rückständigen Unterhalt. Das bedeutet, daß das Aufrechnungsverbot des § 432 Abs. 3 ZGB auch weiterhin gilt. Da nunmehr aber ein staatliches Organ Gläubiger geworden ist, verändert sich die Rangfolge gemäß §§ 105 Abs. 1 bzw. 125 Abs. 1 ZPO. Können bei der Forderungspfändung, also insbesondere bei der Pfändung des Arbeitseinkommens, die dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhaltsrückstände und die auf das staatliche Organ übergeleiteten Unterhaltsrückstände nicht vollständig erfüllt werden, gehen die dem Bürger zustehenden Rückstände vor. Das folgt aus dem Anliegen der USVO, die tatsächliche Lage des noch nicht volljährigen Unterhaltsgläubigers und seines Erziehungsberechtigten während der Vollstreckung zu verbessern.16 Auf den übergeleiteten Unterhaltsrückstand finden die Bestimmungen des § 480 ZGB über die Vollstreckungsverjährung keine Anwendung (§ 14 Abs. 3 Satz 2). Das gilt jedoch nur insoweit, als zum Zeitpunkt der Überleitung noch keine Verjährung eingetreten war. Denn alle bis dahin möglichen Einwendungen bleiben dem Unterhaltsverpflichteten erhalten (§ 14 Abs. 2 Satz 2). Die Beitreibung des in der Zeit der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung entstandenen Unterhaltsrückstandes obliegt auch nach der Überleitung auf das staatliche Organ dem Gericht, weil es sich unverändert um einen familienrechtlichen Anspruch handelt, für den die Gerichte zuständig sind (§ 4 Abs. 1 GVG). Ging der Gewährung der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung keine Vollstreckung des laufenden Unterhalts durch ein Kreisgericht voraus das kann u. U. der Fall sein, wenn ihr eine Bestätigung der Strafvollzugseinrichtung gemäß § 9 zugrunde lag , dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung gemäß dem Vollstreckungsauftrag nach § 93 ZPO. Sie ergibt sich also aus der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 in diesen Fällen dem Antrag auf Vorauszahlung beizufügen ist Einzelfragen der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung Nach § 6 Abs. 1 Buchst, a ist staatliche Unterhaltsvorauszahlung auch dann zu gewähren, wenn die Vollstreckung nur teilweise erfolglos ist. Dieser Sachverhalt ist z. B. immer dann gegeben, wenn es nicht gelungen ist, bei der Pfändung von Arbeitseinkommen jeden Monat den vollen im Vollstreckungstitel festgelegten Betrag des laufenden Unterhalts zu realisieren. Derartige Situationen entstehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete kurz nach Monatsbeginn sein Arbeitsrechtsverhältnis beendet oder wenn er in großem Umfang unentschuldigt der Arbeit fernbleibt und dadurch der nach Abzug der unpfändbaren Einkünfte (■§ 98 ZPO) verbleibende Betrag nicht ausreicht, um alle in § 101 ZPO aufgeführten monatlich wiederkehrenden Zahlungen einzubehalten und den Gläubigern zu überweisen. Bei einer solchen Information des vollstreckenden Kreisgerichts empfiehlt es sich, in der Bestätigung (§ 8) die Gesamtsumme der nicht realisierten Teilbeträge zusammenzufassen, die zwischen diesem Zeitpunkt und dem Ende der erfolgreichen Vollstreckung des vollständigen laufenden Unterhalts aufgelaufen sind. Liegen allerdings Teilbeträge so weit zurück, daß gemäß § 10 Abs. 5 Verjährung eingetreten sein könnte, muß in der Bestätigung sichtbar gemacht werden, in welchen Zeiträumen die Beträge aufgelaufen sind, damit das staatliche Organ bei seiner Entscheidung über den Antrag die Verjährung prüfen kann. Bei der Entscheidung, ab wann nicht vollstreckter laufender Unterhalt zu staatlicher Unterhaltsvorauszahlüng führt, sind durch den Bereich Sozialwesen des staatlichen Organs folgende Termine zu berücksichtigen: die vom Gericht gemäß § 10 Abs. 1 mitzuteilenden Termine des Antrags auf Vollstreckung des laufenden Unterhalts und der Nichtrealisierung desselben17, der Termin der Antragstellung beim staatlichen Organ und die hiernach zu berechnende Verjährung gemäß § 10 Abs. 518, die sich aus §10 Abs. 2 ergebende Festlegung des frühesten Zählungsmonats. Für die in die Zuständigkeit des Referats Jugendhilfe fallenden Sachverhalte ist nur der Zeitpunkt der Antragstellung auf staatliche Unterhaltsvorauszahlung maßgebend (§11 Abs. 1). Es kommt hier nicht darauf an, seit wann bei einem ausländischen Gericht die Vollstreckung beantragt ist. Das ist von allen beteiligten Organen zu beachten. Nimmt z. B. ein Kreisgericht gemäß § 93 Abs. 4 ZPO Anträge auf Vollstreckung laufenden Unterhalts in einem anderen Staat auf, sollte der Erziehungsberechtigte nicht nur über die Möglichkeit, staatliche Unterhaltsvorauszahlung beim Referat Jugendhilfe zu beantragen, informiert werden. Er ist auch darüber aufzuklären, daß diese Unterstützung nicht rückwirkend, sondern erst nach Antragstellung beim Referat Jugendhilfe gewährt wird. Nach § 6 Abs. 1 Buchst, d ist bei Unterhaltsverpflichteten im Strafvollzug Bedingung für die Gewährung staatlicher Unterhaltsvorauszahlung an den Erziehungsberechtigten, daß die „Voraussetzungen zur Zahlung von Unterhalt aus staatlichen Mitteln nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes 13 vgl. K.-H. Eberhardt, „Die Anwendung von ZGB-Bestiramungen auf familienrechtliche Beziehungen“, NJ 1979, Heft 8, S. 351. 14 Im Ausland ist das Vollstreckungsrecht der DDR nicht anwendbar, weil jeder Staat sein eigenes Prozeßrecht anwendet. 15 Vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 4 zu § 88 (S. 147) und Anm. 3.2. zu § 90 (S. 149). 16 Die im ZPO-Kommentar (Anm. 1.1.5. zu § 105 (S. 166]) zum Forderungsübergang gemäß § 21 Abs. 2 FGB vertretene entgegengesetzte Auffassung trifft auf die Folgen der Überleitung gemäß § 14 USVO nicht zu. 17 Beide Termine können zusammenfallen, wenn die Vollstreckung nicht möglich war oder alsbald erfolglos blieb. Beide Termine können jedoch auch um Jahre auseinanderliegen, wenn erst nach zunächst erfolgreicher Vollstreckung z. B. im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses Voraussetzungen für die staatliche Unterhaltsvorauszahlung eintreten. 18 Deshalb ist es wichtig, daß alle beteiligten Organe die antragsberechtigten Bürger in den betreffenden Fällen darauf hinweisen, daß bei der Antragstellung Eile geboten ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 461 (NJ DDR 1988, S. 461) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 461 (NJ DDR 1988, S. 461)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

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