Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 298 (NJ DDR 1986, S. 298); 298 Neue Justiz 7/86 Strafrecht § 2 StGB. 1. Der Verzicht des Geschädigten auf einen Strafantrag ist endgültig; er schließt folglich eine rechts wirksame spätere Antragstellung aus. 2. Im Falle einer Anklage wegen eines Antragsdelikts ohne Strafantrag des Geschädigten muß der Staatsanwalt das öffentliche Interesse ausdrücklich neben der Anklageerhebung und spätestens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erklären. Ein vom Untersuchungsorgan bekundetes Verfolgungsinteresse kann die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht begründen. OG, Urteil vom 11. Februar 1986 - 3 OSK 1/86. Das Kreisgericht stellte in seinem Urteil fest, daß der Angeklagte H. in der Nacht vom 22. zum 23. Juli 1985 in W. den Pkw der Bürgerin L. gegen deren Willen benutzt und dadurch gemeinsam mit dem rechtskräftig gemäß § 200 Abs. 1 und 3 StGB verurteilten B. Sachschaden am Pkw und an einem Telegrafenmast verursacht hat. Es verurteilte ihn deshalb unter Anwendung der strafverschärfenden Bestimmung für Rückfall wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen (Vergehen gemäß §§ 201 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie zur gesamtschuldnerischen Schadenersatzleistung an die Bürgerin L. und an die Deutsche Post. Die Berufung des Angeklagten wurde vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Entscheidungen beantragt. Er rügt fehlerhafte Rechtsanwendung. Dem Antrag ist zuzustimmen. Aus der Begründung: Bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat handelt es sich um ein Antragsdelikt, für dessen strafrechtliche Verfolgung Voraussetzung der Strafantrag des Geschädigten oder die Erklärung öffentlichen Interesses ist (§ 2 Abs. 1 StGB). Beides lag dem Kreisgericht nicht vor. Die Geschädigte hat zwar am 26. Juli 1985 einen Antrag auf Strafverfolgung gestellt. Er war jedoch nicht zulässig, da sie sich zuvor am 23. Juli 1985 bei ihrer Zeugenvernehmung trotz entsprechender Belehrung unmißverständlich dahin-, gehend geäußert hatte, keinen derartigen Antrag stellen zu wollen. Der Staatsanwalt hat das allein ihm eingeräumte Recht zur Erklärung öffentlichen Strafverfolgungsinteresses nicht wahrgenommen, öffentliches Interesse hat lediglich das Untersuchungsorgan kundgetan. ' Das Oberste Gericht hat in seinen Entscheidungen wiederholt eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Staatsanwalt im Falle einer Anklage wegen eines Antragsdelikts ohne Strafantrag des Geschädigten das öffentliche Interesse ausdrücklich d. h. neben der Anklageerhebung und spätestens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erklären muß. Ein vom Untersuchungsorgan bekundetes Verfolgungsinteresse kann die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht begründen (OG, Urteile vom 17. August 1971 3 Zst 18/71 - [NJ 1971, Heft 22, S. 683 f.]; vom 5. Juli 1972 -I Pr 15 1/72 - [NJ 1972, Heft 16, S. 486 ff.]; vom 27. Januar 1983 5 OSK 2/82 [OG-Informationen 1983, Nr. 3, S. 18 ff.]). Gleichermaßen hat das Oberste Gericht im Interesse der Rechtssicherheit, der zügigen Bearbeitung und des baldmöglichen Abschlusses eines Strafverfahrens mit seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß der Verzicht des Geschädigten auf einen Strafantrag endgültig ist, folglich eine rechtswirksame spätere Antragstellung ausschließt (OG, Urteil vom 16. Mai 1978 - 5 OSK 2/78 - [NJ 1978, Heft 8, S. 364 f.]). Bei voller Wahrnehmung seiner Prüfungspflicht im Eröffnungsverfahren wäre das Kreisgericht somit bereits nach Eingang der Anklageschrift in der Lage gewesen, zu erkennen, dag,, die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Demgemäß hätte es die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen gehabt (§§ 187, 192 Abs. 1 StPO; 4. Plenartagung des Obersten Gerichts am 21. Dezember 1982 zur Hauptverhandlung erster Instanz in Strafsachen [OG-Informationen 1983, Nr. 1, S. 3 ff.]). Da es diesem Erfordernis widersprechend dennoch das Hauptverfahren eröffnet und die Hauptverhandlung durchgeführt hat, hätte es spätestens aber das Bezirksgericht auf die Berufung das Verfahren endgültig einstellen müssen (§§ 240 Abs. 2, 248 Abs. 1 Ziff. 1, 299 Abs. 3 StPO). Aus diesen Gründen waren die Entscheidungen des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts, soweit sie den Angeklagten H. betreffen, aufzuheben, und das Verfahren war hinsichtlich des Angeklagten H. endgültig einzustellen (§§ 321 Abs. 1,322 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2, 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Damit entfällt gleichzeitig die Grundlage, den Angeklagten im Rahmen des Strafverfahrens zum Schadenersatz zu verurteilen (§ 198 Abs.-l StPO). §§ 15, 61, 65 Abs. 2 StPO. Hat sieb ein Angeklagter ernsthaft um einen Rechtsanwalt für seine Verteidigung im Strafverfahren bemüht, ist das Gericht bei Kenntnis dieser Bemühungen verpflichtet, die Mitwirkung des Verteidigers in der Haupt Verhandlung zu sichern; auf Antrag des Angeklagten ist in diesen Fällen ein erneuter Termin anzuberaumen oder die Hauptverhandlung zu unterbrechen. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 23. Januar 1986 BSB 18/86. Das Stadtbezirksgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls von sozialistischem und persönlichem Eigentum, wegen vorsätzlicher Beschädigung sozialistischen Eigentums und Verletzung gerichtlicher Maßnahmen (Vergehen gemäß §§ 158 Abs. 1, 161, 177 Abs. 1, 180, 163 Abs. 1, 238 Abs. 1, 44 Abs. 1, 63 und 64 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der im wesentlichen die Verletzung des Rechts auf Verteidigung gerügt wird. Die Berufung führte zur Aufhebung des Urteils. Aus der Begründung: Das Stadtbezirksgericht hat das Recht des Angeklagten auf Verteidigung gemäß §§ 3, 15, 61 StPO verletzt. Das Recht auf Verteidigung als ein Grundrecht der Bürger (Art. 102 Abs. 2 Verf.) umfaßt außer den persönlichen Erklärungsmöglichkeiten des Angeklagten zu der Anklage und den Beweismitteln u. a. auch das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen (§ 61 Abs. 1 StPO). Die Wahrnahme dieses Rechts ist ein subjektives Grundrecht des Angeklagten. Das Gericht hat die Aufgabe, das Recht auf Verteidigung im sozialistischen Strafprozeß durch entsprechende Belehrung (§ 61 Abs. 2 StPO) und strafprozessuale Maßnahmen im gesamten gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten. Die Durchsetzung des strafprozessualen Grundsatzes des Rechts auf Verteidigung hat im Zusammenhang mit den anderen Grundsätzen des Strafverfahrens, insbesondere mit der konzentrierten und zügigen Verfahrensdurchführung, zu erfolgen. Sobald der Angeklagte ernsthafte und damit nachprüfbare Anstrengungen unternimmt, sich eines Verteidigers zu bedienen, und diese dem Gericht bekannt werden, ist das Gericht verpflichtet, die Mitwirkung des Verteidigers an der gerichtlichen Hauptverhandlung zu sichern. In den Fällen, in denen bereits die Hauptverhandlung stattfindet, ist ein erneuter Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen oder dier Hauptverhandlung zu unterbrechen (§ 65 Abs. 2 StPO). Nur in den Fällen, in denen der Angeklagte bis zur Hauptverhandlung nicht ernsthaft bemüht war, sich eines Verteidigers zu bedienen, kann die Hauptverhandlung auf Grund der Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dem nicht andere Gründe zur Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung entgegenstehen (§ 63 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder sich für den Angeklagten eine neue, ihn stärker belastende Rechtslage ergeben hat (§ 236 StPO). Die konsequente Durchsetzung des Rechts auf Verteidigung wurde wiederholt durch die. Rechtsprechung des Obersten Gerichts und anderer Gerichte gefordert (OG, Urteil vom 28. Februar 1968 5 Zst 5/68 mit Anmerkung [NJ 1968,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte verhindernde operative Maßnahmen durchzusetzen. Gleichzeitig sind auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassene, bei der Verfolgung von Haziund Kriegsverbrechen sowie bei einzelnen anderen Delikten zusammengearbeitet und insbesondere gegenseitig Beweisführungsmaßnahmen unterstützt.

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