Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 544 (NJ DDR 1956, S. 544); unterlassen, das 11jährige Kind zu beschimpfen. Der Klägerin mangele es hingegen nach Ansicht des Gerichts an dem nötigen Verständnis gegenüber dem Verklagten. Sie dürfe ihm in Zukunft dann keine Vorwürfe machen, wenn er seiner Verpflichtung der Familie gegenüber in jeder Hinsicht nach-komme und daneben einmal im Gasthaus einkehre. Für die Ehe untragbar sei auch die Tatsache, daß die Parteien nach aufkommenden Differenzen wochenlang nicht miteinander sprechen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände und bei richtiger Einstellung der Eheleute zueinander sei die Wiederaufnahme normaler ehelicher Beziehungen' möglich, so daß die Klage abzuweisen gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie führt u. a. aus, daß der Verklagte seit Jahren fast täglich ins Gasthaus gehe, und zwar bereits in den Vormittagsstunden. Durch dieses Treiben habe er seinen Beruf als selbständiger Zimmermeister so stark vernachlässigt, daß ihm sein Gewerbe wegen anfallender Steuerschulden entzogen werden mußte. Sein Verhalten verstoße in schwerer Weise gegen die sich ihm aus der Ehe ergebenden Pflichten. Der Verklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er betont, daß er bei allen Auseinandersetzungen während der Ehe immer wieder versucht habe, die Aussöhnung der Parteien herbeizuführen. Aus denGründen: Die Vorinstanz hat nach Feststellung einer Reihe ehefeindlicher Handlungen der Parteien, insbesondere des Verklagten, gefolgert, daß die Ehe der Parteien nicht so unheilbar zerrüttet sei, als daß sie geschieden werden müßte. Aufgabe des Gerichts ist es, aus den Ereignissen in der Ehe zu erkennen, ob ernstliche Gründe für eine Scheidung vorliegen, ob die Ehe für die Parteien selbst, ihre Kinder und die Gesellschaft ihren Sinn verloren hat und ob eine Scheidung für den anderen Teil, d. h. für den Teil, der der Scheidung widerspricht, eine unzumutbare Härte bedeutet. Bei Beurteilung des Gesamtverhaltens der Parteien ist der Senat der Auffassung, daß ernstliche Gründe für eine Scheidung vorliegen. Der Verklagte hat zugeben müssen, daß er wiederholt sowohl die Klägerin als auch das von den Parteien adoptierte Kind mit beleidigenden Ausdrücken belegte. Durch seine Aussage ist auch erwiesen, daß es zwischen den Parteien wiederholt zu Tätlichkeiten gekommen ist. Er hat auch zugeben müssen, daß er sich verhältnismäßig oft in Gasthäusern aufhält und wiederholt, wenn auch nicht betrunken, so doch in angeheitertem Zustand nach Hause gekommen ist und in diesem Zustand die Wohnung verunreinigt hat. Das Bild, das der Verklagte selbst von seinem Verhalten gibt, wird noch abgerundet durch die Beurteilung des Rates der Stadt, in der es heißt, daß der Verklagte außerordentlich stark dem Trünke zuneigt und daß ihm wegen nachgewiesener Unzuverlässigkeit das Gewerbe entzogen werden mußte. Sein Verhalten gefährdet in gröbster Weise die Existenz der Familie. Wenn der Verklagte seine häufigen Gasthausbesuche damit zu rechtfertigen suchte, daß sie berufsbedingt seien, so ist das wenig glaubhaft. Es ist auch unglaubhaft, daß ihn diese Gasthausbesuche nichts oder nur wenig gekostet hätten, so daß eine Schädigung der wirtschaftlichen Lage der Familie nicht eingetreten sei. Seine Steuerschuld von zur Zeit 2679,05 DM beweist das Gegenteil. Bei der Förderung, die das Handwerk in der Deutschen Demokratischen Republik erfährt, sind solche Schulden nur durch Nachlässigkeit zu erklären, wenn nicht besondere Verhältnisse den Handwerker bei seiner Berufsausübung hindern. Daß der Verklagte durch Krankheit und Wirtschaftskrise, auf die er sich in einer Beschwerde gegen die Gewerbeentziehung berufen hatte, zu seinen Steuerschulden gekommen wäre, ist durch den Rat der Stadt widerlegt worden. Die Ehe ist auf gegenseitige Liebe und Achtung aufgebaut. Beschimpfungen des Ehegatten verletzen das Ehrgefühl und beseitigen letzten Endes die Achtung vor dem anderen. Daß der Verklagte als Bauhandwerker diesen Ton gewöhnt sei und damit keine Mißachtung des anderen Ehegatten ausdrücken wollte, kann sein Verhalten nicht abschwächen. Zunächst muß die Behauptung zurückgewiesen werden, daß dieser Ton im Kreise der Bauhandwerker üblich sei; zum anderen aber kommt es darauf an, ob der Beschimpfte in diesem Falle die Ehefrau die Beschimpfungen als ehrverletzend empfindet. Die Klägerin hat diese Beschimpfungen offenbar als Beleidigung empfunden und wehrt sich auch mit Recht gegen die Beschimpfun- gen des adoptierten Kindes. Gerade das heranwach-sende Kind leidet unter der durch Schimpfworte ausgedrückten Verachtung. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß es am 22. Februar 1956 zwischen ihnen während einer Auseinandersetzung zu Tätlichkeiten gekommen ist. Nach der ärztlichen Beurteilung hat die Klägerin bei diesen Tätlichkeiten Prellungen am Brustbein und Kratzwunden im Gesicht davongetragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin selbst Anlaß zu diesen Tätlichkeiten gegeben hat. Allein die Tatsache, daß es zu derart heftigen körperlichen Auseinandersetzungen und Verletzungen kam, zeigt, daß zwischen den Parteien die für eine gute Ehe erforderliche Rücksichtnahme und Achtung fehlt. Bei richtiger Würdigung dieser Vorkommnisse ist es für die Klägerin nicht zumutbar, die Ehe fortzusetzen. Die Ehe dient der gegenseitigen Förderung der Ehegatten im Berufsleben; sie dient auch der Erziehung der Kinder. Die Ehe kann aber dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn die Achtung zwischen den Ehegatten verloren gegangen ist, wenn die Ehegatten darüber hinaus verfeindet sind und wenn die Ehe auf das Kind keinen günstigen erzieherischen Einfluß ausübt. Sie hat also sowohl für die Ehegatten als auch für das Kind ihren Sinn verloren. Auch die Gesellschaft ist nicht daran interessiert, eine Ehe aufrechtzuerhalten, die im Wesen keine Ehe mehr ist. Auf die Berufung der Klägerin war daher das an-gefochtene Urteil abzuändem und die Ehe gern. § 8 EheVO zu scheiden. § 627 ZPO. Zur Frage der Anwaltskostenvorschußpflicht des Ehemannes. KrG Borna, Beschl. vom 18. Januar 1956 2 Ra 230/55. Die Antragstellerin beantragt, durch einstweilige Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, dem Prozeßvertreter in ihrem Ehescheidungsverfahren, in dem die Antragstellerin Verklagte ist, einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 370 DM zu zahlen. Sie nimmt in ihrem Antrag Bezug auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 23. August 1955 1 Zz 94/55 (NJ 1955 S. 764). Die dort aufgeführten Voraussetzungen träfen für sie ebenfalls zu. Das Kreisgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und stimmt auch nicht allen Punkten der angeführten Entscheidung zu. Es hat den Antrag abgelehnt. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Obersten Gerichts stellt zu Anfang klar heraus, „daß der Ehemann nicht mehr ausnahmslos verpflichtet ist, die Prozeßkosten für seine Ehefrau zu tragen“. Das Oberste Gericht bejaht eine Vorschußpflicht nur dann, „wenn die Frau ohne entsprechendes eigenes Einkommen oder Vermögen ist und ihre Arbeitskraft ausschließlich dem Hauswesen zur Verfügung stellt“. Diese Voraussetzung trifft auf die Antragstellerin nicht in vollem Umfang zu, da sie nur sich selbst und das fast zweijährige Kind betreut, den Antragsgegner jedoch nicht versorgt. In ihrem' Schriftsatz vom 6. Dezember 1955 führt die Antragstellerin selbst aus, daß der Antragsgegner überhaupt nicht im Ernst daran gedacht habe, ehelichen Hausrat anzuschaffen oder sonstige Aufwendungen zu machen, wie sie zwischen Eheleuten allgemein üblich sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner seit der Eheschließung praktisch von der Antragstellerin getrennt lebt, da er aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz hat und nur in Abständen für kurze Zeit mit der Antragstellerin zusammen war. Die Antragstellerin wohnt, wie auch vor der Eheschließung, bei ihren Eltern. Die Antragstellerin hat also nicht ihre gesamte Arbeitskraft ausschließlich dem Haushalt zur Verfügung gestellt, sondern wäre durchaus in der Lage gewesen, ein eigenes Einkommen aus einer Berufstätigkeit zu erzielen. Die Antragstellerin leitet die Verpflichtung des Antragsgegners, den Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, aus der Tatsache ab, daß er bisher an sie Unterhalt gezahlt hat. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall erhebliche Bedenken gegen die Unterhaltspflicht des Antrags- 544;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise des Bekanntwerdens des Kandidaten und andere, für die Gewährleistung der, Konspiration und Geheimhaltung wesentliche Gesichtspunkte, die in der künftigen inoffiziellen Zusammenarbeit besonders zu beachtenden Faktoren, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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