Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 358 (NJ DDR 1962, S. 358); Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Diese kann nicht schon darin gesehen werden, daß der frühere Ehegatte erwerbsunfähig ist. 2. Bei in sich widersprüchlichen Vorschlägen der Wohnungsbehörde bedarf es unter Behebung der bestehenden Unklarheit einer um so gründlicheren Aufklärung des Sachverhältnisses. OG, Urt. vom 30. November 1961 1 ZzF 58/61. Die im Jahre 1929 geschlossene Ehe der Parteien hat das Kreisgericht B. mit Urteil vom 28. Oktober 1960 auf die Klage des Mannes geschieden. Das während der Ehe erbaute Hausgrundstück, in dem sich die eheliche Wohnung befindet, steht im Alleineigentum des Mannes. Die Wohnung hat das Kreisgericht der Verklagten zugesprochen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, die Verklagte sei gegenüber dem Kläger insofern benachteiligt, als sie keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könne. Sie beziehe als sechsundfünfzigjährige Frau bereits eine Invalidenrente. Der Kläger dagegen habe als Revierförster die Möglichkeit, über seine Dienststelle eine angemessene Wohnung zu erhalten. Mit Rücksicht darauf, daß die Ehe 31 Jahre bestanden habe und die Verklagte beim Bau des Hauses maßgebend beteiligt gewesen sei, würde es eine unzumutbare Härte für sie bedeuten, ihr die Wohnung abzusprechen. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht mit Urteil vom 23. Februar 1961 als unbegründet zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es auch die Berufung der Frau, die diese gegen den Ausspruch der Scheidung der Ehe eingelegt hatte, zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zuweisung der Wohnung hat es damit begründet, das Kreisgericht habe die Sachlage zutreffend dahingehend gewürdigt, daß die Verklagte gegenüber dem Kläger benachteiligt würde, wenn sie die eheliche Wohnung nicht zugewiesen erhalte. Der Kläger werde mit Unterstützung seiner Dienststelle anderweitigen für ihn geeigneten Wohnraum finden können, wenn ihm seine Dienststelle zur Zeit auch noch keine geeignete Wohnung zuweisen könne. Er habe bereits einmal seine Familie verlassen und während der Dauer von über einem halben Jahr ein Unterkommen gefunden, ohne daß dadurch seine persönlichen oder dienstlichen Belange wesentlich beeinträchtigt worden seien. Auch der Hilfsantrag des Klägers, die Wohnung zu teilen, müsse zurückgewiesen werden. Der Kläger habe dies zwar vorgeschlagen unter dem Gesichtspunkt, daß sein mit der Verklagten in Hausgemeinschaft lebender Sohn eine eigene Wohnung erhalte. Eine solche Aussicht bestehe aber nicht. Außerdem würde die Teilung der kleinen Wohnung in der vom Kläger gewünschten Weise zu weiteren ständigen Auseinandersetzungen der Parteien führen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gestellte Kassationsantrag, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Eine nach der Hausratsverordnung vom 21. Oktober 1944 zu treffende Entscheidung über die Ehewohnung verlangt zwar die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und auch der Ursachen der Eheauflösung. § 3 der Verordnung legt aber auch fest, daß dann, wenn einer der bisherigen Ehegatten Eigentümer des Hauses ist, in dem sich die Ehewohnung befindet, diese dem anderen Ehegatten nur zugewiesen werden soll, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Es müssen in einem solchen Falle also besonders schwerwiegende Gründe zugunsten des Nichteigentümers sprechen. Da der Kläger Alleineigentümer des Hausgrundstückes-ist, in dem die Parteien während der Ehe gewohnt haben, müßten also der Verklagten solche in ihrer Person liegenden Umstände zur Seite stehen, die zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Zuweisung der ehelichen Wohnung an sie rechtfertigen wür- den. Die Instanzgerichte erblicken eine solche Härte im wesentlichen darin, daß die Verklagte, obwohl noch im arbeitsfähigen Alter stehend, bereits Invalidenrentnerin sei. Nun kann sich allerdings bei einem körperlich schwerleidenden oder siechen Menschen der Entzug einer Wohnung oder die Umsetzung in eine andere psychisch dermaßen ungünstig auswirken, daß aus diesem Grunde der frühere Zustand aufrechterhalten werden müßte. Die Verklagte hat jedoch nicht dargetan, daß sie schwer leidend ist oder sich gar in einem der Hilflosigkeit gleichkommenden Zustande befindet. Vielmehr spricht der Akteninhalt dafür, daß sie trotz ihrer Invalidität imstande ist, ihren Haushalt, in dem mit ihr noch der jetzt 24 Jahre alte Sohn der Parteien lebt, ordnungsgemäß zu versorgen. Auch der Umstand, daß sie an der Errichtung des Hauses großen Anteil gehabt hat, darf zwar nicht unberücksichtigt bleiben, kann aber schon deshalb nicht mehr allzu schwer ins Gewicht fallen, weil die Verklagte inzwischen in einem gesonderten Verfahren, das die Vermögensauseinandersetzung der Parteien zum Gegenstand hatte, u7 a. für diese ihre Mitarbeit als Ausgleich einen Betrag von 5000 DM vom Kläger vergleichsweise gezahlt erhalten hat. Bei der gegebenen Sachlage konnte es nicht ausreichen, die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände lediglich mit dem Hinweis darauf abzutun, daß er mit Unterstützung seiner Dienststelle anderweit einen geeigneten Wohnraum erhalten könne. Es ist nicht erkennbar, auf welche Tatsachen sich das Bezirksgericht hierbei stützt. Aus der bei den Akten befindlichen Stellungnahme des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes vom 24. November 1960 geht sogar das Gegenteil hervor, denn danach ist diese Dienststelle gerade nicht in der Lage, dem Kläger in seinem Arbeitsbereich eine andere für ihn geeignete Dienstwohnung zu verschaffen. Da sein Arbeitsgebiet im Bereich U. liege, sei es notwendig, daß er auch in diesem Bereich wohne. Er benötige wegen des Publikumverkehrs zwei Räume. In seinem Hause bestehe die Möglichkeit, daß er die rechte Seite benutze, auf der sich ein kleines und ein größeres Zimmer befänden. Nun hat demgegenüber der Kläger bei seiner Vernehmung vor dem Kreisgericht allerdings ausgesagt, daß er während des Getrenntlebens von seiner Familie zeitweilig „in der Dienstwohnung in L.“ gewohnt habe. Welche Bewandtnis es mit dieser Wohnung hatte und ob auch jetzt noch die Möglichkeit für den Kläger bestünde, diese Räume zu bewohnen, ist jedoch nicht geklärt worden. Ebenso unklar ist auch die Stellungnahme des Rates der Gemeinde U. vom 23. November 1960 geblieben. Auf der einen Seite wird darin erklärt, daß wegen der angespannten Wohnraumlage in der Gemeinde keine Möglichkeit bestehe, dem Kläger anderen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Es gehe auch nicht an, einer alleinstehenden, nicht berufstätigen Frau eine Dreizimmerwohnung zu belassen. Andererseits wird aber der Vorschlag gemacht, zugunsten beider Parteien über die eheliche Wohnung zu entscheiden. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß eine Regelung angestrebt werden möge, bei der beide Parteien im Hause wohnen blieben, wie dies im übrigen auch dem vom Kläger gestellten Hilfsantrag entsprechen würde. Das Bezirksgericht hat jedoch zu diesem Anträge ausgeführt, daß dies mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien während der- Ehe häufig vorgekommenen tätlichen Auseinandersetzungen keine glückliche Lösung wäre. Dem wäre zuzustimmen, es sei denn, daß, seitdem die Parteien als geschiedene Eheleute in dem Haus leben, sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß es dennoch ohne wesentliche Nachteile für den einen oder anderen Teil tragbar wäre, daß beide Parteien im Hause wohnen blieben. . „ . . 358;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 358 (NJ DDR 1962, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 358 (NJ DDR 1962, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel vom Typ Mehrzweck, Die Praxis hat bewiesen, daß sich diese Typen besonders gut eignen, da für Außenstehende nicht nur schlecht erkennbar ist, daß es sich um die richtigen Treffpartner handelt. Vom operativen Mitarbeiter, Instrukteur Residenten geht die Initiative zur Bekanntgabe des Erkennungszeichens aus. Der Treffort wird von den Treffpart-nern in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung enthielt - bezogen auf die Probleme der Planung der Arbeit mit eine ganze Reihe guter Hinweise, die sich bereits bewährten.

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