Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 229 (NJ DDR 1962, S. 229); Die Klägerin hat also keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihren Vater. Sie muß sich so behandeln lassen, als sei sie wirtschaftlich selbständig. Für die Entscheidung kann es auch nicht darauf ankommen, ob bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verklagten ihm an sich die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages zumutbar wäre. Ausschlaggebend ist, daß bei der Klägerin kein Unterhaltsbedürfnis vorliegt, weil ihr Lebensunterhalt durch Gewährung des Stipendiums sichergestellt ist. § 145 ZPO; §§ 13, 24 Abs. 1 Ziff. 2 EhcVcrfO; § 2 Ecschl V erfKO. Zur Trennung von Nebenansprüchen im Eheverfahren und zu deren kostenrechtlicher Behandlung. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beseht, vom 27. Mai 1961 - 3 BCR 27/61. Zwischen den Parteien war ein Ehescheidungsverfahren anhängig, in dem die Verklagte einen Vermögensausgleich von 1900 DM forderte. Wegen dieses Anspruchs wurde das Verfahren abgetrennt. Im abgetrennten Verfahren wurde eine Hausratsauseinandersetzung mit dem Streitwert von 600 DM betrieben. Das Urteil vom 28. Juli 1960 legte 2/a der Kosten dem Kläger und '/:) der Verklagten auf. In dem Kostenausgleichungsantrag der Verklagten vom 20. Oktober 1960 stellte sie die vollen Anwaltsgebühren nach getrennten Streitwerten von 1900 DM und 600 DM zur Ausgleichung. Das Stadtbezirksgericht hat durch Beschluß entschieden, daß die nach einem Streitwert von nur 600 DM zu berechnenden Anwaltsgebühren lediglich zur Hälfte erwachsen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Vertreter der Verklagten mit der sofortigen Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Entscheidung und die Festsetzung seiner Gebühren entsprechend dem Antrag vom 20. Oktober 1960. Er trägt vor, das abgetrennte Verfahren sei selbständig durchgeführt und durch Stellung von Hausratsanträgen erweitert worden. § 22 HausratsVO müsse beachtet werden. Die sofortige Beschwerde ist als aus eigenem Recht des Vertreters der Verklagten mit dem Ziel der Gebührenerhöhung eingelegt statthaft. Sie ist fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Aus den Gründen: Der Kostenausgleichungsantrag vom 20. Oktober 1960 ist mangelhaft, weil er getrennte Streitwerte für Ansprüche in Ansatz bringt, die in einem Verfahren geltend gemacht worden sind. Das ist selbst nach § 5 ZPO unzulässig. Darin ist nämlich bestimmt, daß mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden müssen, um die höhere Belastung zu vermeiden, die durch die zweimalige Berechnung der verhältnismäßig hohen Gebühren für niedrige Streitwerte nach der Gebührenstaffel des Gerichtskostengesetzes und der Hechtsanwaltsgebührenordnung ausgelöst wird. Deshalb wäre ein getrennter Gebührensatz nach den Werten von 1900 DM und 600 DM an Stelle eines einheitlichen Streitwertes von 2500 DM ohnehin unstatthaft gewesen. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Besonderheit Zu beachten, daß die Vermögensauseinandersetzung bereits im Eheverfahren betrieben und dort abgetrennt wurde. Hier greift § 2 der AO über die Gerichtskosten im Beschlußverfahren vom 4. März 1954 in der durch die ÄnderungsAO vom 28. Mai 1957 (VOB1. I S. 315) geänderten Fassung ein. Gemäß § 2 Abs. 2 der AO sind im Falle der Abtrennung der mit der Ehesache verbundenen Ansprüche die Gerichtskosten nach § 24 EheVerfO zu berechnen. Dasselbe gilt gemäß § 11 RAGebO auch für die Rechtsanwaltsgebühren. § 2 der AO über die Gerichtskosten im Beschlußverfahren spricht allerdings nur von der Kostenfolge bei abgetrennten Ehewohnungsund Hausratsverfahren. Das beruht offenbar darauf, daß die AO sich ausdrücklich nur mit dem Beschlußverfuhren befaßt und ihre- ursprüngliche Fassung vor Erlaß der EheVerfO erging, deren § 13 Abs. 2 Ziff. 1 die zusätzliche Möglichkeit der Verbindung von Vermögensansprüchen mit dem Ehescheidungsverfahren schuf. Es bestehen jedoch keine Bedenken, § 2 der AO auch auf die abgetrennten Vermögensausgleichsverfahren entsprechend anzuwenden. In allen Fällen der Abtrennung greift gleichermaßen der Grundgedanke durch, demjenigen keine zusätzlichen Kostennachteile zuzufügen, der die gleichzeitige Entscheidung wünschte, aber wegen der Entscheidungsreife der Ehesache und der Aufklärungsbedürftigkeit der Nebenansprüche nicht durchsetzen konnte. . Die Parteien brauchen also bei Abtrennung des Ausgleichsanspruchs grundsätzlich nicht mehr Kosten zu tragen, als sie zu tragen gehabt hätten, wenn über den Anspruch im Ehescheidungsverfahren selbst entschieden worden wäre. Dort wären gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2 EheVerfO überhaupt keine Kosten entstanden, weil dieser Nebenanspruch nicht den Betrag von 2000 DM überschritten hat. Das spätere Hinzutreten des Hausratsanspruchs ändert hieran nichts. Die Gebühren für den Ausgleichsanspruch sind durch die Gebühren des Eheverfahrens in dem die Prozeßbevollmächtigten bereits vertreten hatten mit abgegolten. Sie können nicht nachträglich nochmals entstehen, weil unter Hinzurechnen eines weiteren Anspruchs der Betrag von 2000 DM überschritten werden würde. Demnach ist nur Raum für eine Kostenausgleichung nach dem Streitwert von 600 DM. Allerdings entstehen für die Prozeßbevollmächtigten nur halbe Gebühren, wie sich aus § 22 Satz 2 HausratsVO ergibt. Anmerkung: Der Senat hätte die zweifelhafte Konstruktion ucc entsprechenden Anwendung des § 2 der AO über die Gerichtskosten im Beschlußverfahren vom 4. März 1954 in der Fassung der ÄnderungsAO vom 28. Mai 1957 (Be-schlVerfKO) auf einen Fall der Trennung des Ausgleichsanspruchs vom Eheverfahren nicht nötig gehabt, * wenn die erste Instanz die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Abtrennung richtig gelöst hätte. Da Unklarheiten über die Problematik der Trennung bzw. Aufgliederung der im Eheverfahren in Frage kommenden verschiedenartigen Ansprüche verbreitet sind und die richtige kostenrechtliche Behandlung eine völlige Klarheit über diese Problematik voraussetzt, macht sich die nähere Ausführung einiger grundsätzlicher Hinweise erforderlich, die bereits im Lehrbuch des Zivilprozeßrechtst gegeben worden sind. Die gesetzliche Grundlage der Anspruchstrennung ist § 145 ZPO; danach können „mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche“ im Wege der Prozeßleitung getrennt werden mit dem Ergebnis, daß nach der Trennung mehrere völlig selbständige, weder kostenrechtlich noch sonst irgendwie zusammenhängende Prozesse vorliegen. Nach den Motiven hatte die ZPO mit dieser Bestimmung zweierlei im Auge: einmal die Ermöglichung einer besseren Übersicht über den Prozeßstoff im Falle einer umfangreichen Anspruchshäufung und sodann die Verhinderung der Prozeßverschleppung, wenn vorauszusehen ist, daß die Klärung eines der verbundenen Ansprüche wesentlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird als die der anderen. Schon die bürgerliche Wissenschaft aber wies darauf hin, daß eine Trennung nicht in Frage komme, wenn einer der Ansprüche bereits entscheidungsreif ist weil für diesen Fall das Institut des Teilurteils zur Verfügung steht , und daß im Falle eines rechtlichen Zusammenhanges unter den gehäuften An- 1 Das Zivilprozeßrecht der DDR, Berlin 1958, Bd. II, S. 103 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 229 (NJ DDR 1962, S. 229) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 229 (NJ DDR 1962, S. 229)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gezogenen Schlußfolgerungen konsequent zu verwirklichen. Schwerpunkt war, in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Geheimhaltung sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die neugeworbenen eingehalten? Die in diesem Prozeß gewonnenen Erkenntnisse sind durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen.

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