Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 651

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 651 (NJ DDR 1962, S. 651); Rechtsbewußtsein ist, entwickelt sich weiter; die Reste des egoistischen, menschenfeindlichen Denkens und Handelns aus der kapitalistischen Zeit werden in steigendem Maße überwunden. Deshalb fordert der Staatsrat in seinen Beschlüssen zur weiteren Entwicklung der Rechtspflege, die wachsende Kraft der sozialistischen Gesellschaftsordnung zur Bekämpfung der Kriminalität und zur Erziehung der Gesetzesverletzer zu nutzen. Um diese Forderung schnell und wirksam in der gerichtlichen Praxis zu verwirklichen, untersuchten wir im VEB Schwermaschinenbau „Heinrich Rau“, Wildau, wie die gesellschaftlichen Kollektive in das Strafverfahren einbezogen, insbesondere aber zur weiteren Erziehung der bedingt verurteilten Rechtsbrecher herangezogen werden können. Wir sprachen mit den Mitgliedern der Brigaden, in denen bedingt Verurteilte tätig sind. An den Aussprachen nahmen die Schöffen des Betriebes teil. Durch die Aussprachen wurden uns wertvolle Hinweise für die höhere gesellschaftliche Wirksamkeit der Hauptverhandlungen und der Urteile sowie für die weitere Erziehung der bedingt Verurteilten mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte im Betrieb gegeben. Was sind die wesentlichsten Ergebnisse unserer Untersuchungen? 1. Im VEB Schwermaschinenbau „Heinrich Rau“ wurden in den letzten Monaten fast alle Verfahren nach der Hauptverhandlung in den Brigaden ausgewertet. Daran hat das Schöffenkollektiv einen großen Anteil. Unsere bisherige Praxis, sowohl die Brigade als auch das Schöffenkollektiv vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, hatte sich als richtig erwiesen. Das Kollektiv legt dann fest, daß an der Hauptverhandlung jeweils ein Schöffe teilnimmt, der dafür verantwortlieh ist, daß das Verfahren in der Brigade ausgewertet wird. Das Ergebnis dieser Auswertungen wurde aber nur ungenügend in der gerichtlichen Tätigkeit berücksichtigt, da das Kreisgericht nicht immer davon unterrichtet war. Diese Aufgabe wird künftig das Schöffenkollektiv übernehmen, wenn kein Vertreter des Gerichts an der Auswertung teilnehmen kann. Dabei muß aber Klarheit darüber bestehen, daß sich das Kreisgericht bei der Erziehung der Verurteilten nicht ausschließlich auf die Schöffen stützen darf. Das würde im Ergebnis dazu führen, diese Aufgabe als eine Angelegenheit der Justiz allein zu betrachten. Es kommt vielmehr darauf an, die wachsende Kraft der sozialistischen Gesellschaft zur Lösung dieser Aufgabe zu nutzen. Deshalb muß das Kreisgericht die Schöffen anleiten, in den gesellschaftlichen Kollektiven die Notwendigkeit der Arbeit mit Verurteilten zu erläutern und zu veranlassen, daß die Hinweise des Kreisgerichts durchgesetzt werden. Die Schöffen werden auch in der Strafkammer über die Arbeit mit den Verurteilten, über den Stand der gesellschaftlichen Erziehung berichten. 2. Die Aussprachen in den Brigaden zeigten, daß die bedingte Verurteilung den Tätern zum großen Teil ihre gesellschaftlichen Verpflichtungen bewußt gemacht hat. Die Mehrheit der Verurteilten nimmt aktiver am Produktionsgeschehen und an der gesellschaftlichen Arbeit im Betrieb teil. So beteiligt sich z. B. der Verurteilte Z. jetzt aktiv an den Produktionsberatungen und setzt sich für die Verbesserung der Arbeit ein. In einem anderen Fall war die bedingte Verurteilung Ausgangspunkt einer eingehenden Auseinandersetzung mit der ungenügenden Arbeit des Rechtsverletzers H. im Betrieb. H. verhetzte die Arbeitsdisziplin, was auf übermäßigen Alkoholgenuß zurückzuführen war. Das ist jetzt im wesentlichen überwunden. Npch nicht erreicht wurde aber, daß die Mitglieder der Brigade aus der Bestrafung eines ihrer Mitglieder . ' . Schlußfolgerungen für. die gesamte Brigade herleiten. Sie sehen nur das falsche Verhalten ihres Kollegen, setzen sich jedoch nicht mit anderen Mitgliedern der Brigade auseinander, die zwar keine Straftaten begangen haben, aber gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral verstoßen. Hier zeigte sich eine weitere Schwäche unserer Arbeit: Die in der Hauptverhandlung gegebenen Hinweise für die erzieherische Einflußnahme der Brigaden bezogen sich immer nur auf den Einzelfall und nicht zugleich auf die Verbesserung der Arbeit der Brigade insgesamt. Die erzieherische Wirkung des Verfahrens auf die übrigen Mitglieder der gesellschaftlichen Kollektive wurde unterschätzt. 3. Den Einschätzungen der Brigaden des VEB Schwermaschinenbau „Heinrich Rau“ über ihre Arbeit mit bedingt Verurteilten konnten wir entnehmen, daß sich die Brigaden bisher nicht auf die Hauptverhandlungen vorbereitet haben. Die Brigade beauftragte jeweils ein Mitglied, an der Verhandlung teilzunehmen und den Beschuldigten einzuschätzen. So war auch in der Regel die von dem Brigademitglied in der Hauptverhandlung vorgetragene Beurteilung des Beschuldigten und der strafbaren Handlung keine kollektive, sondern seine persönliche Meinung, die mitunter von seinem Verhältnis zum Beschuldigten bestimmt war. Im Ergebnis der Aussprachen wurde festgelegt, daß die jeweilige Brigade vor der Hauptverhandlung eine Beratung durchführt, an der auch ein Schöffe teilnimmt. Der Beratung sollen im wesentlichen folgende Gesichtspunkte zugrunde liegen: Wie schätzt das Kollektiv das Verhalten des Beschuldigten während der Zeit zwischen der Abgabe der Beurteilung an das Ermittlungsorgan und der Hauptverhandlung ein? Wie nimmt der Beschuldigte zur Straftat Stellung; hat man bereits eine Einsichtigkeit feststellen können; versucht er, durch besonders gute Arbeit den Fehler wiedergutzumachen? Welche Vorschläge will das Kollektiv dem Gericht in der Hauptverhandlung zur weiteren Erziehung unterbreiten? Ist das Kollektiv der Meinung, daß eine Erziehung des Beschuldigten in der Brigade möglich ist; welche Vorstellungen bestehen im Kollektiv über die weitere Arbeit mit dem Beschuldigten nach der Hauptverhandlung; welche Vorstellungen gibt es in der Brigade über die Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften des Wohnorts bei der künftigen Erziehung des Beschuldigten? Diese Einschätzungen würden den Inhalt und die Wirksamkeit der Hauptverhandlung verbessern und die Möglichkeiten der weiteren Arbeit mit den Rechtsverletzern systematisch entwickeln helfen-’. Bei Straftaten, die außerhalb des Betriebes begangen wurden, erhält die Brigade in Zukunft mit der Ladung zur Hauptverhandlung eine kurze Darstellung des Sachverhalts. In diesem Zusammenhang muß beachtet werden, daß auch die Ermittlungsorgane die Brigaden in diesem Stadium des Verfahrens mit einbeziehen, um die all-seitige Klärung des Sachverhalts und umfassende Einschätzung des Beschuldigten zu gewährleisten. 2 Vgl. dazu Weber, „Die Rolle der Massenorganisationen und sozialistischen Kollektive beim Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug“, NJ 1962 S. 193: Herrmann, „Die erzieherische Kraft der Kollektive der Werktätigen im Strafverfahren stärker nutzen!“, NJ 1962 S. 588 ff. 3 Die Richtlinie Nr. 12 -des Plenums des Obersten Gerichts (NJ 1961 S. 292) hebt hervor, daß die umfassende Sachaufklärung und die Beurteilung des Verhaltens des Täters vor und nach der Tat auch die Voraussetzung dafür ist, daß die mit der Strafe ohne Freiheitsentziehung notwendig verbundene wirkungsvolle und bewußte Erziehung des Rechtsbrechers durch die Gesellschaft bereits im Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet und später ausgebaut werden kann. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 651 (NJ DDR 1962, S. 651) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 651 (NJ DDR 1962, S. 651)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die komplexe politisch-operative Sicherung der Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen mitarbeiten.

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