Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 359 (NJ DDR 1962, S. 359); Ohne weitere Klärung des Sachverhalts, insbesondere ohne einwandfreie Lösung der sonach noch bestehenden Widersprüche, war es daher nicht möglich, eine den Voraussetzungen des § 3 der Hausratsverordnung gerecht werdende Entscheidung zu treffen. §§ 159, 160, 161, 162, 298, 445 ZPO; §§ 1, 11 EheVerfO. ' 1. Über die Einhaltung der gesetzlichen, nach § 1 EheVerfO auch für das familienrechtliche Verfahren geltenden Vorschriften über das Sitzungsprotokoll (§§ 159 if. ZPO). 2. Erweist sich die Vernehmung einer Partei zu Beweiszwecken als notwendig, so darf sich das Gericht nicht mit ihrer „informatorischen“ Anhörung begnügen, sondern die Vernehmung ist im Wege der Beweisaufnahme unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften unerläßlich. Bei der Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen bedarf es in jedem Falle der Anordnung und Durchführung einer Beweisaufnahme. 3. Bei der Zuteilung der Ehewohnung nach Scheidung der Ehe darf der Vorschlag der Wohnungsbehörde nicht außer acht gelassen werden. OG, Urt. vom 23. November 1961 - 1 ZzF 49/61. Auf die Klage der Ehefrau hat das Kreisgericht Z. mit Urteil vom 20. März 1961 die im Jahre 1931 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die aus drei Zimmern bestehende eheliche Wohnung hat es der Klägerin zugesprochen. Im einzelnen hat es hierzu folgende Feststellungen getroffen: Durch laufende Auseinandersetzungen, die auch mit Tätlichkeiten verbunden gewesen seien, sei die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet. Die Ursache hierfür habe in dem herzlosen Verhalten der Klägerin gegenüber dem Verklagten gelegen. Sie habe kein Verständnis für den Gesundheitszustand des Verklagten aufgebracht. Aber auch der Verklagte hätte sich trotz seines bedauerlichen Zustandes er ist seit dem Jahre 1959 beiderseits beinamputiert der Klägerin gegenüber mehr beherrschen müssen und keine beleidigenden Äußerungen ihr gegenüber gebrauchen dürfen. Selbst die Kinder der Parteien seien gegen den Verklagten eingestellt. Der jüngste Sohn der Parteien habe sich nicht gescheut, gegenüber dem Verklagten tätlich zu werden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Scheidung der Ehe hat das Kreisgericht ausgeführt, es hätten bereits zwei Scheidungsverfahren zwischen den Parteien geschwebt, aus denen diese jedoch trotz eifrigsten Bemühens des Gerichts keine Lehren gezogen hätten. Deshalb könne die Unzumutbarkeit nicht aus dem langen Bestehen der Ehe hergeleitet werden. Die Ehe sei bereits seit langem inhaltlos. Der Verklagte befinde sich zwar in einem bedauernswerten Zustand, für den seine Familie kein Verständnis habe, aber mit der Fortsetzung der Ehe sei ihm nicht gedient. Für ihn sei es besser, wenn er sich nach der Scheidung in ein Pflegeheim begebe, da seine Betreuung dort gewährleistet sei. Die bisherige gemeinschaftliche Wohnung der Parteien hat das Kreisgericht gemäß § 5 HausratsVO nach Zustimmung des Rates der Gemeinde P. der Klägerin zugesprochen, da der Wohnraum nach Scheidung der Ehe nur durch diese zweckentsprechend genutzt werden könne. Auf die vom Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht mit Urteil vom 5. Juni 1961 das kreisgerichtliche Urteil u. a. insoweit abgeändert, als es die Klägerin verurteilt hat, an diesen einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 DM auf die Dauer eines Jahres zu zahlen. Weiter hat es die eheliche Wohnung der Parteien dem Verklagten zugewiesen. Soweit sich die Berufung gegen den Scheidungsausspruch richtete, wurde sie zurückgewiesen. Soweit sich die Berufung jedoch auf die Zuweisung der Ehewohnung beziehe, sei sie begründet. Die Auslastung der Wohnung sei zwar von grundsätzlicher Bedeutung, könne jedoch im Falle der Parteien keine Rolle spielen. Der Verklagte könne zwar die Dreizimmerwohnung nicht für sich allein behalten, benötige aber Pflege und könne daher einen Pfleger oder ein Ehepaar zur Pflege in die Wohnung aufnehmerr. Wenn sich die Wohnung auch im ersten Stockwerk des Hauses befinde, müsse sie dem Verklagten dennoch auf Grund seines Gesundheitszustandes zugesprochen werden. Für ihn würde jede Veränderung seiner Umweltverhältnisse einen tiefen Einschnitt in seine Lebensgewohnheiten bedeuten. Der Klägerin dagegen sei der Auszug aus der Wohnung eher zuzumuten, sobald ihr mit dem gemeinsamen Sohn angemessener anderweiter Wohnraum zur Verfügung gestellt werde. Dem Verklagten müsse aber eröffnet werden, daß er, falls er keine Pflegeperson erhalte, nicht für längere Zeit die Wohnung „blockieren“ könne. Er müsse sich letzten Endes dennoch mit dem Gedanken vertraut machen, in ein Pflegeheim zu gehen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des bezirksgerichtlichen Urteils u. a. insoweit beantragt, als dem Verklagten die eheliche Wohnung zugewiesen worden ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend beanstandet der Kassationsantrag erhebliche Mängel des vor dem Bezirksgericht durchgeführten Verfahrens. Nach dem Tatbestand des Urteils hat der Senat des Bezirksgerichts am 26. Mai 1961 in Gegenwart der Partei Vertreter die Wohnung der Parteien besichtigt und den Verklagten persönlich gehört. Weiter seien im Termin vom 2. Juni 1961 die Klägerin und die Kinder der Parteien, Tochter und Sohn, nochmals gehört worden. Der Bürgermeister der Gemeinde P. sei bei der Besichtigung der Örtlichkeiten zugegen gewesen und habe seine Stellungnahme abgegeben. Diese, wie an sich nicht bezweifelt werden soll, durchgeführten Beweiserhebungen haben im Akteninhalt selbst keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr ergibt sich aus den Akten lediglich folgender Sachverhalt: Mit Verfügung vom 20. April 1961 hat das Bezirksgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Mai 1961 anberaumt. Mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Verklagten sollte der Termin in P. (Gemeinderat) stattfinden. Am 4. Mai 1961 hat das Bezirksgericht den Termin aus dienstlichen Gründen auf den 26. Mai 1961 verlegt. Abermals aus dienstlichen Gründen hat es am 16. Mai 1961 diesen Termin auf den 23. Mai 1961 vorverlegt. Es muß also angenommen werden, daß der Termin am 23. Mai 1961 stattgefunden hat und nicht, wie im Tatbestand festgestellt, am 26. Mai 1961. Ein Protokoll befindet sich hierüber nicht bei den Akten, sondern lediglich ein nicht unterschriebener Vermerk folgenden Wortlauts: „Besichtigung der Örtlichkeiten und Anhörung des Verklagten in Gegenwart der Parteivertreter hat am 23. Mai 1961 zusammen mit Bürgermeister E. stattgefunden.“ Diese Notiz gibt allenfalls Auskunft über die Abhaltung des Termins; irgendein Beweiswert ist ihr jedoch darüber hinaus nicht beizumessen. Das Oberste Gericht hat in zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen auf die Bedeutung der gesetzlichen, nach § 1 EheVerfO auch für das familienrechtliche Verfahren geltenden Vorschriften über das Protokoll (§§ 159 ff. ZPO) hingewiesen. Insbesondere hat sich das Urteil des Obersten Gerichts vom 28. November 1955 2 ZzV 3/55 (OGZ Bd. 4 S. 167) mit den Fragen des Protokolls und der Ortsbesichtigung befaßt. Die gleichen Voraussetzungen waren auch für die Besichtigung der Ehewohnung der Parteien gegeben. Es hätte also darüber ein Protokoll gefertigt werden müssen, das wenigstens eine Beschreibung der dazugehörigen Räumlichkeiten enthielt, wie sich diese nach dem Ergebnis des Augenscheins darstellten (§ 160 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO). Wenn es weiter im Tatbestand des Urteils heißt, der Bürgermeister der Gemeinde sei bei der Besichtigung der Örtlichkeiten zugegen gewesen und habe seine Stellungnahme abgegeben, so hätte zumindest auch der Inhalt der Stellung- 359;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph, Ziffer bis Strafprozeßordnung sein, die Festnahme auf frischer Tat sowie die Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls.

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