Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 520 (NJ DDR 1980, S. 520); 520 Neue Justiz 11/80 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§2,35 ZPO; §30 NVO. 1. Bezieht das Gericht einen weiteren Betrieb, der auch als Benutzer des Neuerervorschlags, lür den Vergütung gefordert wird, in Betracht kommen könnte, in das Verfahren ein, hat es zum vollständigen Abschluß des Verfahrens auch über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen gegenüber diesem weiteren Verklagten und nicht nur über die Berechtigung von Forderungen gegenüber der ursprünglich verklagten Prozeßpartei zu befinden. 2. Als Voraussetzung zur Entscheidung darüber, welcher von mehreren Betrieben als Benutzer eines Neuerervorschlags und damit ggf. als zur Zahlung von Vergütung Verpflichteter in Betracht kommt, sind genaue Feststellungen zum Wesen, zum Inhalt und zum Anliegen der unterbreiteten Neuererlösung zu treffen. OG, Urteil vom 15. August 1980 - OAK 14/80. Die beim Bezirksbauamt beschäftigten Kläger reichten am 17. August 1976 beim VEB K., zu dem der Tagebau N. gehört, einen Neuerervorschlag ein, der die Kurzbezeichnung „Optimale und umfassende Verwertung des im Kiestagebau N. anstehenden Minerals“ trägt. Durch einen Nachtrag vom 17. Januar 1978 haben die Kläger ihren Neuerervorschlag ergänzt. In dieser Ergänzung heißt es u. a.: „Die im Kieswerk N. bei der Produktion gewinnbaren Kiesfraktionen, die auf Grund ihrer Qualitätsparameter nicht als Glasrohkries gehaldet werden, werden ab sofort nicht mehr als Baukies, sondern als Chemiekies den Bedarfsträgern zugeführt.“ Als Bedarfsträger für Chemiekies wird der Verklagte, der VEB S., genannt. Diese Ergänzung wurde vom Verklagten am 25. Januar 1978 als Neuerervorschlag registriert. In der Folgezeit äußerte er sich positiv zur Verwendung dieses Kieses, und am 20. Juli 1978 wurde mit der Lieferung begonnen. Von den Klägern erhobene Vergütungsforderuhgen lehnte der Verklagte mit der Begründung ab, er sei nicht der Benutzer des Vorschlags. Mit ihrer Klage haben die Kläger beantragt festzustellen, daß der Verklagte Benutzer ihres Neuerervorschlags ist, und ihn zur Zahlung einer Vor- und Zwischenvergütung zu verurteilen. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß der Verklagte nicht der Benutzer des Neuerervorschlags der Kläger ist. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Lösung des Neuerervorschlags liege in der nützlichen Verwendung eines Erzeugnisses, insbesondere durch Veränderung in der Organisation. Benutzer könne folglich nur derjenige Betrieb sein, der den Kies neuerungsgemäß fördert, klassifiziert und entsprechend der veränderten Organisation liefert und verteilt in diesem Falle also der VEB K. , nicht aber der verklagte VEB S., der lediglich Käufer des Kieses sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist nicht den Aufgaben gerecht geworden, die dem Gericht im Verfahren obliegen. Entsprechend den in § 2 ZPO festgelegten Grundsätzen hätte das Kreisgericht zunächst auf die Stellung sachgerechter Anträge hinwirken müssen. Die Klage war nach ihrem Inhalt auf eine Leistung gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Verklagten zur Zahlung von Vergütung. Die zur Entscheidung hierüber erforderliche Prüfung hätte sich auf alle Anspruchsvoraussetzungen zu erstrecken gehabt. Dazu gehören die Prüfung des Vorliegens aller Merkmale gemäß § 18 NVO beim Vorschlag, die Feststellung der Benutzung des Vorschlags durch den auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommenen Verklagten sowie die Prüfung des qualitativen Hinausgehens der Leistung über die den Klägern obliegenden Arbeitsaufgaben. Deshalb bestand für einen gesonderten Antrag auf Feststellung, daß der Verklagte Benutzer des Neuerervorschlags ist, kein Erfordernis. Ein weiterer Mangel des Verfahrens besteht in der Handhabung der Einbeziehung des VEB K. Richtig ist, daß gemäß § 35 ZPO ein weiterer Betrieb als Prozeßpartei in das Verfahren einbezogen werden kann, wenn sich in dessen Verlauf begründete Hinweise ergeben, wonach nicht der zunächst verklagte, sondern der andere Betrieb als Benutzer und damit ggf. als zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter in Betracht kommt. Nachdem das Kreisgericht, wenn auch unzutreffend, zu der Auffassung gelangt war, der VEB K. sei von den Klägern auf Zahlung der Vergütung in Anspruch zu nehmen, ein Antrag auf dessen Einbeziehung vorlag und darüber Beschluß gefaßt war, hätte das im Rubrum der Entscheidung ausgewiesen werden müssen. Im weiteren Verfahrensverlauf hätte dieser Betrieb die Stellung eines weiteren Verklagten gehabt. Als rechtliche Konsequenz hieraus hätte das Kreisgericht nicht allein die Klage gegen den ursprünglich Verklagten ab weisen dürfen, was durch die im Urteilsspruch enthaltene Feststellung im Ergebnis geschehen ist. Es hätte zugleich über ggf. gegenüber dem in das Verfahren einbezogenen weiteren Verklagten bestehende Ansprüche der Kläger befinden müssen. Das ist fehlerhaft unterblieben. Hierdurch wurden die Kläger veranlaßt, ein neues Verfahren gegen den einbezogenen Betrieb einzuleiten. Das ist weder den Klägern gegenüber vertretbar noch prozeßökonomisch. Zutreffend hat das Kreisgericht erkannt, daß für die Entscheidung darüber, welcher Betrieb Benutzer des Vorschlags ist, der mit diesem angestrebten Lösung, ihrem Inhalt, ihrem Anliegen und ihrer Zielstellung entscheidende Bedeutung zukommt. Es hat jedoch das Wesen der Lösung in dem Vorschlag der Kläger nicht ausreichend geklärt. Aus dem Wortlaut des Vorschlags der Kläger vom 17. August 1976 geht hervor, daß es ihnen um die Bereitstellung von Chemiekies für die Produktion des Verklagten ging, nachdem feststand, daß der bisherige Lieferant objektiv dazu nicht mehr in der Lage war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergänzungsvorschlag vom 17. Januar 1978. Der Vorschlag, Kies aus N. als Chemiekies zu verwenden, kam damit den Interessen des Verklagten entgegen. Nur von ihm konnte über die Geeignetheit des Kieses für seine Produktion entschieden werden. In diesem Sinne wird durch den Vorschlag der Betriebsablauf beim Verklagten berührt. Nach dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß Benutzer derjenige ist, dessen Erzeugnisse, technologische Prozesse oder Betriebsabläufe durch den Neuerervorschlag verändert werden, käme somit der Verklagte als Benutzer des Vorschlags das Vorliegen der Merkmale gemäß § 18 NVO als gegeben unterstellt in Betracht. Hinzu kommt, daß er sich über längere Zeit auch wie ein Benutzer verhalten hat. Nach dem Wortlaut und dem inhaltlichen Anliegen war der Vorschlag der Kläger nicht darauf gerichtet, die Abbautechnologie von Kies in der Grube N. zu verändern oder sonstige Veränderungen im dortigen Betriebsablauf herbeizuführen. Das Kreisgericht hat auch keinerlei Feststellungen in dieser Richtung getroffen. Seine Auffassung, der VEB K., zu dem die Grube gehört, sei Benutzer, weil sich bei ihm die Organisation verändert habe, wird durch nichts belegt. Bei der gegebenen Sachlage hätte über die Klage noch nicht abschließend entschieden werden dürfen. Der Streit-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 520 (NJ DDR 1980, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 520 (NJ DDR 1980, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum bestehenden engen persönlichen Kontakt zwischen diesen Kontaktpartnern in der den Kenntnissen des über die konkreten Lebens-umstände, Einstellungene Interessen, Neigungen sowie anderweitigen Eigenschaften der Personen in der und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß kurzfristig eine Einschätzung des Wertes der Information erfolgt, die den operativen Diensteinheiten zur Kenntnis zu geben ist. Durch eine feste Ordnung ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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