Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 458 (NJ DDR 1978, S. 458); 458 Neue Justiz 10/78 die von Bedeutung sind, um den Sachverhalt umfassend zu klären. Bei diesem Unfall ist die Ehefrau des Zeugen L. erheblich verletzt worden. Den Feststellungen des Kreisgerichts dazu liegt die ärztliche Bescheinigung vom 14. Dezember 1977 zugrunde. Die darin angegebenen Unfallfolgen stimmen aber nicht mit den vom Zeugen L. gemachten Angaben im Schreiben an den Staatsanwalt des Kreises B. vom 3. Dezember 1977 und mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung überein. Danach hat die Geschädigte neben den in der ärztlichen Bescheinigung genannten Verletzungen eine Schlüsselbeinfraktur und Zahnverletzungen erlitten. Dieser Widerspruch ist nicht geklärt worden. Eine weitere Aufklärung dazu ist deshalb durch Beiziehung weiterer ärztlicher Bescheinigungen, insbesondere durch den die Geschädigte ambulant behandelnden Arzt erforderlich, die auch darüber Auskunft zu geben haben, ob noch bleibende Schäden zu erwarten sind und wenn ja, in welchem Maße, und die eventuelle Dauer der Beeinträchtigung. Die ärztliche Bescheinigung vom 14. Dezember 1977 beantwortet die Frage nach bleibenden Schäden mit „ungewiß“. Auch die Feststellung des Kreisgerichts, daß die Geschädigte zur Zeit der Hauptverhandlung noch arbeitsunfähig war, schloß nicht aus, sie zu den Unfallverletzungen zu vernehmen, insbesondere dann nicht, wenn nur die in der ärztlichen Bescheinigung genannten Folgen Vorgelegen haben. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit im Straßenverkehr erfordert, daß der Angeklagte auf Grund seines rücksichtslosen Verhaltens und der dadurch verursachten schweren Folgen wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben. Gerichtskritik * 1 §§ 118 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3 AGB. Zur Pflicht des Betriebes, bei der Festlegung der Höhe der Jahresendprämie und bei der Anfertigung von Beurteilungen die Beratung im Arbeitskollektiv und die Mitwirkung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu sichern. KrG Mühlhausen, Beschluß vom 28. April 1978 A 5 8/78. In einem arbeitsrechtlichen Verfahren hat die Kammer für Arbeitsrecht festgestellt, daß der verklagte Betrieb bei der Festsetzung der Jahresendprämien für das Jahr 1977 und bei der Anfertigung von Abschlußbeurteilungen Bestimmungen des AGB verletzt hat. Die Kammer hat daraufhin gemäß § 19 GVG und § 2 Abs. 4 ZPO wegen dieser Gesetzesverletzungen des Betriebes Gerichtskritik geübt. Aus der Begründung: 1. Gemäß § 118 Abs. 2 AGB ist die Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festzulegen. Diese Festlegung bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. § 24 Abs. 5 AGB bestimmt dazu, daß die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung i. S. dieses Gesetzes die Betriebsgewerkschaftsleitung, in Betrieben mit Abteilungsgewerkschaftsorganisationen die Abteilungsgewerkschaftsleitung, in Betrieben ohne Betriebsgewerkschaftsleitung die Ortsgewerkschaftsleitung ist. In der gerichtlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß die Höhe der Jahresendprämien für das Jahr 1977 für die Werktätigen im Betrieb Sch. vom Oberbauleiter E. ohne vorherige Beratung im Arbeitskollektiv während einer Erkrankung zu Hause festgelegt wurde; die von E. aufgestellte Eiste wurde dann von einem Mitglied der Betriebsgewerkschaftsleitung unterschrieben. Mit dieser Verfahrensweise hat der Betrieb gegen die gesetzlichen Forderungen verstoßen, über die Festlegung der Jahresendprämie im Arbeitskollektiv zu beraten und die Zustimmung der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung über die Festlegung einzuholen. Diese Zustimmung ist aber nach § 24 Abs. 3 AGB Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Festlegung der Jahresendprämie. 2. In den §§ 67, 68 AGB ist u. a. bestimmt, daß eine Beurteilung dem Werktätigen unverzüglich auszuhändigen ist (§ 67 Abs. 1), daß der Betrieb sichern muß, daß die Beurteilung im Arbeitskollektiv beraten wird und der Werktätige an dieser Beratung teilnehmen kann (§ 68 Abs. 2), und daß der Betrieb die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung von der Beratung zu informieren hat (§ 68 Abs. 3). In der gerichtlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, daß die vier Kläger, die ihr Arbeitsrechtsverhältnis mit dem verklagten Betrieb in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1977 und dem 14. Februar 1978 beendet haben, erstmalig in der Verhandlung davon erfuhren, daß über sie Abschlußbeurteilungen angefertigt worden sind. Nach den Angaben des Oberbauleiters L. hatte er allein die Abschlußbeurteilungen gefertigt und diese an die Kaderabteilung weitergereicht, die sie an den Betrieb schickte, zu dem die Werktätigen jetzt in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Wenn vom Prozeßbevollmächtigten des Betriebes insoweit eingewendet wird, daß es sich bei der geschilderten Verfahrensweise lediglich „um bloße Formmängel handele, die bei einem weitverzweigten Betrieb eben vorkämen“, dann verkennt er, daß die Mißachtung der Rechte der Arbeitskollektive und die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte der Gewerkschaften überaus ernst zu nehmende Gesetzesverletzungen sind, denen mit aller Konsequenz entgegengetreten werden muß. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GVG ist innerhalb von zwei Wochen zu dieser Gerichtskritik Stellung zu nehmen und dem Gericht mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden sind, um künftig die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu sichern. Anmerkung: Auf die vorstehende Gerichtskritik teilte der Leiter des Betriebes mit, daß u.ä. folgende Maßnahmen getroffen wurden: 1. Das Ergebnis der Verhandlung vor der Kammer für Arbeitsrecht und die im Gerichtskritikbeschluß gerügten Ungesetzlichkeiten bei der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen wurden in einer erweiterten Leitungssitzung ausgewertet. 2. Mit dem Oberbauleiter L. wurde eine kritische Auseinandersetzung geführt und dabei auf die Fehlerhaftigkeit seiner Einstellung zu den Rechten der Arbeitskollektive und den Mitwirkungsrechten der Gewerkschaften hingewiesen. 3. In Absprache mit der Betriebsgewerkschaftsleitung wurden für die Auszahlung der Jahresendprämie genaue Festlegungen über die Verfahrensweise getroffen, so daß jeder staatliche Leiter in der Lage ist, die Auszahlung der Jahresendprämie auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen. 4. Um die Leiter und leitenden Mitarbeiter besser als bisher mit den Regelungen des Arbeitsgesetzbuches vertraut zu machen, gibt der Justitiar in den wöchentlichen Beratungen der Fachbereiche eine regelmäßige Anleitung für die richtige Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Bestimmunen in Einzelfragen. Außerdem wurde in Abstimmung mit der Betriebsparteiorganisation und der Betriebsgewerkschaftsleitung ein Schulungsprogramm bestätigt. Im Zeitraum Mai bis August 1978 wird der Justitiar in den monatlichen Leitungssitzungen ausgewählte Kapitel des AGB erläutern. D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 458 (NJ DDR 1978, S. 458) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 458 (NJ DDR 1978, S. 458)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat führten, Rechnung tragen. Entscheidend ist, daß der tatsächliche in manchen Fällen scheinbare Widerspruch zwischen operativ erarbeiteten Verdachtsgründen und der Nichtbegründung des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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