Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 141 (NJ DDR 1986, S. 141); Neue Justiz 4/86 sehen oder/und organisatorischen Varianten im konkreten Fall die zweckmäßigste ist. Eine fachliche Auseinandersetzung über die einzusetzende bzw. anzuwendende Technik, Technologie und Organisation ist durchaus wünschenswert und sollte von den Leitern gefördert werden. Sie wird jedoch nicht unter Anwendung der NVO geführt, sondern ist im normalen Arbeitsablauf so rechtzeitig zu organisieren, daß alle in Frage kommenden Fachleute von vornherein (z. B. in einer Ideenberatung oder Problemdiskussion) in die Suche nach der optimalen Variante einbezogen werden und kein Raum für derartige vermeintliche Neuerertätigkeit bleibt. Geschieht das nicht, offenbart das Einreichen solcher Vorschläge Mängel in der Projektierung bzw. in der Forschung und Entwicklung, in der Konstruktion oder bei anderen produktionsvorbereitenden Arbeiten und in der Leitungstätigkeit auf dem betreffenden Gebiet. Vorschläge, die lediglich eine Kritik an Unzulänglichkeiten, aber keine neue Lösung darstellen, können jedenfalls nicht als Neuerervorschläge anerkannt werden.5 Typische Neuerertätigkeit, auf die das Schöpfertum der Werktätigen orientiert werden sollte, liegt dagegen vor, wenn die bekannten und üblichen Mittel und Methoden verändert werden und dadurch nicht der übliche, sondern ein höherer, speziell auf die Neuererlösung zurückzuführender Effekt erzielt wird. Auf die o. g. Beispiele bezogen, bedeutet das: Eine. Neuererleistung ist gegeben, wenn für den Bau eines Parkplatzes oder für die Herstellung des Haushaltsgerätes Lösungen erarbeitet werden, die eine Veränderung der bisher üblichen Herstellungstechnologien bzw. der bisher eingesetzten Arbeitsmittel bewirken oder ein neues Arbeitsmittel zum Inhalt haben und dadurch zu einer Senkung des bisher notwendigen Aufwands führen. Als Neuererleistung wäre auch eine Lösung zur Verbesserung der Gebrauchseigenschaften eines Erzeugnisses anzusehen. Auf dem Gebiet der EDV könnte eine Neuererlösung z. B. darin bestehen, daß ein EDV-Pro-gramm geändert oder die Rechentechnik weiterentwickelt wird und dadurch eine Senkung des bisher notwendigen Aufwands für bestimmte Rechnerleistungen erreicht wird. Vorschläge zur Anwendung bewährter Erfahrungen anderer Betriebe Die „Lösung einer Aufgabenstellung“ erfordert keineswegs, daß sie stets völlig neu und vom Neuerer selbst erarbeitet worden sein muß. Es handelt sich allerdings um typische Neuerertätigkeit, wenn die Werktätigen in schöpferischer Auseinandersetzung mit dem bestehenden verbesserungsfähigen Zustand unter Einsatz ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und schöpferischen Fähigkeiten und möglichst nach Auswertung der verschiedensten wissenschaftlich-technischen Informationen die neue Lösung selbst erarbeiten. Sie können dabei Ergebnisse mit hohem Niveau, z. B. das in einer betrieblichen Ausschreibung vorgegebene, bis hin zu erfinderischen Lösungen erzielen. Eine Neuererleistung kann aber auch dann vorliegen, wenn relativ einfache, aber im Betrieb bisher nicht erkannte Lösungen vorgeschlagen werden5 6 oder wenn der Lösungsvorschlag nicht vollständig vom Einreicher selbst erarbeitet, sondern lediglich zur Einführung vorgeschlagen wurde. In diesen Fällen spürt der Neuerer das Wissen und die bewährten Erfahrungen eines anderen Betriebes auf, prüft sie auf Anwendbarkeit im eigenen Betrieb und paßt sie erforderlichenfalls an die spezifischen Belange seines Betriebes so an, daß wiederum alle „für die Benutzung im Betrieb wesentlichen Mittel und Wege“ gegeben sind. Die mit dem Aufspüren und der Prüfung auf Anwendbarkeit im eigenen Betrieb verbundene besondere schöpferische Initiative des Einreichers qualifiziert derartige Leistungen zu vollwertigen Neuerervorschlägen, die mitunter nicht zu Unrecht als „Initiativvorschläge“ bezeichnet werden. In diesem Sinne ist „Abgucken erlaubt“, ist die Übertragung des Wissens und der bewährten Erfahrungen anderer Betriebe auf einen Betrieb, in dem dieses Wissen und diese Erfahrungen noch nicht vorhanden sind, durchaus eine Form der von der NVO erfaßten und stimulierten Neuerertätigkeit. Solche Neuerervorschläge enthalten Lösungen, die von den zuständigen Leitern im Betrieb bisher nicht erkannt worden sind, weil ihnen Informationen darüber fehlen oder weil diese Lösungen dort, wo sie schon angewendet werden, noch relativ neu sind.7 Natürlich muß in jedem Grenzfall sorgfältig geprüft werden, ob es sich bereits um eine Initiativleistung mit dem Niveau eines Neuerervorschlags handelt oder um einen Vorschlag, der unterhalb der Anforderungen des § 18 Ziff. 1 NVO 141 Entwicklung der Neuererbewegung in der volkseigenen Wirtschaft Jahr “ 5’ Anteil der Berufstätigen, g ? die Neuererleistungen erbracht haben, an den Berufstätigen darunter In Benutzung genommene Neuerungen (ohne Nachbenutzungen) Nutzen aus den in Benutzung genommenen Neuerungen für ein Benutzungsjahr (einschließlich Nachbenutzungen) Nutzen aus vereinbarten Neuererleisturigen (§ 13 Ziff. 2 NVO) t Durchschnittlicher Nutzen je in Benutzung genommene Neuerung aus vereinbarten Neuererleistungen (§ 13 Ziff. 2 NVO) aus Neuerervorschlägen (§ 18vNVO) 3roduk- tions- arbeiter Prozent 1 000 Mio Mark Mio Mark 1 000 Mark 1975 29,4 31,4 546 3 533,5 1 256,1 31,5 4,3 1976 30,8 33,5 573 3 691,0 1 322,7 29,7 4,2 1977 32,0 34,7 590 4 089,5 1 587,4 30,4 4.3 1978 32,2 34,9 573 4 327,4 1 714,1 31,4 4,7 1979 32,0 34,9 532 4 454,8 1 863,1 33,9 5.0 1980 32,2 35,1 513 4 516,1 1 894,2 34,3 5.2 1981 32,8 36,3 510 4 762,6 2 088,4 35,6 5,4 1982 32,6 36,4 491 4 920,3 2 136,5 35,9 5,8 1983 33,8 38,3 495 5 436,1 2 418,4 38,9 6,2 1984 34,9 40,0 507 5 647,8 2 611,1 39,2 6.2 (Aus: Statistisches Jahrbuch der DDR 1985, Berlin 1985, S. 131) liegt. Wird z. B. wie oben verdeutlicht lediglich vorgeschlagen, die zum Erreichen einer Zielstellung üblichen und den zuständigen Leitern und Fachleuten im Betrieb längst bekannten Mittel und Methoden anzuwenden, dann liegt keine Neuererleistung vor. Mit einer solchen Initiative des Werktätigen werden keine Erfahrungen anderer Betriebe übertragen, die in die „Lösung einer Aufgabenstellung“ münden könnten. Hier gibt es nichts, was von einem anderen Betrieb übertragen werden müßte, um die zuständigen Leiter und Fachleute des Betriebes darüber zu informieren. Die Leiter benötigen den Inhalt eines solchen Vorschlages nicht, um über die vorgeschlagene Maßnahme entscheiden und sie realisieren zu können. Die Frage, ob es sich unter diesen Aspekten um einen Neuerervorschlag handelt, wird vielfach auf den ersten Blick beantwortet werden können. In manchen Fällen wird das jedoch in der Neuererbrigade unter Hinzuziehung von Fachleuten eingehend geprüft werden müssen. Sollte sich in Grenzfällen diese Frage auch mit Hilfe von Fachleuten nicht eindeutig aufklären lassen, dann bleibt dem Leiter ein gewisser Spielraum für eine verantwortungsbewußte Entscheidung. Der Nutzen des Neuerervorschlages für die Gesellschaft Nach § 18 Ziff. 2 NVO sind Neuerervorschläge geeignet, einen ökonomischen oder anderen Nutzen für die Gesellschaft zu erbringen. Das ist bei der Entscheidung über den Neuerervorschlag vorausschauend nach denselben Grundsätzen zu prüfen, nach denen später der für die Vergütung beachtliche Nutzen ermittelt wird. Der Einreicher des Vorschlages wird in der Regel im Zusammenhang mit der Darlegung der Lösung auch Angaben über deren Vorteile machen, damit die Lösung schlüssig ist. Er ist jedoch weder bei der Einreichung des Neuerervorschlages noch später dazu verpflichtet, eine genaue Nutzensermittlung vorzunehmen. Das ist vielmehr Sache des Betriebes (§ 30 NVO, § 1 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen vom 20. Juli 1972 [GBl. II Nr. 48 S. 550]). Ein Nutzen für die Gesellschaft liegt stets vor, wenn Arbeitszeit, Material, Energie und andere Aufwandsarten eingespart werden und an den entsprechenden Kosteneinsparungen gemessen werden können. Gesellschaftlicher Nut- 5 Vgl'. „Sozialistische Rationalisierung Hauptfeld schöpferischer Tätigkeit der Neuerer (Zum Beschluß des Sekretariats des Zentralkomitees der SED über Stand und Ergebnisse der Neuererbewegung und Schlußfolgerungen für die weitere Entwicklung)“, Neuer Weg 1983, Heft 22, S. 857. 6 Vgl. „Der Beitrag der Rechtsprechung zur Förderung der Neuerertätigkeit“ (Aus dem Bericht des Präsidiums des obersten Gerichts an die 18. Plenartagung am 11. September 1980), NJ 1981, Heft 2, S. 57 ff. (59). 7 Vgl. dazu das Beispiel „Meßgerät“ im Neuererforum 164 in: der neuerer 1981, Heft 10, S. 328.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 141 (NJ DDR 1986, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 141 (NJ DDR 1986, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Liebewirth Meyer Grimmer Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organ isierung politischer in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Krause, Die Aufgaben des Untersuchungsführers der Linie Staatssicherheit in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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