Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 203 (NJ DDR 1980, S. 203); Neue Justiz 5/80 203 tiven Schädlidikeit der Tat bei der Bewertung der Tatschwere zu berücksichtigen. Nicht von der Sdiuld umfaßt sind solche Persönlichkeitsumstände, die Aufschluß über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten geben. Das Vorliegen solcher Fähigkeit und Bereitschaft ist an dem Verhalten vor und nach der Tat zu messen.10 Folgende Umstände, die für die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten gegenüber der sozialistischen Gesellschaft sprechen, sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden kann, in richtiger Relation zur Tatschwere zu berücksichtigen: Es handelt sich um einen Täter, der bisher positive Leistungen für die Gesellschaft erbracht hat; aus dem Verhalten des Täters nach der Tat wird deutlich, daß er nachhaltige Schlußfolgerungen gezogen hat; die abzuurteilende Tat liegt mehrere Jahre zurück, und der Täter hat danach eine im wesentlichen positive Entwicklung genommen; der Täter ist von vornherein geständig und wirkt an der Aufklärung seiner Straftat mit (insbesondere, wenn dies Ausdruck beginnender Einsicht, Reue bzw. innerer Wandlung ist und sich somit Hinweise auf Bemühungen des Täters um seine Selbsterziehung ergeben. Ein solcher Fall kann z. B. vorliegen, wenn keine wei- . teren Beweismittel vorhanden sind und der Täter mit seinem Geständnis die Zusammenhänge der Tat umfassend darstellt); der Täter zeigt sich selbst an (bei jugendlichen Tätern ist das auch dann zu berücksichtigen, wenn es unter dem Einfluß der Eltern geschieht). Trotz erheblicher Tatschwere kann die Verurteilung auf Bewährung dann gerechtfertigt sein, wenn die Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft des Täters z. B. auf Grund verantwortungsbewußter Pflichterfüllung, Einsatzbereitschaft im Arbeitsprozeß und aktiver gesellschaftlicher Mitarbeit als besonders ausgeprägt zu beurteilen ist, so daß der Strafzweck auch mit einer Verurteilung auf Bewährung erreicht werden kann. Eine Bewährungsverurteilung ist bei erheblicher Tatschwere ausnahmsweise auch möglich, wenn der Täter eine grundsätzlich positive Einstellung zu den staatsbürgerlichen Pflichten hat und wenn im konkreten Fall günstige Voraussetzungen für seine gesellschaftliche Erziehung gegeben sind (z. B. durch ein starkes Kollektiv und eine gut ausgestaltete Bürgschaft). Günstige Möglichkeiten der gesellschaftlichen Einwirkung können auch in den Fällen die Anwendung der Bewährungsverurteilung begründen, in denen die Tatschwere zwar nicht erheblich ist, aber das Verhalten des Täters auf eine auf ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein beruhende labile Einstellung zu gesellschaftlichen Pflichten hinweist (z. B. gelegentlicher Alkoholgenuß im Übermaß, wiederholter Wechsel der Arbeitsstelle). Anwendung der Verurteilung auf Bewährung bei Vorbestraften Gegen hartnäckige Rückfalltäter, die es trotz gegebener Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten beharrlich ablehnen, den Weg der Besserung zu gehen, sind die speziell der Bekämpfung der Rückfallkriminalität dienenden gesetzlichen Bestimmungen konsequent anzuwenden. Gegenüber Rückfalltätern, die Fortschritte in ihrer Lebensführung erkennen lassen, kann jedoch auch ausnahmsweise eine Verurteilung auf Bewährung bei objektiv weniger schwerwiegenden Straftaten richtig sein, wenn der Täter hinsichtlich seiner Arbeitsmoral und -diszi- plin oder anderer gesellschaftlicher Pflichten deutliche Fortschritte aufweist und die erneute Straftat nicht Ausdruck einer nach wie vor bestehenden verfestigten negativen Eihstellung zu den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist; die Vorstrafen mehrere Jahre zurückliegen und der Täter in der Zwischenzeit eine im wesentlichen positive Entwicklung genommen hat. Die Verurteilung auf Bewährung bedarf in diesen Fällen einer besonders wirksamen'erzieherischen Ausgestaltung und konsequenten Kontrolle. Der Bereitschaft des Arbeitskollektivs zur Übernahme einer Bürgschaft bzw. von Erziehungs- und Kontrollpflichten kommt besondere Bedeutung zu. 1 Höhe der anzudrohenden Freiheitsstrafe und Dauer der Bewährungszeit Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung (§61 StGB) richtet sich sowohl die Höhe der anzudrohenden Freiheitsstrafe als auch die Dauer der Bewährungszeit nach der Tatschwere. Darüber hinaus sind insbesondere für die Dauer der Bewährungszeit die Umstände zur Täterpersönlichkeit von Bedeutung, weil von ihrer Beurteilung die Frage nach der Zeit,der Erziehung, Selbsterziehung und Wiedergutmachung maßgeblich mit abhängt. In der Praxis hat es sich bewährt, die Dauer der Bewährungszeit nach Halbjahren oder Jahren festzusetzen. In der Mehrzahl der Fälle werden Bewährungszeiten von einem Jahr und sechs Monaten oder zwei Jahren ausgesprochen. Diese Praxis ist richtig und daher beizubehalten. Eine Bewährungszeit von einem Jahr ist dann gerechtfertigt, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe niedrig ist und angesichts der in der Person des Angeklagten liegenden Umstände keine Notwendigkeit besteht, den Prozeß der Bewährung und * Wiedergutmachung längere Zeit andauem zu lassen. Bewährungszeiten von zwei Jahren und sechs Monaten oder drei Jahren sind notwendig, wenn die wegen der Tatschwere angedrohte Freiheitsstrafe höher ist oder in der Person des Angeklagten Umstände vorhanden sind, die eine nachhaltige Einwirkung erfordern, so vor allem bei Vorbestraften. Längere Bewährungszeiten können u. a. auch gerechtfertigt sein, wenn zusätzliche Verpflichtungen über einen relativ langen Zeitraum wirksam werden müssen, ohne die der Zweck der Bewährungsstrafe nicht erreicht werden kann (wie z. B. bei der Verpflichtung zur fachärztlichen Heilbehandlung nach §§ 27, 33 -Abs. 4 Ziff. 6 StGB). Längere Bewährungszeiten können auch bei nur ratenweise möglicher Wiedergutmachung des materiellen Schadens (§ 33 Abs. 3 StGB) erforderlich sein. Die Dauer der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz ist ein weiterer Gesichtspunkt, der bei der Differenzierung der Bewährungszeit beachtet werden muß. Nach § 34 StGB darf diese Verpflichtung die Bewährungszeit nicht überschreiten; sie kann darunter liegen. Im Prinzip stimmen beide Fristen hinsichtlich der erzieherischen Ziele überein. Deshalb ist es verfehlt, die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz für weniger als ein Jahr auszusprechen. Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung Voraussetzung für eine hohe Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung ist die Einheit ihrer rechtlich verbindlichen Ausgestaltung mit den gesellschaftlich-erzieherischen Aktivitäten bei ihrer Realisierung sowie der Kontrolle des Bewährungsprozesses. Das Schaffen von Bewährungssituationen im Sinne echter Verpflichtungen für den Verurteilten, bei deren schuldhafter Nichterfüllung er mit rechtlichen Sanktionen zu -rechnen hat, ist ein wichtiges Anliegen des sozialistischen Strafrechts. Es dient der Erhöhung der Autorität;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 203 (NJ DDR 1980, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 203 (NJ DDR 1980, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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