Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 201 (NJ DDR 1986, S. 201); Neue Justiz 5/86 201 bäudewirtscfaaft, VEB Stadtwirtschaft, Konsumgenossenschaft, VE Handelsorganisation, AWG) über Maßnahmen zur besseren Durchsetzung des Landeskulturgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie der Stadtordnung, insbesondere über die Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Im Ergebnis dieser Beratung kam es zu Festlegungen darüber, wie die Erfüllung der Anliegerpflichten vor volkseigenen Grundstücken besser gewährleistet werden kann. In ausgewählten Straßenabschnitten führten Abgeordnete Gespräche mit Bürgern über die turnusmäßige Reinigung der Gehwege. Ehrenamtliche Inspektoren der Stadtinspektion kontrollierten schwerpunktmäßig die Sauberkeit der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und trafen Feststellungen über ungenehmigtes Lagern von Bauschutt, Bau- oder anderen Materialien. Im Ergebnis mußten einige Bürger wegen Verstoßes gegen § 16 der 3. DVO zum LKG durch den Stellvertreter des Bürgermeisters mit einer Verwarnung mit Ordnungsgeld zur Verantwortung gezogen werden. Die Fachorgane des Rates der Stadt nutzten die „Woche der Ordnung und Sicherheit“, um in ihren Verantwortungsbereichen gezielt und verstärkt bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit wirksam zu werden. Das drückte sich u. a. in Auflagen gegenüber Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen und Bürgern aus, um den Forderungen des Landeskulturgesetzes und der Stadtordnung zu entsprechen. Darüber hinaus ergingen Auflagen an Verkaufsstelleneinrichtungen, die gegen festgelegte Ladenöffnungszeiten verstoßen hatten. Ein Objektleiter wurde mit einer Ordnungsstrafe zur Verantwortung gezogen, weil er wiederholt die gesetzlichen Bestimmungen verletzt und Bürgerinteressen mißachtet hatte. Ein Komplexeinsatz der Verkehrspolizei, der sich vor allem auf die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und das Verhalten der Fahrzeugführer an Straßenkreuzungen und -einmün-dungen bezog, sowie eine Einsatzübung der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehr im Zusammenwirken mit dem Deutschen Roten Kreuz zeigten den Bürgern der Stadt sehr anschaulich, wie bei Bränden, Havarien und anderen Störungen schnell und wirksam reagiert wird. In der Tagespresse wurden, insbesondere mit Unterstützung der Kreisredaktion der „Freiheit“, 21 Beiträge zum Anliegen der „Woche der Ordnung und Sicherheit“ veröffentlicht. Dabei wurden gute Ergebnisse und Erfahrungen verallgemeinert, aber auch Mängel und die dafür Verantwortlichen namentlich genannt. Der Rat der Stadt gestaltete in einer belebten Straße der Innenstadt ein Schaufenster zu Schwerpunkten der Durchsetzung der Stadtordnung. Auch das erwies sich als ideenvolle und wirksame Maßnahme. Bewährt haben sich auch Telefonsprechstunden, bei denen der Staatsanwalt des Kreises, der Kreisgerichtsdirektor, der Stellvertreter des Leiters des Volkspolizeikreisamtes und der Stellvertreter des Bürgermeisters für Inneres der Stadt gemeinsam den Bürgern Antwort auf Fragen zur sozialistischen Gesetzlichkeit sowie zur Einhaltung von Ordnung und Sicherheit gaben. Wirkungsvoll war auch ein Tag der „Rechtsauskunft“ zu Fragen des sozialistischen Arbeitsrechts, den der FDGB-Kreisvorstand veranstaltete. Selbstverständlich wirkten Mitarbeiter der Justiz- und Sicherheitsorgane auch an Rechts- und Sicherheitskonferenzen sowie an Schulungen und Aussprachen mit Abgeordneten mit. Die „Woche der Ordnung und Sicherheit“ in der Kreisstadt Eisleben hat sich bewährt. Im Abschlußgespräch der Verantwortlichen wurde eingeschätzt, daß die leitungsmäßige Koordinierung aller Maßnahmen zwischen dem Rat der Stadt und den Justiz- und Sicherheitsorganen des Kreises bzw. der Stadt eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Vorhaben war. Natürlich ist klar, daß Fragen der Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit ständig im Blickpunkt der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Kräfte stehen müssen. Daher gilt es, Kontinuität bei der Gewährleistung solcher Maßnahmen zu erreichen, wie sie vor allem in der „Woche der Ordnung und Sicherheit“ getroffen wurden. Reserven sehen wir z. B. in der noch umfassenderen Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte. Dementsprechend sollen in den Wohngebieten durch die Wohnbezirksausschüsse der Nationalen Front spezifische eigene Maßnahmen festgelegt werden, die Bestandteil des Kampfes um die Auszeichnung als Bereich der vorbildlichen Ordnung und Sicherheit werden sollen. HARTMUT REICHMANN, Stellvertreter des Bürgermeisters für Inneres des Rates der Stadt Eisleben WOLFGANG BECKER, Staatsanwalt des Kreises Eisleben Nochmals: Anforderungen an Strafverfahren wegen Wirtschaftsschädigung E. Buchholz /H. Duft/I. Horlamus haben sich in ihrem Beitrag in NJ 1986, Heft 2, S. 65 ff. mit einem bedeutsamen Bereich der Strafrechtsprechung, den Strafverfahren wegen Wirtschaftsschädigung, beschäftigt. Untersuchungen bestätigen, daß gerade die von den Verfassern angesprochenen Fragen in der gerichtlichen Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit erfordern. Ihre Hinweise sind deshalb für die weitere Qualifizierung der Arbeit der Gerichte auf diesem Sachgebiet von Nutzen. Allen Ausführungen der Verfasser kann jedoch nicht zugestimmt werden. Außerdem geben einige ihrer Darlegungen Anlaß zu zusätzlichen Bemerkungen. Nicht ohne Grund machen E. Buchholz/H. Duft/I. Horlamus auf die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen bei Wirtschaftsschädigung (§ 166 StGB) einerseits und fahrlässiger Wirtschaftsschädigung (§ 167 StGB) sowie Schädigung des Tierbestandes (§ 168 StGB) andererseits aufmerksam. Ihre Meinung, bei Wirtschaftsschädigung gemäß § 166 Abs. 1 StGB müsse der Vorsatz auf die Herbeiführung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens gerichtet sein, ist allerdings unzutreffend. Die Verursachung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens bzw. die Verursachung von Verlusten oder von Produktionsausfall in wirtschaftlich bedeutendem Umfang sind objektive Tatbestandsmerkmale nur der fahrlässigen Wirtschaftsschädigung gemäß § 167 Abs. 1 StGB und der Schädigung des Tierbestandes gemäß § 168 Abs. 1 StGB. Um einen wirtschaftlichen Schaden als bedeutend im Sinne dieser Bestimmungen ansehen zu können, muß er sofern er bezifferbar ist in der Regel mindestens 10 000 M betragen.1 Tritt der wirtschaftliche Schaden nicht als finanzieller Verlust, sondern in anderer Form in Erscheinung, müssen die negativen ökonomischen Auswirkungen der Handlung von vergleichbarem beträchtlichem Ausmaß sein, um den Anforderungen der genannten Tatbestände zu entsprechen.1 2 Der Tatbestand der Wirtschaftsschädigung gemäß § 166 Abs. 1 StGB setzt demgegenüber einen bedeutenden Schaden im vorgenannten Sinne nicht voraus. Das heißt nicht, daß jeder beliebige wirtschaftliche Schaden bereits der Anforderung des § 166 Abs. 1 StGB entspricht. Läßt sich der Schaden berechnen, trifft das grundsätzlich nur dann zu, wenn er mindestens 3 000 bis 5 000 M beträgt. Lassen sich die negativen ökonomischen Auswirkungen der Handlung finanziell nicht ausdrüeken, muß ihr Ausmaß entsprechend beachtlich sein.3 Bei ihren Hinweisen zur Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit von wirtschaftsschädigenden Handlungen unter dem Gesichtspunkt des § 167 StGB haben E. Buchholz/H. Duft/I. Horlamus namentlich solche Verhaltensweisen im Auge, die mit der Verletzung beruflicher Pflichten in Verbindung stehen. Nur andeutungsweise lassen sie einfließen, daß der Tatbestand auch das auf unbefugten Umgang zurückzuführende Beschädigen, Außerbetriebsetzen, Verderben- oder Unbrauchbarwerdenlassen von Produktionsmitteln oder anderen Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, erfaßt. Wichtig ist dazu der ergänzende Hinweis, daß Täter einer auf diese Weise begangenen Wirtschaftsschädigung auch eine Person sein kann, die keine arbeitsmäßigen Beziehungen zu dem betroffenen volkswirtschaftlichen Bereich hat. Auch ein Betriebsangehöriger, der außerhalb seiner Arbeitsaufgabe handelt, kann Täter sein. In der Praxis zeigt sich, daß die Prüfung der Schuld bei straftatverdächtigen Handlungen gemäß §§ 167, 168 StGB bisweilen mit Schwierigkeiten verbunden ist. Das Oberste Gericht hat sich deshalb in seiner anleitenden Tätigkeit gegenüber den nachgeordneten Gerichten wiederholt dieser Problematik zugewandt.4 Der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts hat in mehreren Entscheidungen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß unter einer vorsätzlichen Verletzung von Pflichten wie sie von den Tatbeständen der §5 167. 16 StGB gefordert wird im Grunde eine bewußte Pflichtverletzung i. S. des § 7 oder § 8 Abs. 1 StGB zu verstehen ist.5 Da 1 Vgl. Zlff. 4.3. des Berichts des Präsidiums an die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts am 1. Juni 1978. OG-Xnformationen 1978, Nr. 4, S. 23 ff. und OG-Informationen 1984, Nr. 1. S. 38 ff. 2 Vgl. Abschn. III Ziff. 2.2. des Berichts des Präsidiums an die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts am 15. Dezember 1983, OG-lnfor-mationen 1984, Nr. 1, S. 14 f. 3 OG, Urteil vom 14. November 1985 - 2 OSK 16/85 . 4 Vgl. u. a. Ziff. 2 des Berichts des Präsidiums an die 6. Plenartagung des Obersten Gerichts am 28. März 1973, Beilage 3/73 zu NJ 1973, Heft 9; AbsChn. HI Ziff. 1.1., 1.4. und 1.5. des Berichts des Präsidiums an die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts am 15. Dezember 1983, a. a. Ö., S. 7 ff. 5 Vgl. u. a. OG, Urteil vom 8. April 1982 - 2 OSK 4/82 - (OG-Infor-mationen 1982, Nr. 3, S. 39 ff.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 201 (NJ DDR 1986, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 201 (NJ DDR 1986, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Aufdeckung, vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Provokationen im Zusammenhang mit politischer Untergrundtätigkeit sowie den Zusammenschluß feindlich-negativer Kräfte zu verhindern; Schleusungsaktionen, insbesondere unter Anwendung gefährlicher Mittel und Methoden sowie spektakuläre Aktionen des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Mensbhenhandelse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Ricfitlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X