Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 545

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 545 (NJ DDR 1956, S. 545); gegners bestehen, ist doch selbst bei vorliegender Unterhaltsverpflichtung Voraussetzung für den Anspruch, daß insoweit Unterhaltsbedürftigkeit vorliegt. Es war also zu prüfen, ob diese Bedürftigkeit auch tatsächlich vorliegt. Dabei mußte berücksichtigt werden, daß es sich bei dem Eherechtsstreit um die Führung eines zweifellos notwendigen Prozesses handelt und daß mit dem Antrag eine Zahlung an den Prozeßvertreter erwirkt werden soll. Mit der Übertragung der Eheverfahren auf die damaligen Amtsgerichte und jetzigen Kreisgerichte ist der Anwaltszwang in Wegfall gekommen. Die Antragstellerin ist also nicht verpflichtet, im Termin mit einem Rechtsanwalt zu erscheinen. Ein Eheverfahren nach der neuen VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl. I S. 849) bringt keinerlei rechtliche Schwierigkeiten mit sich, wie sie zum Teil bei dem außer Kraft gesetzten KRG Nr. 16 (EheG) noch Vorlagen, so daß jeder voll zurechnungsfähige Bürger unserer Republik in der Lage ist, sich im Eheverfahren selbst zu vertreten. Das Kreisgericht ist nicht der Meinung, daß die vom Obersten Gericht in der Entscheidung 1 Zz 94/55 vertretene Auffassung, die sich die Antragstellerin zu eigen gemacht hat, auch für das Eheverfahren nach der neuen EheVO gilt die Auffassung nämlich, daß es unbillig sei, wollte man der verklagten Ehefrau, soweit sich der Mann im Prozeß durch einen Anwalt vertreten läßt, nicht ebenfalls das Recht geben, einen Anwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen, wenn nicht feststeht, daß sie ausreichend rechtskundig ist. (Für einen komplizierten Zivilrechtsstreit hat diese Auffassung allerdings volle Berechtigung.) Wenn die Entscheidung des Obersten Gerichts in einem gewissen Sinne zum Ausdruck bringt, daß die Partei, die in einem Eheprozeß nicht durch einen Anwalt vertreten ist, von vornherein der durch einen Anwalt vertretenen Gegenpartei gegenüber im Nachteil ist, so kann dadurch der Eindruck entstehen, daß die Aufgaben und Pflichten der Richter unserer demokratischen Gerichte unterschätzt werden. Die Richter haben die Pflicht, auch während der Verhandlung den Parteien jegliche Unterstützung in rechtlichen Dingen zu gewähren. Es kann wohl behauptet werden, daß alle Richter diese Verpflichtungen ernst nehmen und alles tun, um die objektive Wahrheit zu erforschen, damit ein gerechtes Urteil gefällt wird. Es wird keine Prozeßpartei benachteiligt, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist. Die Entscheidung des Obersten Gerichts entspricht aber auch hinsichtlich des letzten Punktes insoweit nicht mehr den jetzigen Verhältnissen, als bei Erlaß dieses Urteils das KRG Nr. 16 (EheG) noch in Kraft war und dort rechtliche Schwierigkeiten deshalb auftraten, weil dieses Gesetz auf dem Verschuldensprinzip aufgebaut war und auch in bezug auf den Unterhalt rechtliche Fragen eine Rolle spielten. Die neue EheVO ist demgegenüber auf dem Zerrüttungsprinzip ohne Schuldausspruch aufgebaut, auch ist die Widerklage in Wegfall gekommen usw., so daß das Gericht nur noch zu prüfen hat, ob die Ehe zerrüttet ist. Diese Prüfung erfolgt in erster Linie durch Befragung bzw. Vernehmung der Parteien. Nicht zuletzt hat sich das Kreisgericht bei diesem Beschluß von der grundsätzlichen Regelung des § 19 EheVO leiten lassen, wonach jede Partei die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Nach den bisher dem Gericht vorliegenden Schriftsätzen ist auch im Falle der Scheidung nicht mit einer Anwendung der Ausnahme des § 19 Satz 2 EheVO zu rechnen. (Mitgeteilt von Werner Bretschneider, Richter am Kreisgericht Borna) Anmerkung: Das BG Leipzig hat den vorstehenden Beschluß des KrG Borna im Beschwerdeverfahren unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 23. August 1955 1 Zz 94/55 (NJ 1955 S. 764) aufgehoben. Diese an sich richtige Entscheidung des Bezirksgerichts setzt sich bedauerlicherweise nicht mit den vom Kreisgericht angestellten Erwägungen auseinander, so daß dieses nicht von der Unrichtigkeit seiner Entscheidung überzeugt sein kann. Deshalb soll mit folgenden Ausführungen das Versäumnis des Bezirksgerichts nachgeholt werden. Daß der Ehemann nicht mehr ausnahmslos verpflichtet ist, die Prozeßkosten für seine Ehefrau zu tragen, beruht ausschließlich auf dem Grundsatz, daß beide Ehegatten zum gemeinsamen Unterhalt beitragen müssen. Wie dieser Beitrag zu leisten ist, steht den Ehegatten frei. Die Frau kann ihn durch Führung des Hauswesens und Betreuung der Kinder leisten. Da diese Arbeit einer Berufsarbeit gleichwertig ist, muß der Ehemann aus der ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtung heraus der Ehefrau für ihre notwendigen Aufwendungen die entsprechenden Barmittel zur Verfügung stellen. Diese Pflicht entfällt noch nicht dadurch, daß die Ehegatten eine durch den Beruf des Mannes bedingte getrennte Haushaltsführung haben und die Tätigkeit der Frau, wie im vorliegenden Fall, im wesentlichen in der Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes liegt. Sie ist in einem solchen Falle wie eine berechtigt getrennt lebende Ehefrau zu behandeln, hat also den gleichen Anspruch auj Unterhaltsgewährung wie bei gemeinsamer Haushaltsführung. Auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann sie nicht verwiesen werden, da sie bisher nicht berufstätig gewesen ist, abgesehen davon, daß sie auch wegen der Betreuung ihres zweijährigen Kindes nicht dazu verpflichtet wäre. Die Bedenken des Kreisgerichts, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht des Ehemannes in Frage kommt, sind daher abwegig. Die Unterhaltspflicht muß den gegebenen Umständen nach bejaht werden. Aber auch soweit das Kreisgericht den Kostenvorschuß für den Anwalt der Ehefrau, der sie im Eherechtsstreit vertritt, nicht für notwendige Aufwendungen hält, kann seinen Ausführungen nicht zugestimmt werden. Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, daß das Oberste Gericht nicht etwa deshalb an seiner Entscheidung festhält, weil es unseren Richtern nicht zutraut, daß sie in Eheverfahren auch ohne Anwaltsvertretung danach trachten, die objektive Wahrheit zu erforschen. Vielmehr haben sich die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen nicht geändert, unabhängig davon, daß wir dem Kreisgericht nicht darin folgen können, daß infolge der Einführung der neuen EheVO keine rechtlichen Schwierigkeiten in Eheverfahren mehr bestehen. Wenn auch die Anhörung der Parteien eine der wichtigsten Grundlagen besonders der Rechtsprechung in Ehesachen ist, so kann doch die Bedeutung der Mitwirkung von Anwälten, insbesondere wenn die Parteien es wünschen, auch in diesen Verfahren nicht unterschätzt werden. Die Unterstützung .der richterlichen Tätigkeit durch Anwälte besteht ihrer Bestimmung nach und in der Regel auch tatsächlich nicht nur in der Verbesserung des Vorbringens der Parteien, sondern vor allem in der durch die Anwälte ermöglichten Konzentration des Verfahrens, die z. B. durch das Herantragen geeigneter Beweismittel erreicht wird. Auch wenn einzelne Richter bei den vorbereitenden Verhandlungen in Ehesachen gelegentlich die Erfahrung gemacht haben mögen, daß sich die Mitwirkung von Anwälten nicht immer positiv auf die Herbeiführung einer Aussöhnung der Parteien ausgewirkt hat, so spricht dies noch nicht dagegen, daß sie im allgemeinen eine Hilfe für die Gerichte darstellen. Weiter ist nicht unbeachtlich, daß eine Frau, die dem auf Scheidung klagenden, durch einen Anwalt unterstützten Mann ohne Hilfe gegenübersteht, sich zwar nicht von vornherein und notwendigerweise, aber doch oft tatsächlich in einer schwierigen Lage befindet, der nur dadurch abgeholfen werden kann, daß sie selbst einen solchen Beistand erhält. Auch wenn objektiv keine Benachteiligung vorhanden ist, wird doch bei der Frau regelmäßig das Gefühl einer solchen bestehen, und es ist eine Erfahrungstatsache, daß der Unsichere leicht Fehler begeht. Ob nicht der Frau auf ihren Antrag sogar dann ein Anwalt zugebilligt werden muß, wenn der klagende Ehemann keinen Anwalt hat, hängt von den konkreten Umständen ab. Auf alle Fälle kann es ihr nicht versagt werden, einen Anwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen, wenn der klagende Ehemann sich seinerseits eines Anwalts bedient. Die Vorschußleistung an den Anwalt der Frau gehört dann zu den notwendigen Aufwendungen, für die der Ehemann seiner nicht berufstätigen Frau im Rahmen der Unter- 545;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 545 (NJ DDR 1956, S. 545) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 545 (NJ DDR 1956, S. 545)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheitbei Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges außerhalb der Untersuchungshaftanstalt. Die Sicherung von Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen. Die Sicherung von Transporten Verhafteter.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X