Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 143 (NJ DDR 1986, S. 143); Neue Justiz 4/86 143 für ihren Sparkontovertrag bestimmen. Es besteht aber auch eine unterschiedliche rechtliche Situation bei Verfügungen über das Guthaben. Der Spargirokontovertrag Der Spargirokontovertrag verbindet die Vorteile des traditionellen Sparkontos mit denen des Giroverkehrs und ermöglicht dem Sparer sowohl das Sparen zu dem generell für Spareinlagen geltenden Zinssatz von 3V4 Prozent1 2 als auch die uneingeschränkte Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die Gebührenfreiheit bei Sparkonten gemäß § 3 Abs. 2 der SpVAO und die steuerrechtliche Begünstigung der Inhaber von Sparguthaben als Form des persönlichen Eigentums der Bürger3 schaffen weiteren Anreiz dafür, die Vorteile des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu nutzen, dessen Ausweitung zugleich auch im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegt. Aus der Funktion des Spargirokontos bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs ergeben sich spezifische Notwendigkeiten für die Verfügung über das Guthaben. Der Spargirokontoinhaber, verfügt über sein Guthaben durch Auszahlungsanweisung, Erteilung eines Überweisungs-, Abbuchungs- oder Dauerauftrags bzw. durch Teilnahme am Scheckverkehr (§ 8 der SpVAO). Besonders mit der Teilnahme am Scheckverkehr4 verbinden sich spezifische eigentumsrechtliche und schuldrechtliche Probleme, die bei mißbräuchlicher Benutzung und bei Fälschungen entstehen, worauf im folgenden noch einzugehen ist. Der Buchsparvertrag Neben der Errichtung von Spargirokonten besteht für die Bürger weiterhin die traditionelle Möglichkeit des Buchsparens. Beim Buchsparvertrag steht die Sparfunktion im Mittelpunkt. Verfügungen können bar oder durch Überweisung nur bei Vorlage des Sparbuchs erfolgen (§ 240 Abs. 1 ZGB, § 14 Abs. 1 der SpVAO). Im Hinblick auf die strafrechtliche Beurteilung von Handlungen, bei denen Sparbücher benutzt oder gefälscht werden oder bei denei) es zu anderen Manipulationen mit Sparbüchern kommt, ist der Rechtscharakter des Sparbuchs besonders zu berücksichtigen. Das Sparbuch ist nach der zivilrechtlichen Ausgestaltung weder Inhaberpapier noch Rektapapier5, hat aber rechtliche Merkmale, die bei beiden charakteristisch sind. Für die Übertragung der Rechte aus dem Sparbuch gelten dieselben Regeln wie für alle Namenspapiere; die Übertragung erfolgt nach Zessionsregeln (§240 Abs. 3 ZGB, §16 Abs. 2 der SpVAO) Das Recht am Papier (am Sparbuch) folgt dem Recht aus dem Papier, d. h. beispielsweise, daß das Sparbuch einem auf Grund einer Abtretung neuen Berechtigten (Sparer) zu übergeben ist. Aus der Rechtsnatur des Sparbuchs ergibt sich auch, daß ein gutgläubiger Erwerb durch einen Nichtberechtigten gemäß § 28 ZGB wie bei Inhaberpapieren möglich ausgeschlossen ist. Für die Geltendmachung des Rechts aus dem Sparkonto mit Sparbuch ist die Vorlage des Papiers (des Sparbuchs) gemäß § 14 Abs. I der SpVAO notwendig; von den Möglichkeiten, in speziellen Fällen mit gerichtlicher Unterstützung die Offenlegung der Kontenunterlagen zu veranlassen, soll hier abgesehen werden. Einerseits kann der Sparer sein Recht nicht auf andere Weise nachweisen, andererseits besteht für den Inhaber des Sparbuchs im Unterschied zur Situation bei Inhaber- oder Orderpapieren kein Rechtsschein sachlicher Berechtigung. Gemäß § 14 Abs. 2 SpVAO ist das kontoführende Kreditinstitut berechtigt, an jeden Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten, ohne dessen Berechtigung prüfen zu müssen (es sei denn, ihm ist die fehlende Verfügungsbefugni's bekannt). Aus dieser spezifischen Legi-timationswirkung des Sparbuchs ergibt sich aber nicht, daß das ‘ Sparbuch ein Inhaberpapier ist. Beim Vorlegen eines echten Inhaberpapiers ist der Schuldner nicht nur zur Leistung berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Andererseits ergibt sich aus § 14 Abs. 2 SpVAO, daß die Sparbücher den Namenspapieren zwar ähnliche, aber nicht mit ihnen identische qualifizierte Legitimationspapiere sind; anderenfalls müßte in jedem einzelnen Fall die Identität des Vorlegers geprüft werden. Durch eine im Sparbuch und im Sparkontovertrag vermerkte Vereinbarung kann aber die Berechtigung des Kreditinstituts, an jeden Vorleger des Sparbuchs zu zahlen, ausgeschlossen werden (§ 240 Abs. 2 ZGB, § 14 Abs. 3 SpVAO). Typisch für Sparkontenverträge über Sparkonten mit Spar- buch ist, daß gemäß § 14 Abs. 4 SpVAO die Teilnahme am Freizügigkeitsverkehr vereinbart wird. Hier wird das Sparbuch wie ein Rektapapier behandelt, und Auszahlungen dürfen nur an den eingetragenen Sparer selbst bei Vorlage des Sparbuchs und entsprechender Legitimationsprüfung erfolgen. Wird die Legitimation nicht oder mangelhaft geprüft und wird deshalb an einen Nichtberechtigten ausgezahlt, dann liegt eine Pflichtverletzung des Kreditinstituts vor, und die Forderung des Sparers bleibt trotz der im Sparbuch erfolgten Abbuchung ungeschmälert bestehen. Auch wenn die Mitarbeiter des Kreditinstituts die Täuschung nicht erkennen konnten und keine vorwerfbaren Pflichtverletzungen begingen, bleiben die Rechte des Kontoinhabers unberührt. Strafrechtliche Beurteilung der Wegnahme von Sparbüchern Ausgehend von der dargestellten Rechtslage beim Buchsparvertrag gab es bei Entwendungen von Sparbüchern und nachfolgender Vorlage bei einem Geld- oder Kreditinstitut durch einen Unberechtigten unterschiedliche Positionen in der strafrechtlichen Beurteilung derartiger Handlungsweisen. Mit dem 1982 veröffentlichten Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts ist nunmehr eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende, aber klare Orientierung zu dieser Problematik gegeben.6 Danach ist die Wegnahme des Sparbuchs nicht der Wegnahme des darin ausgewiesenen Guthabens des Sparers gleichzusetzen. Folglich ist die Wegnahme des Sparbuchs mit dem Ziel, das Guthaben zu realisieren, auch noch keine Straftat i. S. des § 1 StGB. Eine derartige Handlung erfüllt zwar formal den Tatbestand des Diebstahls (§ 177 StGB), ist jedoch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Rechte und Interessen der Geschädigten unbedeutend. Strafrechtlich relevant wird das Handeln des Täters erst, wenn er das entwendete Sparbuch beim Geld- oder Kreditinstitut zur Auszahlung vorlegt. Damit täuscht er vor, zur Verfügung über das Guthaben berechtigt zu sein, und greift so in gesellschaftswidriger bzw. gesellschaftsgefährlicher Weise die durch das Strafrecht der DDR geschützten Eigentumsverhältnisse an. Er begeht einen Betrug bzw. einen versuchten Betrug, falls es nicht zur Auszahlung kommt. Dabei ist zu prüfen, ob der Schaden zum Nachteil des Geld- oder Kreditinstituts eintritt; also sozialistisches Eigentum betrifft, oder ob er sich gegen das Eigentum des Kontoinhabers richtet. Nach § 240 ZGB, dem Statut der Sparkassen und der SpVAO handelt es sich bei einer im Freizügigkeitsverkehr vorgenommenen Abhebung immer dann um einen Angriff auf das sozialistische Eigentum, wenn das Geld- oder Kreditinstitut getäuscht wird. Zahlt das Kreditinstitut im Freizügigkeitsverkehr unter Verletzung der ihm gemäß § 14 der SpVAO obliegenden Identitätsprüfung an einen unberechtigten Vorleger des Sparbuchs aus, so hat das Kreditinstitut den Schaden zu tragen. Es wird also sozialistisches Eigentum angegriffen. In einem 1983 vom Obersten Gericht zu entscheidenden Fall hatte die Angeklagte einer Bürgerin das Sparbuch mit einem Guthaben von 18 360 M entwendet. Nachdem die Angeklagte dieses Sparbuch auf ihren Namen verfälscht hatte, legte sie es bei einer anderen als der kontoführenden Sparkasse zur Auszahlung von 18 000 M vor. Ihr wurde der betreffende Betrag äusgezahlt. Das Kreisgericht sah darin neben der Urkundenfälschung einen Betrug zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§ 178 Abs. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Das Oberste Gericht hob diese Entscheidung auf und legte dar, daß nach den genannten Bestimmungen den Geld- und Kreditinstituten ein hohes Maß an Verantwortung beim Schutz der Spareinlagen vor unberechtigten Angriffen obliegt und die. Angestellten dieser Institutionen vor Auszahlung daher die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit sorgfältig zu prüfen haben. Im vorliegenden Fall hatten sie sich auf Grund einer Verletzung elementarer Prüfungspflichten durch eine 1 Vgl. dazu Insbesondere §§ 6 f£. und 11 ff. der AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 705) im folgenden SpVAO genannt . 2 Vgl. AO über die Festlegung eines einheitlichen, Zinssatzes für Spareinlagen vom 15. Dezember 1970 (GBl II Nr. 99 S. 723) sowie § 1 Abs. 3 der SpVAO. 3 § 1 der VO zur Besteuerung der privaten Wirtschaft vom 4. März 1954 (GBl. I Nr. 26 S. 240) i. d. F. der VO über finanzrechtliche Bestimmungen vom 21. September 1971 (GBl. II Nr. 70 S. 605). 4 Vgl. dazu die AO über den Scheckverkehr vom 25. November 1975 mit den Bedingungen für den Scheckverkehr (GBl. I Nr. 47 S. 760). 5 Zu den Merkmalen dieser unterschiedlichen Arten von Wertpapieren vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, s. 152 f. 6 Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts zur BeurteUung der Wegnahme und Verwertung von Sparbüchern vom 2. September 1982 (OG-Informationen 1982, Nr. 5, S. 59); vgl. auch StGB-Kommentar, Berlin 1984, Anm. 5 zu § 159 (S. 373); Fragen und Antworten in NJ 1984, Heft 9, S. 370.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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