Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 701

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 701 (NJ DDR 1956, S. 701); Die Zivilprozesse dauern ziemlich lange, im Durchschnitt drei bis vier Monate. Es ist noch allgemein üblich, in der ersten Verhandlung keine Beweise aufzunehmen, sondern nur den Beweisbeschluß zu verkünden. Allerdings werden die Beweisbeschlüsse in der Verhandlung ausführlich zu Protokoll gegeben. Die Einrichtung, daß die Beweisbeschlüsse erst nachträglich schriftlich herausgegeben werden, ist kaum bekannt. Auch im Berufungsverfahren wirken Schöffen mit, und zwar setzen sich die Berufungssenate sowohl im Strafprozeß als auch im Zivilprozeß aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zusammen. Das erklärt sich zum Teil daraus, daß nach dem derzeit geltenden Recht die Berufung in beiden Prozeßarten nicht nur kassatorischen, sondern auch reformatorischen Charakter hat und eine Neuverhandlung der Sache in der zweiten Instanz zwar nicht unbedingt geboten, aber zulässig ist. Trotzdem sind starke Tendenzen vorhanden, die Mitwirkung der Schöffen in der zweiten Instanz zu beseitigen. Zum Teil scheint sich dies auch daraus zu erklären, daß die Betriebe mit der starken Beanspruchung der Werktätigen durch Schöffentätigkeit nicht einverstanden sind. Der Staatsanwalt nimmt an Berufungsverfahren des Zivilprozesses sehr häufig teil und wirkt auch aktiv mit. Sehr gut hat mir gefallen, daß im zivilprozessualen Berufungsverfahren einer der Richter einen sehr ausführlichen Vortrag über das ganze bisherige Verfahren unter Schilderung der Ansichten beider Parteien hält, so daß man, auch ohne die Akten zu kennen, einen ausgezeichneten Überblick über den ganzen Fall bekommt. Diese Einrichtung hat zur Folge, daß die Vorträge der Anwälte soweit die Parteien durch Anwälte vertreten sind, denn es besteht auch im Berufungsverfahren kein Anwaltszwang verhältnismäßig kurz sind und sich nur auf bestimmte Schwerpunkte beschränken. Im Strafprozeß spielt die bedingte Verurteilung eine sehr große Rolle. In den meisten Fällen, die ich anzuhören Gelegenheit hatte, handelte es sich um Angeklagte, die das erste Mal vor Gericht standen und durchweg nur mit bedingten Strafen belegt wurden. Die ausführliche Ermahnung, die der Vorsitzende jedem bedingt Verurteilten erteilte, war meist sehr wirksam und überzeugend. Ich hatte den Eindruck, daß sich die Verurteilten die Ermahnung außerordentlich zu Herzen genommen haben. Wenn die bedingte Verurteilung überall mit einer solchen Belehrung und einem Hinweis auf die Notwendigkeit, sich in der Bewährungsfrist einwandfrei zu verhalten, verbunden wird, kann es kaum dazu kommen, daß sie von den Verurteilten und dem Publikum nicht ernst genommen wird. Richter und Staatsanwälte versicherten mir auch, daß die frühere, unter dem Eindruck der bedingten Verurteilung gelegentlich vertretene Ansicht „Einmal darfst du stehlen“ einer längst überwundenen Periode angehört. Ordnung und Disziplin waren bei allen Verhandlungen, die ich hörte, vorbildlich. Auch die Zusammenarbeit zwischen Gericht und Anwälten scheint durchaus gut zu sein. Was das äußere Bild anbelangt, so ist mir auf gef allen, daß sowohl die Berufsrichter als auch die Schöffen Roben tragen. Die Roben sind vor einiger Zeit wieder eingeführt worden, und es wird allgemein die Ansicht vertreten, daß sich dadurch das Ansehen der Gerichte und ihre Autorität bei der Bevölkerung gehoben hat. Der Staatsanwalt trägt keine Robe. Er sitzt nicht auf einem erhöhten Platz, sondern in der gleichen Ebene wie der Verteidiger. Die Gleichheit beider Parteien im gerichtlichen Teil des Strafprozesses soll auch in dieser Äußerlichkeit zum Ausdruck gelangen. Deshalb trägt auch der Staatsanwalt keine Robe, weil es in der CSR niemals üblich war, daß die Verteidiger eine tragen. Durch einen längeren Besuch bei der Zentrale der Advokaten-Kollegien und durch Besprechungen mit mehreren Rechtsanwälten glaube ich, auch einen gewissen Überblick über die Lage der Advokaten bekommen zu haben. Es gibt nur noch Advokaten-Kollegien; freiberufliche Rechtsanwälte sind nicht mehr tätig. Die Advokaten legen sehr großen Wert auf ihre berufliche Autonomie. Die Kollegien sind, ähnlich wie bei uns, bezirksweise organisiert; sie haben aber eine gemeinsame Spitze in der Zentrale der Advokaten-Kollegien in Prag. Die gesamte Dienstaufsicht über die Advokaten ist bei dieser Zentrale, deren Vorstand von den Anwälten gewählt wird, konzentriert. Zulassungen, Streichungen und Disziplinarmaßnahmen aller Art gehören zur Zuständigkeit dieser Zentrale. Dem Ministerium der Justiz obliegt nur die Kontrolle darüber, ob von seiten der Zentrale die Gesetzlichkeit eingehalten wurde. Eine formelle Rechtsbeschwerde an das Ministerium der Justiz gibt es nicht, doch kann das Ministerium im Wege der Dienstaufsicht Gesetzwidrigkeiten beseitigen. Es kann z. B. im Dienstaufsichtswege eine Zulassung aufheben, wenn der zugelassene Advokat nicht die vorgeschriebene Ausbildung hat. Die Zahl der Advokaten ist nach den mir erteilten Informationen ziemlich groß, so daß von einer gewissen Überfüllung des Berufs gesprochen werden kann. Daraus erklärt es sich, daß die wirtschaftliche Situation der Advokaten nicht besonders günstig ist; das Durchschnittseinkommen liegt bei etwa 1500 Kronen monatlich. Die Situation verbessert sich jetzt dadurch, daß die sozialistischen Betriebe die Dienste der Advokaten mehr in Anspruch nehmen als das früher der Fall war. Die Staatlichen Notare sind ausschließlich akademisch ausgebildete Juristen; unter ihnen befinden sich, wie ich gelegentlich einer Konferenz der Zivilprozessualisten feststellen konnte, einige hervorragende Kenner des Erbrechts und des Nachlaßverfahrens. Freiberufliche Notare gibt es nicht mehr. Prof. Dr. FRITZ NIETHAMMER, Direktor des Instituts für Prozeßrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft II In diesem Jahr verbrachte ich meinen Urlaub in der CSR. Während einer Bahnfahrt kam ich mit einem tschechischen Bürger .ins Gespräch, und es stellte sich heraus, daß er Schöffe ist und zur Schöffenschulung zum Bezirksgericht Jablonec fuhr1). Er lud mich ein mitzukommen, und ich leistete dieser Einladung gern Folge. Ich wurde von den Richtern und Schöffen in Jablonec sehr herzlich begrüßt und dann gebeten, über die Mitwirkung der Schöffen bei unseren Gerichten und über ihre politische Massenarbeit zu sprechen1 2). Ich hatte dann noch Gelegenheit, an die Richter und Schöffen Fragen zu stellen sowie an Verhandlungen teilzunehmen und Akten einzusehen. Die Schöffen werden nicht auf die Dauer von 12 Tagen berufen, sondern nur von Fall zu Fall eingesetzt. Kommt es zu einer Vertagung, dann werden immer wieder dieselben Schöffen für die gleiche Sache herangezogen, um das Unmittelbarkeitsprinzip zu wahren. Deshalb bestehen auch gewisse Bedenken, unser System der zwölftägigen Schöffenperiode einzuführen, obwohl darüber schon verschiedentlich diskutiert wurde. Weil die Schöffen nun nur zu bestimmten Verhandlungsterminen geladen werden, haben sie meist keine Gelegenheit, vorher die jeweiligen Akten zu studieren. Und auch das Urteil wird vom Richter allein innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich abgesetzt. Bemerkenswert ist noch, daß es in der CSR keine Schöffenaktivs, z. B. für Pressearbeit oder zur Kontrolle der Rechtsprechung, gibt. Die Protokolle in Strafsachen werden von dem jeweiligen Richter der Protokollantin während der Hauptverhandlung in die Maschine diktiert. Die Protokollantinnen, Schreibkräfte und auch andere Angestellte des Gerichts besuchen außerhalb der Dienstzeit Fachlehrgänge, um sich für ihre Tätigkeit zu qualifizieren. Die Förderung durch Kollegen, wie wir das beispielsweise auf Grund eines für unser Gericht bestehenden Qualifizierungsplans durchführen, kennt man dort nicht. Die Richter und Staatsanwälte nehmen, soweit sie kein abgeschlossenes Universitätsstudium haben, am Fern- 1) In der CSR entsprechen die Bezirksgerichte unseren Kreisgerichten, die Kreisgerichte hingegen unseren Bezirksgerichten. 2) vgl. auch den Bericht in „Der Schöffe“ 1956, Heft 11, S. 335. 701;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 701 (NJ DDR 1956, S. 701) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 701 (NJ DDR 1956, S. 701)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes wird insbesondere durch die Tätigkeit der Abteilung der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden beeinflußt. Sie führten allein fast aller in der Linie auf der Grundlage des Gesetzes. Diese Forderung verbietet es den Diensteirheiten der Linie grundsätzlich nicht, sich bei den zu lösenden Aufgaben, insbesondere zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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