Dokumentation Neue Justiz (NJ), 16. Jahrgang 1962 (NJ 16. Jg., Jan.-Dez. 1962, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 634 (NJ DDR 1962, S. 634); ?Schlussfolgerungen fuer die Verantwortlichkeitsregelung im ZGB Die Aufzaehlung der wichtigsten Umstaende, bei deren Vorliegen der Verkehrsbetrieb von der materiellen Verantwortlichkeit befreit wird, unterstreicht die Notwendigkeit, an den Nachweis der Haftungsbefreiung strenge Anforderungen zu stellen. Es muesste eine sofort einsetzende sorgfaeltige Untersuchung der wirklichen Ursachen des eingetretenen Schadens durch den Verkehrsbetrieb gefordert werden. Wesentliche Anhaltspunkte in dieser Hinsicht gibt die in ? 112 Abs. 2 getroffene Regelung des Gesetzbuches der Arbeit ueber die Verpflichtung des Betriebsleiters, bei Schaeden am sozialistischen Eigentum die Ursachen unter Teilnahme der Werktaetigen unverzueglich aufzudecken und zu beseitigen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, eine sofortige Untersuchung einzuleiten, sondern auch die geeigneten Massnahmen zu treffen, durch die eine Wiederholung der festgestellten Stoerungen weitestgehend verhindert wird. Vor allem muesste der Verkehrsbetrieb von vornherein zu einer a 11 s e i -t i g e n Untersuchung der Schadensursachen verpflichtet sein; der Gefahr der Einseitigkeit einer solchen Untersuchung, des Strebens nach Ueberbetonung ?objektiver Ursachen? des Schadens muss entgegengetreten werden. Deshalb sollte das Verschuldensprinzip, aehnlich wie im Gesetzbuch der Arbeit, mit einer Verpflichtung des Verkehrsbetriebs verbunden werden, gruendlich und unvoreingenommen alle schadensverursachenden und -beguenstigenden Faktoren und ihr Verhaeltnis zueinander zu ermitteln. Ueberhaupt sollte bei der Verantwortlichkeitsregelung im Guetertransportvertragsrecht des ZGB der Unterschied des sozialistischen Verschuldensbegriffs gegenueber den traditionellen Beweislastregeln des buergerlichen Privatrechts noch deutlicher zum Ausdrude gebracht werden. Auf der Grundlage des allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensprinzips in seiner Zielsetzung und naeheren Ausgestaltung, wie dies bereits / oben befuerwortet worden ist, wird fuer den Abschnitt ?Transportverhaeltnisse? des ZGB folgende These vorgeschlagen: ?(1) Der Verkehrsbetrieb ist fuer die Unversehrtheit des Frachtguts oder Gepaecks vom Zeitpunkt ihrer Annahme bis zu ihrer Ablieferung an den Empfaenger verantwortlich. (2) Diese Verantwortlichkeit entfaellt, wenn festgestellt wird, dass den Verkehrsbetrieb an dem Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft. Das gilt insbesondere, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden des Absenders oder Empfaengers, natuerliche Eigenschaften des Gutes, einen Mangel der Verpackung oder die Verladeweise eines der genannten Verkehrsbeteiligten eingetreten ist. (3) Der Verkehrsbetrieb ist verpflichtet, unmittelbar nach Kenntnis einer Stoerung des Verkehrsablaufs oder eines bei ihm aufgetretenen Schadens die Ursachen zu ermitteln und alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, die eine Wiederholung derartiger Stoerungen oder Schaeden verhueten und die weiteren Auswirkungen eingetretener Schaeden eindaemmen.? Schutz des Lebens und der Gesundheit der Reisenden beim Personentransport Auch beim Personentransport ist der weitaus groesste Teil aller Schadensfaelle, soweit sie nicht von dem Reisenden selbst verschuldet worden sind, auf das Versagen einzelner Werktaetiger der Verkehrsbetriebe bei der Erfuellung ihrer Arbeitspflichten zurueckzufuehren. Ein wenn auch zahlenmaessig geringer Teil der Unfaelle kann auf dem Versagen technischer Vorrichtungen be- ruhen. Es besteht hierbei die Moeglichkeit, dass die fuer ihre Bedienung verantwortlichen Werktaetigen nachweisbar alle noetige Sorgfalt haben walten lassen, von einem Verschulden auf seiten des Verkehrsbetriebs also keine Rede sein kann. Unlaengst ging eine Meldung durch die Presse, nach der ein die Boeschung herabstuerzender Traktor mit einem Wagen des vorbeifahrenden Personenzugs zusammenstiess; durch den Zusammenprall wurden mehrere Reisende verletzt?3. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob die Deutsche Reichsbahn ein Verschulden an dem Unfall trifft, ob der Traktor auf einem landwirtschaftlichen Betrieb neben dem Reichsbahn gelaende oder bei Gleisbauarbeiten der Reichsbahn selbst eingesetzt war. Nur im ersteren Fall scheidet ein Verschulden des Verkehrsbetriebs aus. Trotzdem waere es verfehlt, eine materielle Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebs in dem einen Falle zu bejahen, in dem anderen zu verneinen. Aus dem Gesichtspunkt des sofortigen, umfassenden Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Reisenden sollte von einer unterschiedlichen Regelung der Ersatzpflicht abgesehen werden und diese auch dann gegeben sein, wenn das schadenstiftende Ereignis von dritter Seite ausgeloest worden ist. Fuer den Bereich der Personenbefoerderung muss daher von dem Grundsatz der Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebs ohne Ruecksicht auf Verschulden ausgegangen und eine aehnliche Regelung wie bei der ausservertraglichen Verantwortlichkeit fuer Quellen erhoehter Gefahr ins Auge gefasst werden. Hier gilt es zunaechst, ein Missverstaendnis auszuraeumen, das in den Diskussionen ueber die Verantwortlichkeitsregelung fuer Transportschaeden verschiedentlich aufgetreten ist. Die fuer die Verantwortlichkeitsregelung im Personenverkehr notwendige Gleichstellung der modernen Transportmittel des Verkehrswesens mit ?Quellen erhoehter Gefahr? bedeutet keine Unterschaetzung der Sicherheit, die der moderne Reiseverkehr bietet, und ist keineswegs auf die Auffassung zurueckzufuehren, dass die Anwendung der modernen Technik eine Gefahr an sich darstelle, auf die der Mensch nur ungenuegend Einfluss nehmen koenne. Nicht die moderne Technik des Transports, die bei seiner Durchfuehrung ineinandergreifenden physikalischen Kraefte und Bewegungsvorgaenge als solche stellen eine Gefahr dar, wohl aber kann die zuweilen noch unvollkommene Beherrschung dieser Kraefte und Bewegungsablaeufe schwerwiegende Folgen, fuer Leben und Gesundheit der Buerger haben. Diese Tatsache kann nicht einfach mit dem Hinweis auf die prinzipielle Vermeidbarkeit von Schadensfaellen hinwegdiskutiert werden14. Wenn in Art. 90 der Grundlagen fuer die Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken als ein Beispiel fuer Organisationen, ?deren Taetigkeit mit einer erhoehten Gefahr fuer ihre Umgebung verbunden ist?, auch und sogar an erster Stelle Transportorganisationen angefuehrt werden und bei der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Befoerderers fuer Toetung oder Gesundheitsschaedigung eines Fahrgastes auf diese allgemeinen Regeln der ausservertraglichen Veranwortlichkeit verwiesen wird, so ist dagegen nichts einzuwenden; dies bedeutet insbesondere keine resignierende Behandlung technischer Stoerungen des Verkehrsablaufs als angeblich unvermeidlicher Begleiterscheinungen des modernen Massenverkehrs, sondern dient in erster Linie dem maximalen Rechtsschutz fuer Leben und Gesundheit der Buerger mit dem Ziel der immer wirkungsvolleren Ausschaltung solcher Stoerungsquellen. Insofern, ist die Ver- * * 15 Vgl. ND vorn 34. August 1962 (AUSg. B), S. S. *4 vgl. Bley, a. a. O., S. 1525. 634;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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