Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 142 (NJ DDR 1986, S. 142); 142 Neue Justiz 4/86 zen sind aber auch nicht meßbare und nicht nur ökonomische Vorteile (z. B. verbesserte Arbeitsbedingungen, erhöhter Umweltschutz) und ggf. auch solche, die wie bei verbesserten Erzeugnissen bei anderen Betrieben als „Anwender“ oder bei den Konsumenten oder z. B. als verbesserter Umweltschutz außerhalb des benutzenden Betriebes wirksam werden. Andererseits liegt ein gesellschaftlicher Nutzen nicht vor, wenn es sich um rein betriebliche Geldvorteile handelt, die nicht der finanzielle Ausdruck eingesparten Aufwandes sind, z. B. Preisvorteile, eingesparte Vertragsstrafen oder eingesparte andere finanzielle Sanktionen. Ein Nutzen für die Gesellschaft liegt ebenfalls nicht vor, wenn wie im o. g. Beispiel vorgeschlagen wird, eine Luftleiteinrichtung oder ein beziehbares Arbeitsmittel zu kaufen und bestimmungsgemäß einzusetzen. Ihr vorschlagsgemäßer Einsatz könnte in diesem Betrieb keinen anderen Nutzen bewirken als in jedem anderen Betrieb, der sie anstelle dieses Betriebes beziehen und einsetzen würde. Derartige Vorschläge erfüllen daher weder die in Ziff. 1 noch in Ziff. 2 des § 18 NVO festgelegten Anforderungen an einen Neuerervorschlag. Der Nutzen der Neuerung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der „Lösung der Aufgabenstellung“ gemäß § 18 Ziff. 1 NVO: Es geht um einen Nutzen, für den die vom Neuerer selbst erarbeitete oder aus anderen Betrieben übertragene Lösung ursächlich ist. Es entspricht dem Leistungsprinzip, dem Neuerer für diesen auf seine persönliche Leistung zurückzuführenden Nutzen eine Vergütung zu zahlen. Vorschläge, die nicht die Lösung einer Aufgabenstellung, sondern die die Anregung enthalten, eine allgemein bekannte Maßnahme auf die übliche Weise durchzuführen, bringen keinen anderen als den Nutzen, der immer entsteht, wenn eine derartige Maßnahme durchgeführt wird. Ein eigenständig durch die Leistung des Einreichers bewirkter Nutzen ist nicht gegeben. Es wäre deshalb ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip, die Anregung zur Durchführung einer Maßnahme auf der Grundlage des Nutzens materiell anzuerkennen, der dieser Maßnahme stets innewohnt. Solche Anregungen erfüllen daher ebenfalls keine der in Ziff. 1 und Ziff. 2 des § 18 NVO festgelegten Anforderungen an einen Neuerervorschlag. Im Einzelfall können bei der Prüfung der Frage, ob ein Nutzen für die Gesellschaft zu erwarten ist, auch die anderen Grundsätze der Nutzensermittlung gemäß der AO vom 20. Juli 1972 Bedeutung gewinnen.8 Es ist auch denkbar, daß eine sichere Einschätzung, ob ein Nutzen für die Gesellschaft entstehen wird, erst später (z. B. nach Benutzungsbeginn) möglich ist bzw. daß der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Neuerervarschlag dazu gebildete Standpunkt später korrigiert werden muß. Das könnte in Einzelfällen dazu führen, daß die nach § 20 NVO zunächst getroffene Entscheidung später wieder geändert werden muß. Zielgerichtete Förderung der schöpferischen Initiative der Neuerer Bei jedem Neuerervorschlag, der alle Anforderungen gemäß § 18 NVO erfüllt9 und angewendet werden soll, muß stets noch geprüft und entschieden werden, ob es sich um eine qualitativ über die Arbeitsaufgaben des Einreichers hinausgehende Leistung handelt.10 11 Diese nach § 13 der 1. DB zur NVO zu treffende Entscheidung entspricht der Charakterisierung der Neuerertätigkeit in § 2 NVO als eine über die Arbeitsaufgaben hinausgehende schöpferische Tätigkeit der Werktätigen. Wird das Vorliegen einer solchen Leistung verneint, dann wird die betreffende Lösung nicht als Neuerervorschlag behandelt, nicht vergütet und auch in der Berichterstattung über die Ergebnisse der Neuererbewegung nicht als Neuerervorschlag erfaßt. Die Leiter, die Neuererbrigaden, die Büros für die Neuererbewegung und die Juristen im Betrieb sollten die Beratungen über Neuerervorschläge dazu nutzen, den Einreichern und den anderen Werktätigen die an einen Neuerervorschlag zu stellenden Mindestanforderungen zu erläutern. Obwohl Neuerervorschläge nicht -in Erfüllung einer vereinbarten Aufgabenstellung eingereicht werden, darf ihr Niveau nicht dem Selbstlauf- überlassen werden. Die betrieblichen Leiter sollten wie in Ziff. 3 der Richtlinie des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen zur Leitung und Planung der Neuerertätigkeit für den Zeitraum 1986/1990 vom 15. Februar 1985 gefordert wird11 die Werktätigen gezielt, auf solche Aufgaben orientieren, zu denen Neuerervorschläge erwartet werden. Mit solchen Orientierungen von der Popularisierung prinzipieller Schwerpunkte, wie die notwendige Einsparung bestimmter Materialarfen bei bestimmten Erzeugnissen, bis hin zur thematischen Ausschreibung einzelner besonders wichtiger oder besonders komplizierter Aufgabenstellungen wind das Schöpfertum der Werktätigen in der Neuererbewegung herausgefordert und entwickelt. Wenn diese Orientierungen auch die qualitativen Anforderungen an die gesuchten Lösungen enthalten, tragen sie zur weiteren Erhöhung des Niveaus und der Effektivität der eingereichten Neuerervorschläge bei. Die Leiter sollten auch dafür sorgen, daß den Neuerern bei ihrer schöpferischen Arbeit die erforderliche wissenschaftlich-technische Literatur einschließlich der Patentliteratur zugänglich gemacht wird. Interessierte Neuerer sollten im Rahmen spezieller Qualifizierungsmaßnahmen, die das BfN in Zusammenarbeit mit der Betriebssektion der Kammer der Technik organisiert, Gelegenheit erhalten, sich mit rationellen Methoden -zur Erschließung dieser Information vertraut zu machen. Diese Einflußnahme auf die Qualität der Neuerervorschläge ist die wesentlichste Aufgabe der betrieblichen Leiter bei der weiteren Entwicklung dieser Form der Neuerertätigkeit. Die weitere Erhöhung der Qualität der Neuerervorschläge ist auch das entscheidende Kriterium für die Bewertung ihrer Leitungstätigkeit auf diesem Gebiet.12 8 Auf diese Grundsätze kann hier nicht eingegangen werden. 9 Auf Einzelheiten der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 18 Ziff. 3 NVO, nämlich, daß der Vorschlag im Betrieb nicht bereits angewendet oder nicht nachweisbar zur Benutzung vorgesehen ist, kann hier nicht eingegangen werden. 10 Zur Arbeitsaufgabe und Neuererleistung vgl. „Der Beitrag der Rechtsprechung zur Förderung der Neuerertätigkeit“, a. a. O., S. 60. 11 Mitteilungsblatt des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen 1985, Nr. 2; der neuerer 1985, Beilage zu Heft 5. 12 Vgl. auch J. Hemmerling, „Qualifizierung der Neuererbewegung gesamtgesellschaftliches Anliegen“, NJ 1981, Heft 2, S. 63. Der Schutz der Spareinlagen der Bürger und des Scheckverkehrs aus zivil- und strafrechtlicher Sicht Dozent Dr. sc. WALTER GRIEBE und Dozent Dr. sc. ACHIM MARKO, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin In den Sparkontobeziehungen zwischen Bürgern und sozialistischen Geld- und Kreditinstituten spiegeln sich die Wirtschafts- und Sozialpolitik des sozialistischen Staates und auch das Vertrauensverhältnis der Bürger zu ihrem sozialistischen Staat, zur Geldwertstabilität, zur Stabilität unserer Wirtschaft und Gesellschaft überhaupt wider. Der sozialistische Staat garantiert gemäß § 9 Abs. 1 des Beschlusses des Ministerrates über das Statut der Sparkassen der DDR vom 23. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 703) die Sicherheit der Spareinlagen der Bürger. Die Spareinlagen haben sich von 52,1 Mrd. Mark im Jahre 1970 auf 115,8 Mrd. Mark im Jahre 1984 erhöht. Das ist bei aller Differenziertheit der Motive für das Sparen vor allem auch Ausdruck des Vertrauens der Bürger in diese Garantie des sozialistischen Staates. Angesichts der Bedeutung des bar- geldlosen Zahlungsverkehrs und der Anlage von Ersparnissen für die Versorgungsbeziehungen der Bürger kommt der differenzierten rechtlichen Ausgestaltung der mit diesen Spar- und Geldbeziehungen verbundenen Fragen, insbesondere auch dem durch die sozialistische Rechtsordnung zu gewährleistenden Schutz vor kriminellen Angriffen, ein hoher Stellenwert zu. Das Zivilgesetzbuch regelt in den §§ 233 bis 243 die Verhältnisse und Beziehungen bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, des Sparverkehrs und der Kreditgewährung. Für die rechtliche Gestaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gibt es als besonderen Typ des Kontovertrags den Sparkontovertrag (§§ 238 ff. ZGB). Die Unterarten des Spargirokontovertrags und des Buchsparvertrags1 entsprechen den unterschiedlichen Funktionen, die die Bürger;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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