Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 159 (NJ DDR 1978, S. 159); Neue Justiz 4/78 159 Für das Verbot der Neutronenbombe Appell des Büros der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen (Algier, Januar 1978) Die Herstellung der Neutronenbombe ist ein neues Verbrechen des Imperialismus, das die Entrüstung der Völker hervorruft. Die IVDJ unterstützt entschlossen die Bemühungen all derer, die sich dieser neuen Art von Massenvernichtungswaffen entgegenstellen. Die besondere Gefahr der Neutronenbombe besteht darin, daß die Militaristenkreise mit der Neutronenbombe danach trachten, den Unterschied zwischen nuklearen und konventionellen Waffen zu verwischen und den Übergang zum Atomkrieg den Völkern unerkennbar zu machen. Die IVDJ lenkt erneut die Aufmerksamkeit auf die Tatsache, daß die mögliche Anwendung dieser neuen Kernwaffenart keinen Unterschied zwischen militärischen und zivilen Zielen erlaubt und somit die Genfer Konventionen zum Schutz der Kriegsopfer von 1949 sowie die Zusatzprotokolle von 1977 gröblich verletzt. Die Herstellung der Neutronenbombe, deren Anwendung auch genetische Auswirkungen hat, bedeutet die Einführung einer neuen Massenvernichtungswaffe, die außer der direkten Vernichtungswirkung bei der Explosion Hunderte und Tausende von Menschen durch Strahlungen schädigt. Der Zeitraum, in dem diese Waffe noch Menschen umbringen kann, ist nicht begrenzt, über mehrere Generationen hinweg würden durch die Strahlung Verkrüppelungen auftreten. Die Neutronenbombe stellt für dicht bevölkerte Gebiete, insbesondere Europas, die größte Gefahr dar. Zwar würde die Zahl der Verletzten zunächst höher sein als die der Toten, doch die tödlichen Folgen dieser Verletzungen würden unabdingbar eintreten. Universelle internationale Abkommen wie die Haager Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Krieges (1907) würden ebenso verletzt wie die allgemein anerkannten Völkerrechtsprinzipien des Verbots der Anwendung von Waffen, die überflüssige Leiden verursachen und sich unterschiedslos sowohl gegen militärische wie zivile Ziele richten. Die Herstellung der Neutronenbombe leitet eine neue Phase des Wettrüstens ein, was neue Übel für die Völker der Welt bedeutet. Sie hindert die Lösung der ökonomischen Probleme und bedroht das von den Völkern in ihrem Ringen um die Festigung der internationalen Entspannung Erreichte. Als neues Element der Vorbereitung eines Aggressionskrieges verletzt sie bindende völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der UdSSR und den USA über die Verhinderung eines Nuklearkrieges. Das Wettrüsten zu stoppen und eine nukleare Katastrophe auszuschließen ist die Forderung aller Menschen guten Willens. Die IVDJ tritt für die sofortige Einstellung der Produktion von Kernwaffen durch alle Staaten ein. Sie unterstützt entschieden die Initiative der UdSSR, die zur Ächtung aller Kernwaffen führen würde. Parallel dazu müßten die Kernwaffenmächte beschließen, schrittweise den Bestand an Kernwaffen zu verringern bis zu deren vollständiger Beseitigung. Die IVDJ erachtet es für notwendig, daß die Sondertagung der UN-Vollversammlung zur Abrüstung dem Verbot der Neutronenbombe und aller Waffen mit genetischer Wirkung besondere Aufmerksamkeit widmet, und erklärt ihre Bereitschaft, für die Bestrebungen dieser Sondertagung einzutreten. Die IVDJ schlägt vor, ein Sonderprotokoll (zwischenstaatlicher Vertrag) über das Verbot der Herstellung, Verbreitung und Anwendung der Neutronenbombe sowie anderer Waffen mit genetischer Wirkung anzunehmen und eine Kampagne für die Unterzeichnung des Protokolls durch alle Staaten zu entfalten. Die IVDJ ruft die Juristen aller Länder und alle Menschen guten Willens auf, zur Vorbeugung eines Krieges aktiv am Kampf gegen das Wettrüsten und für das Verbot der Neutronenbombe teilzunehmen. Gegen Nazi-Aktivitäten und Grundrechtsabbau in der BRD Resolution des Büros der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen (Algier, Januar 1978) Das Büro der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen richtet die Aufmerksamkeit der internationalen Öffentlichkeit auf das Treiben der alten Nazis und die nazistische Propaganda in der BRD, insbesondere unter der jungen Generation, wodurch die nazistischen Kriegstaten verherrlicht und die Verbrechen des Nazireichs gerechtfertigt werden sowie der Vertrieb von faschistischer Literatur und Nazisymbolen organisiert wird. Das Büro stellt fest, daß diese Situation im engen Zusammenhang steht mit dem Schutz, den Kriegsverbrecher in der BRD genießen, und diejenigen ermutigt, die nie aufgehört haben, im revanchistischen Geist die europäischen Grenzen in Frage zu stellen. Gedeihen kann diese Situation nur deshalb, weil sie bei den BRD-Behörden auf keinen Widerstand stößt, den die Öffentlichkeit aber aus Achtung internationaler Verpflichtungen verlangen darf. Das Büro stellt ferner fest, daß diese Situation eine besonders beunruhigende Verschärfung in dem allgemeinen Klima der Verfolgung findet, die in der BRD unter dem Vorwand, den Terrorismus zu bekämpfen, zu einem beschleunigten Abbau der Grundrechte durch Gesetzgebung und Rechtspraxis führt. Diese Entwicklung richtet sich jetzt nach der Eskalation des unzulässigen Regimes der Berufsverbote im öffentlichen Dienst vor allem gegen elementare Rechte der Verteidigung und die Minimalgarantien der Inhaftierten. In Anbetracht der Tendenz, diese Praktiken auf andere Länder Westeuropas zu übertragen, und der Gefahren, die das jüngst entwickelte Konzept eines „europäischen Justizraumes“ in sich birgt, drückt das Büro der IVDJ seine tiefe Besorgnis über diese Entwicklung aus und macht die Öffentlichkeit auf die damit verbundenen Gefahren aufmerksam. hört diskussionslos unter § 15 StGB. Zur Schuld des Täters nimmt der forensische Psychiater nicht Stellung. Von psychiatrischer Seite gibt es allerdings keinen Grund, auch beim pathologischen und pathologisch gefärbten Rausch von der bisherigen Praxis im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 StGB abzuweichen. Die Schuld ist nur bei demjenigen Täter auszuschließen, der nicht wissen konnte, daß er in einen pathologischen Rausch oder in einen pathologisch gefärbten Rausch geraten könnte. Das kann nicht von vornherein von allen, die Alkohol zu sich nehmen, erwartet werden, sondern nur von denen, die schon einmal das Abnorme eines Rauschverlaufs zur Zeit der Berauschung oder nachher an den Folgen ihres Verhaltens erlebt haben. Danach würde also ein Täter nicht zweimal hintereinander wegen eines pathologischen Rausches exkulpiert werden können. Sicher wird es auch einige sog. Grenzfälle zum pathologischen Rausch geben, die wir nicht mehr eindeutig dem § 16 StGB zuordnen können. Wir denken vordergründig an einen extrem hohen Blutalkoholspiegel in Verbindung mit z. B. halluzinatorischen Erscheinungen, bei deren Vorlie- gen wir dem Gericht die besonders nahe Position zur Zurechnungsunfähigkeit (§ 15 Abs. 1 StGB) diagnostisch verdeutlichen und die forensisch-psychiatrischen Bedenken zur Anwendung des § 16 StGB begründet aufzeigen müssen. Mit anderen Worten: Es wird also bei manchen „Zwischenformen“ (d. h. pathologisch gefärbten Räuschen) nicht grundsätzlich eine verminderte Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 16 StGB, sondern bei einigen von ihnen, die erhebliche Schwierigkeiten (also Zweifel) zur klaren Abgrenzung gegenüber dem pathologischen Rausch bieten, oder auch bei Tätern mit extrem hohem Blutalkoholspiegel ebenfalls die Zurechnungsunfähigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 StGB anzuwenden sein. 1 2 1 Vgl. H. v. Kayserlingk, „Die forensische Bedeutung des Alko-holismus“, in: Kriminalität und Persönlichkeit, Medizinisch-juristische Grenzfragen, Bd. 13, Jena 1972, S. 68 ff.; TJ. Roehl, „Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit von Alkoholtätem“, NJ 1975 S. 566 fE. 2 Vgl. M. OChernal/H. Szewczyk, „Pathologischer Rausch und pathologisch gefärbter Rausch,“ in: H. Szewczyk, Der Alkoholiker - Alkoholmißbrauch und Alkoholkriminalität , Jena 1978.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen mit einer Aktivierung feindlicher negativer Kräfte in der gerechnet werden. Viertens werden feindliche Kräfte versuchen, das vereinfachte Abfertigungsverfahren an den Grenzübergangs-. stellen der und die damit verbundene Willkü rmöglic.hkeit ist eine weitere Ursache dafür, daß in der eine Mehrzahl von Strafverfahren mit Haft durchgeführt werden, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Verdachtigon-befragungen gemäß ausdehnbar, da ihre Vornahme die staatsbürgerlichen Verdächtigen unangetastet läßt und zur unanfechtbaren Dokumentierung des gesetzlichen Verlaufs sowie des Inhalt der Verdachtigenbefragung beiträgt.

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