Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 783

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 783 (NJ DDR 1962, S. 783); Schaftsunterbrechung vorzunehmen. Die Tatsache, daß er seit Jahren als Facharzt für innere Krankheiten tätig gewesen ist und während seiner Ausbildung als Arzt auch gynäkologische Untersuchungen durchgeführt hat und daß bei den von ihm vorgenommenen Eingriffen nur im letzten Fall eine Komplikation ■ eingetreten ist, begründet somit nicht die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des Gesetzes. Sie kann allenfalls bei der Strafzumessung mitbestimmend sein. Die gesellschaftliche Bedeutung des Verbotes widerrechtlicher Schwangerschaftsunterbrechungen liegt nicht allein wie das Bezirksgericht offenbar meint in dem Schutz der Schwangeren vor unsachgemäßen Eingriffen durch Nichtbefugte, sondern ebenso auch in der Sicherung der Geburtenzunahme im Interesse unserer sozialistischen Gesellschaft. Deshalb bestimmt § 11 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau, daß nur nach sorgfältiger Prüfung unter genauer Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen in Ausnahmefällen eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen werden darf. Obwohl das der Angeklagte als Arzt wußte, hat er sich über seine ärztlichen Pflichten, die auch den Schutz des werdenden Lebens gebieten, seines eigenen Vorteils wegen ohne größere Hemmungen hinweggesetzt. Dies kommt deutlich darin zum Ausdruck, daß bei keinem der von ihm vorgenommenen strafrechtlich relevanten 21 Eingriffe auch nur annähernd gesellschaftlich anerkennenswerte Gründe für eine Schwangerschaftsunterbrechung vorhanden waren. Diesen für die Beurteilung seines Verhaltens beachtlichen Umstand hat das Bezirksgericht außer Betracht gelassen. Auch die weiteren im Urteil angeführten Gesichtspunkte sind keine mildernden Umstände im Sinne des Gesetzes. Es ist zwar richtig, daß sich der Angeklagte durch die sich über ein Jahrzehnt erstreckenden Schwangerschaftsunterbrechungen immer tiefer verstrickt und in eine gewisse Abhängigkeit zum Verurteilten K. begeben hat, woraus sich möglicherweise die Gefahr einer Aufdeckung seiner Straftaten im Falle der Weigerung, weitere derartige Eingriffe vorzunehmen, ergeben konnte. Die Angst vor einer möglichen Entdeckung, die Triebkraft zu weiteren Straftaten sein kann und dann ein subjektiv wirkender Faktor der Kriminalitätsentwicklung ist, stellt jedoch keinen generellen Milderungsgrund für den Täter dar. Die Feststellung, daß sich der Täter aus Angst vor Entdeckung zur weiteren Tatbegehung bestimmen ließ, kann dann beachtlich sein, wenn Umstände vorhanden sind, die erkennen lassen, daß er ernstlich bestrebt war, sich von seinem strafbaren Verhalten zu lösen, er aber durch das Einwirken außerhalb seiner Person liegender Momente zur Fortsetzung seines gesetzwidrigen Handelns bestimmt worden ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Nach den Bekundungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht hat K. keinerlei Druckmittel angewandt, um ihn zur Vornahme weiterer Eingriffe zu veranlassen. Gleichwohl hat er nicht ein einziges Mal den ernsthaften Versuch unternommen, K. nachdrücklich klarzumachen, daß er sich als Arzt in immer größeren Widerspruch zu seinen gesellschaftlichen und ärztlichen Pflichten setze, wenn er weitere Schwangerschaftsunterbrechungen vornähme. Er hat diesem auch nicht vor Augen geführt, daß die Gefahr der Entdeckung und damit der Strafverfolgung bei Fortsetzung der Eingriffe für beide immer größer werde. Nur wenn er K. mit Nachdruck aufgefordert hätte, ihm keine schwangeren Frauen mehr zuzuführen, und wenn K. ihm gedroht hätte, im Falle der Weigerung sein bisheriges strafbares Verhalten anzuzeigen, könnte Angst vor Entdeckung und Bestrafung bei ihm als beachtliches Motiv seines strafbaren Han- delns Vorgelegen haben. Sein Vorbringen, er habe zu K. geäußert, nicht mehr mitmachen zu wollen, ist daher unbeachtlich. Im übrigen wäre es ihm bei ernstem Wollen, die verbrecherische Verhaltensweise aufzugeben, auch möglich gewesen, sich gegebenenfalls gegen den Willen des K. von diesem zu lösen. Sein mangelndes Vertrauen zu unseren Staatsorganen, das vom Bezirksgericht zwar richtig erkannt und dargelegt worden ist, kann seine Verhaltensweise nicht mildern. Das Bezirksgericht hat dabei die Tatsache nicht bewertet daß der Angeklagte bis zuletzt die finanziellen Gegenleistungen für sein Tätigwerden ) entgegengenommen hat. Der Verzicht auf die für verschiedene der schwangeren Frauen beachtlichen Beträge wäre sichtbarer Ausdruck dafür gewesen, daß sein Handeln nicht von Vorteilsstreben bestimmt und er gewillt war, sich aus der Schuldverstrickung zu lösen. Die Tatsache, daß er nur in einem Fall, bei der Nichte des K., die Geldzuwendungen ausschlug, zeigt, daß die mit der Straftat für ihn gegebene zusätzliche Erwerbsquelle sein Handeln mitbestimmt hat. Zudem bringt sie auch zum Ausdruck, daß die vom Bezirksgericht ebenfalls fälschlich als mildernder Umstand bewertete fehlerhafte grundsätzliche Einstellung des Angeklagten zum Verbot von Schwangerschaftsunterbrechungen nicht die entscheidende Triebfeder seines Handelns gewesen ist. Soweit es die vom Bezirksgericht hervorgehobenen Umstände zur Person des Angeklagten betrifft, so seine gute fachliche und gesellschaftliche Arbeit, ist nicht beachtet worden, daß diese Momente zwar für die Festsetzung der Straf höhe bedeutsam sind, jedoch keine mildernden Umstände im Sinne des Gesetzes begründen können. Da nach alledem keine mildernden Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, von der für gewerbsmäßige Schwangerschaftsunterbrechung angedrohten Zuchthausstrafe abzusehen, wird das Bezirksgericht den Angeklagten nunmehr zu einer solchen Strafe zu verurteilen haben. Die Verhaltensweise des Angeklagten, der seine beruflichen Pflichten als Arzt über ein Jahrzehnt fortlaufend gröblich verletzt hat, offenbart in ihrer Intensität eine hohe Gesellschaftsschädlichkeit. Gleichwohl erscheint im Hinblick auf sein sonst positives Verhalten die für gewerbsmäßige Schwangerschaftsunterbrechung angedrohte Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus als ausreichende Strafsanktion, um ihm mit aller Eindringlichkeit bewußt zu machen, die Gesetze unseres Staates zukünftig einzuhalten. Sie ist auch geeignet, die im vorliegenden Fall notwendige Repressivwirkung zu gewährleisten. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Zivilrecht § 125 ZPO. Nachzahlung der Kosten, von denen eine Partei befreit worden war, kann nur angeordnet werden, wenn festgestellt wird, daß sie nunmehr zur Zahlung ohne Gefährdung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts imstande ist. Das ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn sie die Klagforderung von dem unterlegenen Gegner eingezogen hat, nicht aber dann, wenn die Klagforderung zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts z. B. für Pflegekosten, zum Ersatz notwendiger Aufwendungen von Angehörigen (z. B. für notwendige Krankenhausbesuche) oder für berechtigte höchstpersönliche Bedürfnisse des Klägers (Schmerzensgeld) bestimmt ist. OG, Urt. vom 19. Juni 1962 - 2 Zz 13/62. 783;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 783 (NJ DDR 1962, S. 783) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 783 (NJ DDR 1962, S. 783)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat gefährden darf; prinzipiell Gefahren ununterbrochen, zu jeder Tages- und Nachtzeit, bei allen Maßnahmen in der Untersuchungshaftanstalt, vor allem bei Bewegungen außerhalb der Verwahrräume objektiv vorhanden sind.

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