Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 499 (NJ DDR 1956, S. 499); erlegung je zur Hälfte zu erfolgen hat, oder ob die wirtschaftlichen Verhältnisse oder das Verhalten eines der Ehegatten während der Ehe seine Belastung mit den Gesamtkosten erfordern. So hat das Gesetz mit der Bestimmung des § 19 Ehe-VO neues materielles Kostenrecht für das Eheverfahren geschaffen, und es erhebt sich die Frage, ob die diesem materiellen Kostenrecht zugrunde liegenden Prinzipien durch die Grundsätze des § 77 GKG durchbrochen werden dürfen. Nach § 77 GKG bleibt in jedem Falle der Antragsteller der Instanz Kostenschuldner; er wird nur dann von der Zahlung der Gerichtskosten befreit, wenn eine Beitreibung von den in § 79 GKG aufgeführten weiteren Kostenschuldnern möglich ist. Das zwischen dem Kläger und dem Gericht bestehende Auftragsverhältnis, dem die Kostenhaftung nach § 77 GKG entspringt, würde also auch im Ehescheidungsverfahren den Kläger zwingen, die gesamten Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen, auch wenn sie den geschiedenen Ehegatten zu gleichen Teilen auferlegt worden sind und der Kostenanteil der verklagten Partei nicht beitreib-bar ist. Nach § 23 Abs. 1 der Eheverfahrensordnung vom 7. Februar 1956 sind „für das Entstehen einer Gebühr“ die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes maßgebend, d. h. zunächst, da es an einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung fehlt, auch § 77 GKG. Man könnte der Meinung sein, daß die Zweitschuldnerhaftung aus der Vorschußpflicht des Antragstellers herzuleiten sei, da der Kläger als Antragsteller der Instanz eben „aus dem Auftragsverhältnis zwischen Partei und Gericht“ einen angemessenen Kostenvorschuß zu leisten hat, wobei zu berücksichtigen ist, daß sich die Erhebung des Vorschusses aus § 74 GKG ergibt. Nach dem nicht mehr gültigen Kontrollratsgesetz Nr. 16 (EheG) war die Erhebung eines Kostenvorschusses bei Klagerhebung praktisch noch gar nicht gerechtfertigt, weil jedem Scheidungsverfahren ein Sühnetermdn vorausging, der gebührenfrei war und dessen Ergebnis man nicht voraussehen konnte. Da das vorbereitende Verfahren nach der neuen Eheverfahrensordnung jedoch in § 23 Abs. 2 eine halbe Gebühr vorsieht für den Fall, daß sich die Parteien versöhnen sollten, wird also die Erhebung eines Kostenvorschusses in dieser Höhe in jedem Fall gerechtfertigt sein. Da die Vorschußleistung die stufenweise Sicherung aller im Prozeßablauf entstehenden Gebühren gegenüber der Staatskasse bezweckt, kommt man zunächst zu der Schlußfolgerung, daß mit der Weitergeltung des Systems der Vorschußpflicht im Ehescheidungsverfahren auch die Zweitschuldnerhaftung des Klägers zu bejahen ist. Jedoch bleibt zu untersuchen, ob dies Ergebnis nicht mit dem materiellen Inhalt der Kostenbestimmungen des § 23 EheVO in Widerspruch steht. Nehmen wir an, daß eine Ehescheidung ohne Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung erfolgt ist, did Gerichtskosten geteilt sind und die geschiedenen Ehegatten beide in bescheidenen Verhältnissen leben. Der Mann bezahlt trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse sogleich den auf ihn entfallenden Kostenanteil, in dem Glauben, daß damit, abgesehen von etwa bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, die Sache seiner unglücklichen Ehe endgültig für ihn beendet ist. Dies entspricht auch durchaus dem Sinn und dem Wortlaut der Eheverordnung. Tritt jetzt der Fall ein, daß der Kostenanteil der geschiedenen Frau aus irgendeinem Grunde nicht einzuziehen ist, beispielsweise wegen nachträglich eingetretener Mittellosigkeit, so müssen alle verfügbaren Beitreibungsmöglichkeiten ausgenutzt werden, zu denen u. a. auch die Zweitschuldnerhaftung des Ehemannes gehört. Würde man diese bejahen, so könnte der Ehemann auch nach längerer Zeit noch zur Bezahlung des Gerichtskostenanteils seiner Ehefrau herangezogen werden. Einen Antrag nach der Verordnung über Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Justiz (GBl. 1954 S. 315) von der geschiedenen Ehefrau entgegenzunehmen, verbietet die verwaltungsrechtliche Vorschrift, zunächst alle vorhandenen Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten auszuschöpfen, wozu auch die Heranziehung des zahlungsfähigen Zweitschuldners gehört. Dies Ergebnis kann zweifellos nicht befriedigen, führt es doch zu einem Widerspruch zwischen den Prinzipien der EheVO und denen des im gleichen Zusammenhang angewandten Kostenrechts. Mit Recht stellt Nathan2) fest, daß die Grundprinzipien des Kostenrechts für das Eheverfahren nur soweit Gültigkeit haben, wie sie nicht im Widerspruch zu dessen Wesen stehen. Das eben trifft aber für § 77 GKG zu, so daß diese Bestimmung, auch ohne daß dies ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen wird, als im Eheprozeß unanwendbar anzusehen ist. GÜNTHER PFEIFFER, Sekretär beim Kreisgericht Altentreptow 2) a. a. O. Ans der Praxis für die Praxis Einige Hinweise für die Kontrolle und Anleitung der Untersuchungsorgane durch die Staatsanwälte Die Prüfung der Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung und damit die richtige Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs ist schwierig und wird nur dann richtig erfolgen, wenn derjenige, der diese Frage entscheiden muß, sich von hohem Verantwortungsbewußtsein und guten politischen und rechtlichen Kenntnissen leiten läßt und wenn er alle Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters genauestens würdigt. Wenn auch alle Justiz- und Untersuchungsorgane erkennen, wieviel von der richtigen Entscheidung über die Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung abhängt, so deckte doch eine kürzlich vom Generalstaatsanwalt geführte Untersuchung1) Fehler und Mängel auf, die darauf hinweisen, daß die riehtige Entscheidung der Frage, wann eine Handlung gesellschaftsgefährlich ist, der Praxis noch sehr große Schwierigkeiten bereitet. Nicht selten führen subjektive Erwägungen zu einer Einengung in der Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs, häufiger jedoch zu seiner unzulässigen Ausweitung. Die richtige Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung und damit die 1) vgl, NJ 1955 S, 533. richtige Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs darf aber nicht von subjektiven Erwägungen des die Handlung Beurteilenden abhängen, sondern muß auf konkreten Tatsachen beruhen. Die 3. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und ganz besonders die Veröffentlichung der Kommission des Zentralkomitees2) haben es noch einmal mit aller Deutlichkeit ausgesprochen: Strengste Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit dient der Festigung unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates, das Gegenteil aber führt zu seiner Schwächung, gibt den Feinden unserer Ordnung Angriffspunkte und lähmt die Entfaltung der Initiative der Werktätigen. Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit im Strafverfahren ist aber ohne richtige Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs undenkbar. Der gegenwärtig zu beobachtende starke Rückgang aller auf die Kriminalität bezüglichen statistischen Meldungen kann nach realer Einschätzung kaum in vollem Maße durch die fortlaufende Besserung der sozialen Verhältnisse in der DDR und durch richtigerweise durchgeführte Korrekturen der Anklagepolitik erklärt werden. Einzelüberprüfungen zeigen, daß auch die fehlerhafte Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs hier das Bild der Wirklichkeit trübt. Selbst- 2) „Neues Deutschland“ vom 21. Juni 1956. 499;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 499 (NJ DDR 1956, S. 499) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 499 (NJ DDR 1956, S. 499)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Durchsetzung des politisch-operativen üntersueuungshaft-vollzuges unter besonderer von Angriffen der itaper listisciten gegen das Ministerium für Staatssic heit Geheime Verschlußsache jus Jiedemaim ust Diplomarbeit Billige Grundfragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit getroffen werden können. Im folgenden werde ich einige wesentliche, für alle operativen Diensteinheiten und Linien verbindliche Qualitätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit festzulegen und durchzusetzen sowie weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Schwächen sowie deren Ursachen aufzuspüren und zu beseitigen.

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