Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 230 (NJ DDR 1962, S. 230); sprächen die Trennung ebenfalls „regelmäßig unangebracht“ sei.* Mit den Prinzipien des sozialistischen Eheverfahrens ist die formelle Anspruchstrennung nach § 145 ZPO schlechthin unvereinbar, so daß diese Bestimmung gemäß § 1 EheVerfO für das Eheverfahren unanwendbar geworden ist. Denn eines seiner Hauptprinzipien ist gerade umgekehrt das Streben nach Zusammenfassung aller aus Anlaß einer Scheidung denkbaren Streitfragen zwischen den Ehegatten, der Grundsatz der abschließenden Klärung und Bereinigung aller durch die Ehe geschaffenen Beziehungen in einem einheitlichen konzentrierten Verfahren ein Grundsatz also, dem die nachträgliche Zerlegung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens in mehrere selbständige Prozesse diametral entgegengesetzt ist. Das gesetzgeberische Motiv hierfür, nämlich das Bestreben, den Partnern einer sinnlos gewordenen Ehe die mit der Liquidierung der ehelichen Beziehungen in einer Vielzahl von Prozessen verbundene Vergeudung von Nervenkraft, Zeit und nicht zuletzt! Prozeßkosten zu ersparen, ist schon oft dargelegt worden. Aber es gibt darüber hinaus noch einen weiteren zwingenden Grund, der in der gegenwärtigen Lage unseres Verfahrensrechts die umfassende und bis zur Beendigung des Prozesses aufrechtzuerhaltende Verbindung aller mit der Scheidung zusammenhängenden Streitfragen im einheitlichen Eheverfahren dringend notwendig macht: der Umstand, daß auf die in § 13 Abs. 2 EheVerfO behandelten Komplexe Vermögensausgleich, Hausrat unser neues, sozialistisches Eheverfahrensrecht überhaupt nur unter dieser Voraussetzung der Verbindung mit der Scheidungssache angewandt werden kann. Werden diese Ansprüche in selbständigen Prozessen geltend gemacht oder durch Trennung in einen selbständigen Prozeß verwiesen, so richtet sich das Verfahren über sie bekanntlich nach den allgemeinen Normen der ZPO, weil eben die EheVerfO nur auf die eigentliche Ehesache und die mit ihr verbundenen Nebenansprüche Anwendung findet.* 3 Das bedeutet z. B., daß in einem selbständigen Prozeß über jene Ansprüche dem Gericht die z. Z. nur in der EheVerfO festgelegten erweiterten Möglichkeiten * der Wahrheitsermittlung nicht zur Verfügung stehen, daß Vergleiche, Anerkenntnisse und Verzichte ohne gerichtliche Bestätigung stattfinden können usw. Es bedarf keiner Ausführung, daß im Verfahren über sachlich so eng mit der Ehesache zusammenhängende Streitpunkte ein derartiges Ergebnis nach Möglichkeit vermieden werden muß, und das kann eben nur durch die Verbindung dieser Punkte mit der Ehesache und deren Aufrechterhaltung für die ganze Dauer des Verfahrens geschehen. Daß die EheVerfO aus diesen Gründen die Konzentration aller mit der Scheidung zusammenhängenden Streitpunkte in einem einheitlichen Verfahren auch hinsichtlich derjenigen Beziehungen wünscht und begünstigt, für deren Klärung die Verbindung mit der Scheidungsklage nicht obligatorisch ist, also die Fragen des Vermögensausgleichs und Hausrats (§ 13 Abs. 2 EheVerfO), ergibt sich aus § 24 Abs. 1 EheVerfO, der die Anspruchshäufung kostenrechtlich begünstigt und damit einen Anreiz für die Verbindung auch dieser Ansprüche mit der Scheidungssache schafft. Haben die Parteien diesem Anliegen des Gesetzes entsprochen und alle mit der Scheidung zusammenhängenden Streitfragen gemeinsam vor Gericht gebracht, so kann es unter gar keinen Umständen Sache des Gerichts sein, entgegen der gesetzlichen Tendenz und dem Willen der Parteien eine oder mehrere dieser Fragen derart vom Scheidungsverfahren zu trennen, daß sie in selbständigen Prozessen zu he- 's Vgl. Baumbach. Kommentar zur ZPO, § 145, Anm. 1 u. 2. 3 Vgl. Lehrbuch, Bd. II, S. 5. handeln sind; das heißt: § 145 ZPO ist im Eheverfahren nicht anwendbar. Das bedeutet natürlich nicht, daß in dem die Scheidung und alle „Nebenansprüche“ zusammenfassenden Verfahren unbedingt über alle Punkte der Klage oder Widerklage gleichzeitig entschieden werden müßte. Die gleichzeitige Entscheidung (d. h. die zusammen mit dem Scheidungsausspruch erfolgende Entscheidung) ist nur für die Scheidungsfolgen des §13 Abs. 1 EheVerfO vorgeschrieben. Im übrigen aber Ausgleichsanspruch, Hausrat steht es dem Gericht kraft seiner allgemeinen Befugnis zur Aufgliederung des Prozeßstoffs* einem Element der Prozeßleitung frei, zunächst über den zur Entscheidung reifen Teil der Ansprüche, also die Scheidungsklage und die Scheidunffsfolgen nach § 13 Abs. 1 EheVerfO, und durch späteres Schlußurteil über den Rest der Ansprüche (§ 13 Abs. 2 EheVerfO) zu entscheiden, falls diese noch der weiteren Aufklärung bedürfen. Eine solche Handhabung darf aber nicht von Beginn des Prozesses an ins Auge gefaßt werden. Um dem Geist der EheVerfO gerecht zu werden, muß in jedem Eheverfahren zunächst von dem Versuch ausgegangen werden, den gesamten Prozeßstoff gleichzeitig zur Entscheidung zu bringen. Werden woran es oft noch mangelt alle Möglichkeiten des vorbereitenden Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts auch hinsichtlich der „Nebenansprüche“ ausgenutzt, so wird jenes Ziel meist zu erreichen sein. Nur dann also, wenn sich gleichwohl in der streitigen Verhandlung ergibt, daß zwar die Scheidungsklage begründet ist und auch die Fragen nach § 13 Abs. 1 EheVerfO zur Entscheidung reif sind, die vorbereiteten und erhobenen Beweise jedoch zur Entscheidung über die Ansprüche nach § 13 Abs. 2 EheVerfO noch nicht ausreichen und insoweit eine weitere umfangreichere Beweiserhebung erforderlich ist, sollte in der Regel nur auf einen entsprechenden Antrag einer Partei über die Scheidung und die Folgen des § 13 Abs. 1 EheVerfO durch Teilurteil entschieden und zugleich der notwendige Beweisbeschluß hinsichtlich der Ansprüche des § 13 Abs. 2 EheVerfO erlassen werden. Der Termin zur Beweisaufnahme und weiteren Verhandlung ist zweckmäßigerweise auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Berufungsfrist anzusetzen und im Falle der Berufungseinlegung wieder aufzuheben. Wird der Berufung stattgegeben und die Scheidungsklage abgewiesen, so erledigt sich damit das Verfahren über die noch offenstehenden Nebenansprüche; wird die Berufung zurückgewiesen, so ist der Beweisbeschluß durchzuführen und das Verfahren durch Schlußurteil abzuschließen, sobald die Akten aus der Berufungsinstanz zurückgelangt sind. Durch ein solches Verfahren wird auch ohne formelle Trennung nach § 145 ZPO die damit angestrebte Aufgliederung des Prozeßstoffs erreicht, jedoch vermieden, daß mehrere selbständige Prozesse geführt werden. Übrigens glaube ich, daß die Gerichte mit der „Trennung“ oder „Abtrennung“ sehr oft nur die hier beschriebene zulässige Aufgliederung im Auge haben, also über die Bedeutung des von ihnen gebrauchten Begriffs keine genügende Klarheit besitzen und, wäre es der Fall, diesen Begriff nicht verwenden würden. Die Trennung nach §145 ZPO und nur auf diese darf der Ausdruck verwandt werden hat in organisatorisches- Hinsicht zur Folge, daß alle den abgetrennten Anspruch betreffenden Teile der Klage, Klagebeantwortung, etwaige Schriftsätze und Protokolle, abzuschreiben sind und mit ihnen ein neues Aktenstück mit besonderem Aktenzeichen zu bilden ist, daß die Streitwerte für beide getrennten Prozesse neu zu berechnen sind am Streitwert der Ehesache wird sich meist nichts ändern und die entsprechenden Gerichtskostenvorschüsse nachzufordern sind; 230 * Vgl. hierzu Lehrbuch, Bd. I, S. 226 ff., insbes. S, 229.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 230 (NJ DDR 1962, S. 230) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 230 (NJ DDR 1962, S. 230)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erforderliche Prozesse, Bereiche und Maßnahmen in sozial destruktiver Weise vorzugehen. Sie haben nicht noch nicht die Qualität feindlicher Einstellungen, können sich aber zu solchen entwickeln.

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