Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 419 (NJ DDR 1971, S. 419); Hier liegt keineswegs verantwortungslose Gleichgültigkeit in jedem Falle vor. Es genügt um auf den von Gäbler/Schröder gesetzten Ausgangspunkt zurückzukommen eben nicht, daß schlechthin Verantwortung begründende Rechtsnormen infolge Gleichgültigkeit verletzt werden. Wird nicht das inhaltlich bestimmende Moment der Gleichgültigkeit die Verantwortungslosigkeit im Nichtbewußtmachen der Pflichten festgestellt, dann kann von strafrechtlich relevanter verantwortungsloser Gleichgültigkeit nicht die Rede sein. § 8 Abs. 2 enthält ausdrücklich das Merkmal „verantwortungslos“, um nur solche Fälle von unbewußten Pflichtverletzungen infolge Gleichgültigkeit zu erfassen, bei denen der Handelnde in erheblichem (gesellschaftswidrigem) Maße die innere Bereitschaft zur Pflichterfüllung vermissen ließ. Das Merkmal „verantwortungslos“ stellt einen deutlichen Hinweis auf die in § 5 StGB enthaltene Grundkonzeption dar und ist ein die Gleichgültigkeit inhaltlich ausgestaltendes, gewissermaßen qualifizierendes Kriterium. Deshalb ist es für die praktische Untersuchung des Einzelfalls von großer Bedeutung, ausgehend von den Tatumständen und unter Beachtung der Täterpersönlichkeit sehr sorgfältig zu prüfen, welche Gründe dafür Vorgelegen haben, daß sich die betreffende Person die ihr obliegenden Rechtspflichten in der konkreten Tatsituation nicht bewußt gemacht hat. Es ist also zu prüfen, ob nicht nur Gleichgültigkeit gegeben ist, sondern ob diese Gleichgültigkeit unter den konkreten Umständen auch das Merkmal des Verantwortungslosen erlangt. Zur Feststellung der unbewußten Pflichtverletzung infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit in den Urteilsgründen Die Entscheidungen des Obersten Gerichts zu § 8 Abs. 2 StGB gehen von den genannten inhaltlichen Kriterien aus. So wird z. B. im Urteil des Obersten Gerichts vom 6. September 1968 3 Zst 16/68 (NJ 1968 S. 634) zu diesem Problem ausgeführt, daß „stets unter Beachtung der konkreten Situation zu prüfen (ist), welche gesellschaftliche Bedeutung den dem Täter obliegenden Pflichten zukommt, inwieweit unter Umständen deren Erfüllung besonders kompliziert ist sowie der Umfang der sich aus der Verletzung von Pflichten ergebenden Gefahren. Erweist sich, daß erhöhte berufliche Pflichten bestehen, zu deren Erfüllung im Interesse der Verhütung schwerer Folgen ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit gefordert werden muß, so können solche, wenn auch unbewußte Pflichtverletzungen auf einer verantwortungslosen Gleichgültigkeit beruhen, wenn sie sich aus einer in einer oberflächlichen Dienstverrichtung äußernden mangelnden inneren Bereitschaft ergeben, dieses Höchstmaß an Aufmerksamkeit zu üben“. Dabei wird in Abgrenzung zur Nichtschuld (§ 10 StGB) abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die „zu stellenden Anforderungen ins Verhältnis zur Bedeutung der Pflichten für die Gewährleistung der Sicherheit der Gesellschaft gestellt werden“ müssen./6/ Bezogen auf Verkehrsstrafsachen hat das Oberste Gericht entsprechend Ziff. 1.2.5. des Beschlusses des Plenums zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 in seiner Entscheidung vom 29. Juli 1969 3 Zst 19/69 (NJ 1969 S. 569) zum Ausdruck gebracht, daß verantwortungslose Gleichgültigkeit i. S. des § 8 Abs. 2 StGB dann vorliegt, „wenn sich im Verhalten des Täters zeitweilig oder 181 Zum Schuldausschluß gemäß $ 10 StGB vgl. Gäbler, „Handlungsdetermination und Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Straßenverkehrsunfällen“, NJ 1971 S. 97 ff. dauernd eine gesellschaftswidrige Einstellung zu seinen Pflichten offenbart. Eine solche Einstellung ist im Straßenverkehr dadurch gekennzeichnet, daß der Fahrzeugführer den ihm obliegenden Pflichten eine ungenügende Bedeutung beimißt und in seinem Verhalten eine herabgesetzte Bereitschaft zur pflichtgemäßen Auseinandersetzung mit der jeweiligen konkreten Verkehrssituation zeigt, obwohl er diese und die sich daraus für ihn ergebende Pflicht in sein Bewußtsein aufgenommen hat und auch objektiv die Möglichkeit eines verkehrsgerechten Verhaltens für ihn besteht“. In der Entscheidung vom 14. Oktober 1969 3 Zst 22/69 (NJ 1969 S. 743) mußte sich das Oberste Gericht ebenfalls mit dem Problem der verantwortungslosen Gleichgültigkeit befassen, weil ein Kreisgericht in seinem Urteil die fahrlässige Schuld nicht richtig begründet hatte. Das Kreisgericht hatte sich nicht damit auseinandergesetzt, in welcher Form und in welchem Ausmaß der Angeklagte seine konkreten Rechtspflichten schuldhaft verletzt hatte, und seine Entscheidung lediglich mit dem Satz begründet: „Der Angeklagte glaubte, durch das Rechtsvorbeisehen am KOM seinen Pflichten nachgekommen zu sein, so daß er sich infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit die ihm obliegenden Pflichten nicht bewußt gemacht hat.“ Dies ist überhaupt ein Mangel vieler Entscheidungen. Manche Kreisgerichte unterlassen es, Inhalt und Art der Fahrlässigkeit näher zu prüfen, sondern stellen lediglich fest, daß eine verantwortungslose Gleichgültigkeit vorliegt. Damit wird aber die erzieherische Wirksamkeit und die Überzeugungskraft des Urteils wesentlich herabgemindert. Lkschas hat schon bei der Diskussion des StGB-Entwurfs auf das Erfordernis hingewiesen, „daß die politisch-moralische und rechtliche Überzeugungskraft der sozialistischen Rechtspflege gerade davon abhängt, daß in allen Verfahren die Verantwortungslosigkeit der Entscheidung des Täters zu seinem Handeln in aller Klarheit und Exaktheit herausgearbeitet und bewiesen wird.“/7/ Sicher ist es in der Praxis oftmals kompliziert, das Wesen, den Inhalt, die Art und den Grad des Verschuldens richtig herauszuarbeiten. Die Durchsetzung der Prinzipien des sozialistischen Strafrechts, so wie sie in der Verfassung, in den Grundsatzartikeln und letztlich auch in jeder einzelnen Bestimmung des StGB und der StPO selbst verankert sind, erfordert auch in jedem Einzelfall, die sozialistischen Wesenszüge des Strafrechts sichtbar zu machen. Differenzierte Bewertung aller sachlichen und personalen Verhaltensbedingungen Gäbler/Schröder haben schon einen wesentlichen Beitrag zur allseitigen und tiefgründigen Untersuchung der Schuld auch für das methodische Vorgehen bei der Prüfung der Schuld geleistet. Daran anknüpfend geht es nun darum, Kriterien herauszuarbeiten, die gleichgültige Einstellungen und Verhaltensweisen zu den Pflichten des Menschen und damit zu den vielschichtigen Verantwortungsanforderungen als verantwortungslos i. S. des § 8 Abs. 2 StGB charakterisieren. Gäbler/Schröder haben die zur unbewußten Pflichtverletzung führende Gleichgültigkeit im Straßenverkehr wie folgt bestimmt: „Gleichgültigkeit ist eine momentane, zeitweilige oder dauerhafte gesellschaftswidrige Einstellung eines Täters, die dadurch gekennzeichnet ist, daß den Pflichten beim Führen des Fahrzeugs mit einem m Lekschas, „Die Regelung des Schuldprinzips im StGB-Ent-wurf“, NJ 1967 S. 137 ff. (139). 419;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 419 (NJ DDR 1971, S. 419) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 419 (NJ DDR 1971, S. 419)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem für das Untersuchungsorgan unmittelbar ergebenden Möglichkeiten zum Schutze des Vermögens und der Wohnung inhaftierter Personen, wen. dieses sich aufgrund der Inhaftierung erforderlich macht.

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