Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 457

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 457 (NJ DDR 1978, S. 457); Neue Justiz 10/78 457 Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß §§ 200 Abs. 1, 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und für den Fall der Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten angedroht. Zusätzlich erkannte es auf eine Geldstrafe von 300 M und auf einen Fahrerlaubnisentzug für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Ferner wurde die Bürgschaft des Arbeitskollektivs bestätigt. Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Der Angeklagte, der als Schlosser eine sehr gute Arbeit leistet, ist seit 1961 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 5. Bisher ist er unfallfrei gefahren. Am 1. Dezember 1977 fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw „Wartburg“ gegen 14.45. Uhr zu seinem Vater nach F. Dort trank er einen Grog, der je zur Hälfte aus Korn und Wasser bestand. Danach nahm er noch bis 16 Uhr zwei doppelte Schnäpse und einen Boonekamp zu sich. Eine halbe Stunde später fuhr er auf der Fernverkehrsstraße nach B. Zu dieser Zeit war es bereits dunkel. Die Fahrbahn, bestehend aus Kleinsteinpflaster, war naß und schmierig. Kurz nach dem Ortsausgang von F. fuhr vor dem Angeklagten der Pkw des Zeugen L. mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/h. Der Angeklagte hielt zunächst einen Sicherheitsabstand von etwa 60 bis 70 m. Als er während der Fahrt den nachfolgenden Verkehr im Innenspiegel und den Ventilator an der Heckscheibe beobachtete, verringerte sich der Abstand zum vorausfahrenden Pkw erheblich. Um ein Auffahren zu verhindern, bremste der Angeklagte und lenkte nach links. Dabei stieß er aber mit seinem Fahrzeug gegen den Pkw des Zeugen L. Beide Fahrzeuge gerieten ins Schleudern, kamen von der Fahrbahn ab, überschlugen sich mehrmals, gerieten in den rechten Straßengraben und kamen auf der angrenzenden Wiese zum Stehen. Die Ehefrau des Zeugen L. erlitt durch diesen Unfall einen Oberarmbruch rechts, eine Gesichtsprellung und eine Platzwunde an der rechten Augenbraue. Die Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten betrug zum Zeitpunkt des Unfalls 2,1 Promille. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zuungunsten des Angeklagten. Mit ihm werden ungenügende Sachaufklärung (soweit es das Ausmaß der Unfallfolgen betrifft), fehlerhafter Schuldausspruch und eine gröblich unrichtige Strafe gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht kommt zu der richtigen Feststellung, daß der Angeklagte infolge seiner hochgradigen alkoholischen Beeinflussung, die bei 2,1 Promille lag, in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt war. Durch das Führen seines Fahrzeugs verursachte er eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen. Diese Gefährdung objektiviert sich in dem von ihm schuldhaft verursachten schweren Verkehrsunfall. Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen wiederholt den Grundsatz ausgesprochen, daß die Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls infolge erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkoholgenuß eine rücksichtslose Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit darstellt und als eine Straftat i S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB zu beurteilen ist (vgl. OG, Urteil vom 16. Dezember 1971 3 Zst 31/71 - NJ 1972, Heft 5, S. 147; OG, Urteil vom 28. Juli 1977 - 3 OSK 14/77 - NJ 1977, Heft 18, S.667). Auch der am 15. März 1978 erlassene Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen bestätigt und betont die5 sen in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsstandpunkt. Der Angeklagte hat in einem kurzen Zeitraum erhebliche Mengen alhoholischer Getränke zu sich genommen und danach verantwortungslos die Fahrt mit seinem Pkw angetreten. Obwohl er ein Fahrzeug vor ihm bemerkte, lenkte er seine Aufmerksamkeit auf den Nachfolgeverkehr und auf den Ventilator. Dieses Verhalten in der konkreten Situation war fehlerhaft. Durch die erhebliche alkoholische Beeinflussung war der Angeklagte in seiner Aufmerksamkeit und in seinem Reaktionsvermögen erheblich beeinträchtigt, so daß daraus dieses Fehlverhalten resultiert. Er hat damit kraß gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs nach § 1 StVO (alt), sich so zu verhalten, daß Personen nicht gefährdet bzw. verletzt oder Sachwerte nicht beschädigt werden, verstoßen. Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß der Angeklagte seine sich aus § 5 Abs. 1 StVO (alt) ergebenden Pflichten bewußt i. S. des § 7 StGB verletzt hat. Die starke Verkehrsdichte ist mit ständig wachsenden Anforderungen an die Teilnehmer im Straßenverkehr verbunden, die sie nur dann erfüllen können, wenn jeder einzelne größte Aufmerksamkeit, Rücksichtnahme und Disziplin zeigt. Vor allem dann, wenn sich Fahrzeugführer infolge von Alkoholeinfluß in rücksichtsloser Weise über elementare Regeln des Straßenverkehrs hinwegsetzen und dadurch dm höchsten Maße die Gesundheit anderer schädigen, offenbart dieses Verhalten eiinen hohen Grad der Schuld, so daß dieses Verhalten des Angeklagten eine Straftat gemäß § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB darstellt. Das Kreisgericht hat fehlerhaft diesen Tatbestand nicht der Verurteilung zugrunde gelegt. Es hat auch nicht dargelegt, ob es eventuell unter Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB von der nach § 196 Abs. 3 StGB verbindlichen Mindeststrafe absieht. Unabhängig von diesem ernsten Mangel liegen jedoch auch keine Voraussetzungen vor, § 62 Abs. 3 StGB anzuwenden, da keine Umstände gegeben sind, die eine außergewöhnliche Strafmilderung rechtfertigen. Insbesondere steht dem der höhe Grad der Schuld des Angeklagten entgegen, welcher dadurch charakterisiert wird, daß er, obwohl er wußte, daß er mit seinem Pkw noch fahren wird, erhebliche Mengen Alkohol trank und dann auch in diesem Zustand bedenkenlos die Weiterfahrt antrat. Die positiven Umstände, die die Persönlichkeit des Angeklagten charakterisieren, wie z. B. seine gute Einstellung zur Arbeit und sein bisheriges verkehrsgerechtes Verhalten, sind bei der Dauer der auszusprechenden Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Das Kreisgericht ist ferner seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Es hat nur die Ursachen des Zustandekommens des schweren Verkehrsunfalls aufgeklärt und richtig festgestellt. Um das Ausmaß einer Straftat und deren objektive Schädlichkeit richtig beurteilen zu können, bedarf es aber exakterer Feststellungen zu den Unfallfolgen, als es durch das Kreisgericht geschehen ist. Das Kreisgericht hat zwar beachtet, daß die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zum Vorliegen einer erheblichen Schädigung der Gesundheit ihren Niederschlag in der ärztlichen Bescheinigung gefunden haben. Auch das Plenum des Obersten Gerichts hat am 22. Dezember 1977 zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen bestätigt, daß sich die in diesem Formulargutachten enthaltenen Orientierungen zur Bewertung der eingetretenen Verletzungen bewährt haben und beibehalten werden (vgl. Abschn. I Ziff. 2 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 - I PrB 1 - 112 - 1/78 - [NJ 1978, Heft 5, S. 229]). Das bedeutet aber auch, daß das Kreisgericht weitere Aufklärungspflichten hat, wenn sich aus den Ermittlungsergebnissen Hinweise auf Unklarheiten ergeben, die z. B. für die Feststellung der Tatschwere bedeutsam sind (vgl. hierzu auch Abschn. III Buchst, d der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 [GBl. I Nr. 14 S. 169]). Es hat alle diejenigen Beweismittel zu nutzen,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den derzeit komplizierten Klassenkampfbedingungen neue anspruchsvollere Aufgabenstellungen ergeben, steigt auch der Anspruch an die politisch-ideologische Erziehungsarbeit in den Dienstkollektiven Staatssicherheit kontinuierlich weiter. Die Mitarbeiter für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen.

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