Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 784

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 784 (NJ DDR 1962, S. 784); Die Klägerin ist am 28. März 1958 in der Backstube des Verklagten in die Backgrube gestürzt. Hierdurch hat sie einen doppelten Bruch des Oberschenkels erlitten. Sie hat Ersatz der Pflegekosten gefordert, die sie ihrer Töchter in Höhe von 150 DM monatlich zahlen müsse; denn diese habe ihren Beruf aufgeben müssen, um ihr die notwendige Betreuung zu gewähren. Ferner hat sie 1000 DM Schrrierzensgeld verlangt und Ersatz für die Kosten von Krankenhausbesuchen durch ihre Angehörigen gefordert, die ihr frische Wäsche hätten bringen müssen. Nach Änderung ihrer früher gestellten Anträge hat sie beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 1. vom Februar 1959 an monatlich 100 DM, 2. ein Schmerzensgeld von 1000 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit Klagzustellung, 3. Fahrgeldkostenersatz in Höhe von 328 DM zu zahlen. Ihre Klage ist zunächst sowohl vom Kreisgericht als auch vom Bezirksgericht abgewiesen worden, weil der Unfall nicht auf eine allerdings in der Backstube vorhandene Gefahrenquelle, sondern auf die Unvorsichtigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf Kassations-anlrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik mit Urteil vom 30. August 1960 unter Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht aufgehoben. Er hat dargelegt, der Unfall beruhe darauf, daß der Verklagte der Klägerin das Betreten der Backstube ermöglicht habe, deren Beschaffenheit eine Unfallquelle darstelle. Andererseits sei ein Mitverschulden der Klägerin nicht bewiesen. Hierauf hat das Bezirksgericht die Beschränkung des im früheren Verfahren zugunsten der Klägerin erlassenen Kostenbefreiungsbeschlusses vom 10. November 1959 auf den Betrag von 3500 DM mit Beschluß vom 21. November 1960 aufgehoben. Mit Urteil vom 4. Mai 1961 hat es den Verklagten verurteilt, an die Klägerin 1729,20 DM Schadensersatz nebst 4 Prozent Zinsen von 1000 DM seit dem 9. Juli 1959 zu zahlen nämlich 1000 DM Schmerzensgeld, 650 DM Pflegegeld, das sie bereits ihrer Tochter bezahlt hatte, und 79,20 DM Fahrtkostenersatz für Krankenhausbesuche durch ihre Angehörigen. Ferner hat es ihn verurteilt, vom 1. Januar 1960 an eine monatliche Geldrente von 75 DM, nämlich Pflegegeld, zu zahlen, den weitergehenden Klaganspruch dagegen abgewiesen. Unmittelbar nach Verkündung des Urteils und eines Streitwertbeschlusses hat das Bezirksgericht den Beschluß verkündet, daß der Klägerin unter Abänderung des Beschlusses vom 10. November 1959 in vollem Umfange und unter Anwaltsbeiordnung einstweilige Kostenbefreiung bewilligt werde, „jedoch mit der Maßgabe, daß die Nachzahlung der auf die Klägerin entfallenden Kosten sofort nach Realisierung der Klageforderung oder von Teilen derselben zu erfolgen hat“. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der Beschluß weist zunächst den Mangel auf, daß er den Beschluß vom 21. November 1960 überhaupt nicht erwähnt, der wie bemerkt die Beschränkung der Kostenbefreiung auf einen Streitwert von 3500 DM, die im Beschluß vom 10. November 1959 enthalten war, bereits beseitigt und infolgedessen der Klägerin Kostenbefreiung im vollen Umfange ihres Klagantrages bewilligt hatte. Sachlich stellt also der Beschluß vom 4. Mai 1961 eine nachträgliche Einschränkung des Beschlusses vom 10. November 1959 dar. Darauf, ob das bewußt geschehen ist oder ob das Bezirksgericht diesen Beschluß übersehen hat, kommt es hierbei nicht an. Einschränkungen der Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung sind aber im Augenblick der Urteilsverkündung nicht mehr zulässig, abgesehen von dem Fall, daß die Kostenbefreiung durch falsche Angaben erschlichen war, was hier offensichtlich nicht vorliegt. Zulässig gewesen wäre lediglich ein Beschluß nach § 125 ZPO, nach dem die Nachzahlung der Kosten, von denen eine Partei einstweilen befreit war, angeordnet werden kann, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Ein derartiger Beschluß setzt die Feststellung voraus, daß sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Partei entsprechend gebessert haben. Der Beschluß vom 4. Mai 1961 entspricht also schon seinem Wortlaut nach nicht den Anforderungen des § 125 ZPO. In ihm wird nicht festgestellt, daß sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse der Klägerin in einem bestimmten Maße gebessert haben und sie deshalb die Gebühren nachzahlen müsse. Es wird ihr vielmehr für die Zukunft auferlegt, die auf sie entfallenden Kosten sofort nachzuzahlen, wenn ihre Klagforderung oder Teile derselben realisiert sind. Aber auch sachlich liegen die Voraussetzungen des § 125 ZPO nicht vor. Es ist allerdings möglich, daß eine bisher unbemittelte Partei durch das Obsiegen in dem Rechtsstreit und die Einziehung der Klagforderung in die Lage versetzt wird, die Kosten des Rechtsstreits ohne Gefährdung ihres und ihrer Familie Unterhalts zu zahlen. Normalerweise hat dann der unterlegene Gegner die Kosten zu zahlen. Es kann aber Vorkommen, daß dieser nicht zahlungspflichtig ist, z. B. weil bei nur teilweisem Obsiegen der unbemittelten Partei die Kosten gegeneinander aufgehoben sind oder sie von ihm nicht erlangt werden können, da seine Mittel durch die Erfüllung der Klagforderung zunächst erschöpft sind. Eine Verwertung der eingezogenen Klagforderung für die Nachzahlung von Kosten ist nur dann möglich, wenn sie nicht ausschließlich für den notwendigen Unterhalt des Klägers und seiner Familie oder andere berechtigte höchstpersönliche Bedürfnisse des Klägers benötigt wird. Im vorliegenden Fall sind der Klägerin Beträge zugesprochen worden, die sie entweder nach der berechtigten Auffassung des Bezirksgerichts teils für den Ersatz von Leistungen und Aufwendungen ihrer Angehörigen (Pflege) und notwendiger Krankenhausbesuche. teils zur Bezahlung künftiger Pflegekosten benötigt oder die ihr als Schmerzensgeld zustehen. Die ihr zugebilligten Pflegekosten muß die Klägerin also sofort der sie pflegenden Person auszahlen; dabei ist überdies zu berücksichtigen, daß das Bezirksgericht grundsätzlich mit Recht die Verurteilung des Verklagten zur Bezahlung von Pflegeleistungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt hat. Dasselbe gilt für den Ersatz der Fahrtkosten für Krankenhausbesuche. Das Schmerzensgeld dient zur Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse. Es ist dazu bestimmt, der Klägerin einen Ausgleich für die ihr entgangene Lebensfreude zu gewähren, auf die sie, ebenso wie jeder andere Bürger und Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik, Anspruch hat. Es ist also nicht möglich, diese Leistung durch die Zahlung von Gerichts- und Anwaltskosten zu verkürzen. Der Beschluß des Bezirksgerichts vom 4. Mai 1961 bedeutet eine Verkürzung der der Klägerin bewilligten einstweiligen Kostenbefreiung, die mit dem gesellschaftlichen Zweck dieser Rechtseinrichtung, den Unbemittelten bei Wahrnehmung seiner Rechte dem Bemittelten gleichzustellen (vgl. OGZ Bd. 4, S. 62 und S. 194), nicht vereinbar ist. Infolgedessen muß der Beschluß des Bezirksgerichts vom 4. Mai 1961 ganz abgesehen von seinen formalen Mängeln aufgehoben werden. 7 8.4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 784 (NJ DDR 1962, S. 784) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 784 (NJ DDR 1962, S. 784)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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