Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 64 (NJ DDR 1968, S. 64); Verhandlung keine dem entgegenstehenden Feststellungen ergibt, schuldhaftes Verhalten zur Last. Das Bezirksgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur allgemein ausgeführt, daß es der Kläger unterlassen hat, die vom Herstellerwerk in bestimmten Zeitabständen empfohlenen Kontrolluntersuchungen des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Das Kreisgericht hat insoweit konkrete Feststellungen getroffen. Danach hat der Kläger ab km-Leistung 10 000 keine Durchsichten mehr vornehmen lassen. In der Berufungsverhandlung und in seinem im Kassationsverfahren eingereichten Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt, daß Durchsichten bis 15 000 km vorgenömmen worden sind. Für die rechtliche 'Beurteilung wäre diese mögliche Differenz unerheblich. In der Berufungsverhandlung hat er angegeben, bis zum Unfall 58 000 km gefahren zu sein. Er hat danach während einer km-Leistung von 43 000 bzw. 48 000 keine Durchsichten vornehmen lassen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er das Fahrzeug während dieser Zeit wiederholt wegen bestimmter Mängel zur Reparatur gegeben habe und der Instandsetzungsbetrieb verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug ohne Rücksicht auf die konkreten Mängel in jeder H i n s i c h t gründlich zu prüfen. Eine solche weitgehende Verpflichtung des Instandsetzungsbetriebs ist abzulehnen. Es ist rechtlich auch ohne Bedeutung, wenn dem Kläger vom Verklagten anläßlich von ihm durchgeführter bestimmter Reparaturarbeiten keine Durchsichten des Fahrzeugs vorgeschlagen worden sind. Solche Empfehlungen sollte ein Instandsetzungsbetrieb einem ständigen Kunden allerdings geben und auch hierdurch auf eine ständige Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs hinwirken. Es kann dies jedoch nicht als Rechtspflicht angesehen werden, deren Verletzung Schadenersatzverpflichtungen des Betriebes auslöst oder ein Mitverschulden des Kunden wegen unterlassener Durchsichten ausschließt. Voraussetzung für eine Beteiligung des Klägers am Schaden wegen eines ihm nach § 254 BGB anzurechnenden Mitverschuldens ist, daß infolge Unterlassung der Durchsichten Mängel des Fahrzeugs nicht festgestellt und nicht beseitigt worden sind, die für den Unfall mit ursächlich waren. Allerdings wird ein solches Mitverschulden des Klägers nur bei einer Schadenersatzverpflichtung des Verklagten wegen Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten bei Entgegennahme und Ausführung des Auftrags als besonderer Pflichten des Auftragnehmers bei der Instandsetzung hochwertiger, technisch komplizierter Gebrauchsgüter in Betracht kommen. Ist dagegen der Unfall auf mangelhafte Ausführung der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Arbeiten durch den Verklagten zurückzuführen, dann bleibt für eine Beteiligung des Klägers am Schaden wegen unterlassener Durchsichten kein Raum. Ziff. 42 SchK-Richtlinie. Die Entscheidung des Kreisgerichts, durch die ein Beschluß der Schiedskommission über die Bestätigung der Einigung der Parteien in kleineren zivilrechtlichen Streitigkeiten für vollstreckbar erklärt wird, ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar. BG Potsdam, Beschi. vom 11. Mai 1967 - 3 BCR 20/67. Die Schiedskommission hat eine Einigung der Parteien in einem Mietrechtsstreit durch Beschluß bestätigt. Auf entsprechenden Antrag hat das Kreisgericht diesen Beschluß für vollstreckbar erklärt. Die gegen den Beschluß eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Aus- den Gründen: Gemäß Ziff. 42 SchK-Richtlinie kann auf Antrag eine von der Schiedskommission bestätigte Einigung der Parteien von der Zivilkammer des Kreisgerichts durch Beschluß für vollstreckbar erklärt werden. Eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluß sieht die Richtlinie nicht vor. Auch der Rechtspflegeerlaß gibt diese Möglichkeit nicht, denn dort wird im 2. Teil, 2. Abschnitt, II, Ziff. 1 nur gesagt, daß die Schiedskommission bei der Behandlung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten die gleichen Rechte und Pflichten wie die Konfliktkommission hat. Auch in den Vorschriften über die Konfliktkommission (2. Abschnitt, I, Ziff. 14 16 des Rechtspflegeerlasses) ist bei der Behandlung zivilrechtlicher Streitigkeiten, ein Beschwerderecht gegen die Vollstreckbarkeitsentscheidung durch das Kreisgericht nicht vorgesehen ebensowenig wie in der KK-Richt-linde (vgl. Ziff. 71). Danach muß davon ausgegangen werden, daß Entscheidungen der Kreisgerichte, durch die Beschlüsse der Konflikt- oder Schiedskommissionen zur Bestätigung der Einigung der Parteien in kleineren zivilrechtlichen Streitigkeiten für vollstreckbar erklärt werden, nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Das ist gerechtfertigt, weil die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane bei der Behandlung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten keine Streitentscheidung treffen dürfen, sondern lediglich befugt sind, Einigungen der Parteien zu bestätigen (Ziff. 41, 42 SchK-Richtlinie; Ziff. 68, 70 KK-Richtlinie). Dabei weiß der Schuldner, daß er eine echte Verpflichtung eingeht und der Gläubiger ggf. zwangsweise gegen ihn Vorgehen kann. Da er sich freiwillig zur Leistung bereit erklärt hat, genügt es, wenn eine Gerichtsinstanz die Voraussetzungen der Vollstreckung prüft, so daß eine weitere Beschwerdemöglichkeit auch nicht geboten erscheint. Anders ist die Rechtslage bei Entscheidungen der Konfliktkommissionen auf arbeitsrechtlichem Gebiet. Hier bestimmt § 47 AGO, daß gegen alle Beschlüsse der Kreisgerichte in Arbeitsrechtssachen, die ein Verfahren beenden oder nicht der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung dienen, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch (Berufung) eingelegt werden kann. Das gilt auch für Beschlüsse der Kreisgerichte in Arbeitsrechtssachen, mit denen Entscheidungen von Konfliktkommissionen für vollstreckbar erklärt werden (vgl. § 44 AGO und Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 44 AGO vom 15. September 1965 NJ 1965 S. 634). Diese Sonderregelung kann aber auch nicht analog auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden. In Arbeitsrechtssachen ist das Verfahren vor der Konfliktkommission obligatorisch, sofern eine solche im Betrieb besteht. In kleineren zivilrechtlichen Streitigkeiten ist es dagegen den Parteien freigestellt, ob sie sich an die Konfliktkommission oder an- die Schiedskommission wenden wollen. In Arbeitsrechtssachen faßt die Konfliktkommission Beschlüsse, die echte Streitentscheidungen sind (Ziff. 42 KK-Richtlinie). Hier kann die Frage der Vollstreckung komplizierter sein, weil diese eben gegen den Willen des Schuldners angeordnet oder durchgeführt werden kann, so daß es gerechtfertigt erscheint, wenn zwei Gerichtsinstanzen die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit überprüfen. Nach alledem war die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht statthaft. Sie war mithin gern. § 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 64 (NJ DDR 1968, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 64 (NJ DDR 1968, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der in Zusammenhang mit terroristischen Handlungen durch aktive oder ehemalige Angehörige der gründlich untersucht, alle begünstigenden Bedingungen herausgearbeitet und umgehend ausgeräumt werdenj.

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