Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 702 (NJ DDR 1956, S. 702); Studium teil und führen die gleichen Klagen wie wir, insbesondere über die fehlende Zeit für das Studium. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl des dortigen Gerichtsbezirks ist im Vergleich zu unserem Kreis Flöha die Zahl der Eingänge in Strafsachen größer als bei uns. Die Zahl der Eingänge in Zivil- und Ehesachen entspricht etwa der unseren. Die Richter erzählten, daß sie sich in Strafsachen am häufigsten mit Unterschlagungen sozialistischen Eigentums und in Zivilsachen mit der Mankohaftung zu beschäftigen hätten. Die Gerichte haben in der Strafpolitik mehr Möglichkeiten als wir, erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. So können sie u. a. die bedingte Verurteilung aussprechen und haben auch eine ähnliche Einrichtung, wie wir sie unter dem Begriff der Besserungsarbeit kennen. Der zu Besserungsarbeit Verurteilte verbleibt weiter in seinem Betrieb; von seinem Lohn wird jeden Monat eine bestimmte Summe zur Deckung des verursachten Schadens einbehalten, bis die Schadenssumme beglichen ist. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht §§ 426, 254 BGB. § 426 BGB gilt im Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern, die einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind, auch dann, wenn die Schadensersatzpflicht des einen auf Verschulden, die des anderen (z. B. Reichsbahn) auf objektiver Gefährdungshaftung beruht. Verteilungsgrundsatz ist § 254 BGB. Dabei kann die Gefährdungshaftung des einen Schuldners neben der Verschuldenshaftung des anderen ins Gewicht fallen. OG, Urt. vom 22. März 1956 - 2 UzV 2/56.*) Aus den Gründen: Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Verklagte, weil er aus Verschulden hafte, während die Klägerin nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet sei, im Innenverhältnis zwischen den Parteien den Gesamtschaden allein zu tragen habe, kann nicht geteilt werden. Richtig ist, daß ein Ausgleich nach § 426 BGB vorzunehmen ist. Es ist auch richtig, daß die Bestimmung über eine Haftung zu gleichen Teilen nur eine Hilfsregel darstellt, die nur dann anzuwenden ist, wenn keine Veranlassung für einen anderen Verteilungsgrundsatz besteht. Der gegenteiligen Meinung des Verklagten kann insoweit nicht gefolgt werden. Zutreffend hat auch das Bezirksgericht diese andere Verteilungsregel in der Vorschrift des § 254 BGB gesehen. Es hat jedoch hierbei unberücksichtigt gelassen, daß eine Abwägung nicht nur vorzunehmen ist, wenn die an einem Schadenseintritt Beteiligten aus dem gleichen Rechtsgrunde Verschulden haften, sondern auch bei verschiedenen Haftungsgrundlagen. Es ist also nicht nur das Verschulden des einen Beteiligten zu berücksichtigen, sondern auch die Verursachung durch einen anderen der Beteiligten, soweit dieser an sich, wie eben die Eisenbahn, auch für Verursachung ohne Verschulden haft*et. Bei dem Zusammentreffen von schuldhafter und nicht schuldhafter Verursachung ist also auch der Grad der Verursachung abzuwägen. Unzweifelhaft hat nun aber das Rütteln des Zuges, für das die Klägerin nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung als die ihrem Unternehmen eigene Betriebsgefahr einzustehen hat, ebenfalls als eine entscheidende Ursache für das Entstehen des Unfalles gewirkt, ohne die die schuldhafte Unterlassung des Verklagten nicht den schädigenden Erfolg herbeigeführt hätte. Diese von der Klägerin zu vertretende Ursache muß bei der Ausgleichsverteilung berücksichtigt werden. Das kann je- *) Durch das OG-Urteil ist das in der NJ-Rechtsprechungs-beilage 1956 Nr. 2 S. 26 veröffentlichte Urteil des BG Erfurt abgeändert worden. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts und der Prozeßgeschichte wird auf diese Entscheidung verwiesen. D. Red. Soweit ich feststellen konnte, befindet sich in der CSR die freiwillige Gerichtsbarkeit noch bei den Gerichten. Privatklagesachen werden dagegen vom Okresni nä-rodni vybor erledigt, der unserem Rat des Kreises entspricht. Nach diesem Erfahrungsaustausch in Jablonec hatte ich dann noch die Möglichkeit, vor den Richtern, Staatsanwälten und Schöffen in Rumburk und Liberec zu sprechen und ihre Fragen zu beantworten; ebenso war mir Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen. Auch-diese Aussprachen waren für mich sehr interessant und lehrreich. Ich verabschiedete mich von den tschechoslowakischen Kollegen mit dem Wunsch der auch ihr Wunsch war , es möge bald möglich gemacht werden, daß wir uns gegenseitig besuchen und an unseren Arbeitsplätzen Erfahrungen austauschen können. LOTTE LESSIG, Direktor des Kreisgerichts Flöha doch nicht in dem Umfange geschehen, wie es der Verklagte verlangt. Eine Ausgleichsverteilung je zur Hälfte würde erfordern, daß die Klägerin im konkreten Fall nicht nur die mit ihrem Unternehmen verbundene allgemeine Betriebsgefahr zu vertreten hätte, sondern eine darüber hinausgehende höhere Gefahr. Eine solche höhere Gefahr lag aber hier nicht vor. Es ist allgemein bekannt, und dies wußte auch der Verklagte, daß die Strecke der Harzquerbahn sehr kurvenreich ist und die Kurven verhältnismäßig eng sind. Das sich aus diesem Umstand ergebende stärkere Rütteln des Zuges ist demnach für diese Strecke typisch und bedeutet keine erhöhte, sondern nur die allgemeine Betriebsgefahr, für die die Klägerin aber einzustehen hat. Die Haftung der Klägerin kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn entweder die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen höhere Gewalt, unabwendbares Ereignis gegeben sind oder aber das schuldhafte Verhalten eines der Beteiligten allein ursächlich für den Schaden war. Ist dies nicht der Fall, so haftet die Eisenbahn grundsätzlich abgesehen von der Berücksichtigung der Mithaftung anderer Beteiligten für die Betriebsgefahr kraft Gefährdungshaftung. Liegt aber Mitverschulden vor, so ist es, wenn es seiner Art nach erheblich war, stärker zu berücksichtigen, als die bloße Gefährdungshaftung der Eisenbahn. Im vorliegenden Falle ist ein Ausgleich dahin, daß der Verklagte zwei Drittel, die Klägerin im Rahmen der sich aus dem Reichshaftpflichtgesetz ergebenden Begrenzung ein Drittel des Schadens zu tragen haben, gerechtfertigt. § 233 ZPO. Buchungs- und Weiterleitungsfehler der mit der Überweisung des Berufungskostenvorschusses beauftragten Bank als Wiedereinsetzungsgrund bei Versäumung der Frist zur Zahlung des Berufungskostenvorschusses. OG, Urt. vom 5. April 1956 - 2 Zz 17/56. Die Verklagte, die mit Urteil des Kreisgerichts B. vom 20. April 1954 zur Zahlung verurteilt worden 1st, hat gegen dieses Urteil frlst- und formgerecht Berufung bei dem Bezirksgericht F. eingelegt. Mit Beschluß des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 20. Januar 1955 ist sie entsprechend der VO vom 31. März 1952 über die Zahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz (GBl. S. 299) aufgefordert worden. Innerhalb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen einen Gerichtskostenvorschuß von 75 DM beim Bezirksgericht elnzuzahlen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Verklagten am 7. Februar 1955 zugestellt worden. Mit. Beschluß vom 3. März 1955 hat das Bezirksgericht mit der Begründung, daß der vorgeschriebene Vorschuß nicht eingegangen sei, gem. § 1 der angeführten Verordnung die Berufung der Verklagten als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß 1st dem Vertreter der Verklagten am 18. März 1955 zugestellt worden. Daraufhin hat die Verklagte gern. § 2 der angeführten Verordnung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung gestellt, daß sie den geforderten Kostenvorschuß von 75 DM rechtzeitig am 10. Februar 1955 dem Bezirksgericht überwiesen habe. Zur Bescheinigung hat sie den Einzahlungsbeleg der Deutschen Notenbank vom 10. Februar 1955 vorgelegt. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat hierauf dem Vertreter der Verklagten mitgeteilt, daß der Betrag noch nicht Rechtsprechung 702;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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