Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 498 (NJ DDR 1956, S. 498); dung der Ehe kann unter Beachtung des § 16 Abs. 2 EheVerfO durch das Gericht bestätigt werden. Dieser durch Beschluß bestätigte Vergleich ist damit als gerichtliche Entscheidung anzusehen und erlangt eine Wirksamkeit i. S. des § 6 der Verordnung vom 9. Juni 1955 über die Pfändung von Arbeitseinkommen. Insofern wird der Auffassung Dillhöfers gefolgt. Im übrigen vertreten die Unterzeichneten die Ansicht, daß außer der vorgenannten Vergleichsmöglichkeit in Unterhaltssachen für einen der Ehegatten weitere Vergleiche, Anerkenntnisse und Verzichte, wie sie § 16 Abs. 1 EheVerfO unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt, nur im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 EheVerfO möglich sind. Diese bedürfen dann ebenfalls der Bestätigung durch das Gericht gern. § 16 Abs. 2 EheVerfO. Der Gesetzgeber hat in § 13 EheVerfO eine sichtliche Differenzierung der Sorgerechts- und Unterhaltsfragen der Kinder von der Unterhaltsregelung der Ehegatten entsprechend ihrer Wichtigkeit bei der Klärung der gesamten Verhältnisse nach der Scheidung vorgenommen. In erster Linie kommt es darauf an, die persönlichen Beziehungen und Belange der Parteien und der vorhandenen Kinder zu regeln. Aus diesem Grunde ist wie bereits ausgeführt eine Entscheidung in der wirksamsten Form zu treffen. Diese Form ist das Urteil, das eine moralisch erzieherische Wirkung auf die Parteien ausübt und die schöpferisch gestaltende Funktion des demokratischen Gerichts widerspiegelt. Diese Ansicht entspricht auch den Ausführungen Ostmanns (NJ 1955 S. 229): „Die rechtsgestaltende und erzieherische Funktion der Entscheidung in Familiensachen macht es ferner notwendig, daß grundsätzlich alle Sachentscheidungen nach mündlicher Verhandlung durch Urteil ergehen.“ Eine Entscheidung durch Urteil über die Unterhaltsansprüche der Kinder, eines der Ehegatten und über die Sorgerechtsregelung empfiehlt sich auch aus praktischen Erwägungen. Es ist zweckmäßig, den Parteien eine umfassende Entscheidung, die alle Fragen der Ehe und Familie und die Folgen der Scheidung beinhaltet, in die Hand zu geben. Nach Auffassung der Verfasser sollte daher für die Zukunft im Ehescheidungsverfahren für die Unterhaltsregelung eines der Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung von der Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleiches Abstand genommen und durch Urteil entschieden werden, auch wenn beide Parteien zum Abschluß eines Vergleiches bereit sind. Die Erwägungen werden auch im Interesse der länger als 2 Jahre unterhaltsbedürftigen Partei zu treffen sein, da gern. § 14 Abs. 2 EheVO aus einem Vergleich nach Ablauf von 4 Jahren nicht mehr geklagt und vollstreckt werden kann. Demgegenüber können gern. § 14 Abs. 1 EheVO, wenn sich die Fortdauer der Unterhaltszahlung ausnahmsweise erforderlich macht, im Wege der Klage weitere Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, wenn die Unterhaltsregelung gern. § 13 Abs. 1 und 3 EheVO im vorangegangenen Scheidungsverfahren durch Urteil erfolgt war. WOLFHILDE DIERL, Oberrichterin, FRIEDRICH BANDT, HANS-JOACHIM MÜLLER, Richter am BG Halle Zur Frage des Unterhalts nach erfolgter Scheidung Die Frage der Unterhaltsregelung nach der Scheidung, wie sie § 13 EheVO vorsieht, gibt in einem Punkt zu erheblichen Bedenken Anlaß, den folgendes* Beispiel verdeutlichen möge: Beim KrG Stadtroda klagte nach 31jähriger Ehe der Mann auf Scheidung. Die Ehefrau, die bisher nur Haushalt und Kinder versorgt hatte, hat etwa ein halbes Jahr vor der Scheidung, als sich der Mann von ihr abwandte, selbst Arbeit aufgenommen. Sie verdient jetzt 350 DM, der Mann hat ein Einkommen von 750 DM. Die Frau ist jedoch 57 Jahre alt, 50 Prozent-schwerbeschädigt, und es ist nicht vorauszusehen, wie lange sie ihrer Arbeit noch nachgehen kann. Bei dieser Sachlage muß im Scheidungsverfahren jeder Unterhaltsanspruch abgewiesen werden, da sich die Frau aus eigenen Mitteln unterhalten kann (§ 13 Ziff. 1 EheVO). Nach § 13 Ziff. 4 EheVO kann die Frau aber später keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Mann geltend machen. Wie aber nun, wenn die Frau nach 2- oder 3jähriger Tätigkeit arbeitsunfähig wird? Sie hat dann keinen Anspruch auf Invalidenrente, weil die 5jährige Wartezeit nicht erfüllt ist. Sie ist also auf Sozialfürsorge oder evtl. Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen. Aber selbst, wenn sie nicht invalid wird, ist die Frau gegenüber allen anderen werktätigen Frauen benachteiligt. Jede Frau, die im Befufsleben steht, erhält mit 60 Jahren Altersrente. Auch diese bekommt die geschiedene Frau hier nicht, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist. Erst mehrere Jahre später kann sie Rente beziehen. Selbst dann erhält sie die Mindestrente von 75 DM, denn auf Grund ihrer kurzen Berufstätigkeit kann sie kaum wesentlich höher kommen. Sie kann nun auch nicht vom Manne einen Ausgleich fordern, wie dies das Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 25. September 1953 2 S 164/53 (NJ 1953 S. 663) festgelegt hatte. Dies ist jetzt nicht mehr möglich, weil dem die Bestimmung des § 13 Ziff. 3 EheVO entgegensteht. In der Ehesache selbst kann aber die Frage nicht berücksichtigt werden, da zur Zeit der Scheidung der Anspruch nicht besteht. Das Kreisgericht Jena (Stadt) hat deshalb in solchen Fällen mehrfach dem Grunde nach verurteilt. Diesen Weg halte ich jedoch für ungesetzlich, außerdem wird hierdurch die Zweijahresfrist überschritten. Man könnte nun einwenden, daß solche langjährigen Ehen kaum noch geschieden werden dürfen. In der Praxis machen aber gerade Scheidungsklagen nach 25 oder mehr Ehejahren einen erheblichen Anteil aus. Selbstverständlich ist hier ein besonders strenger Maßstab anzulegen, und das Gericht wird eingehend prüfen, ob die Ehe zu scheiden ist. Generell kann aber die Scheidung auch einer solchen Ehe nicht abgelehnt werden, da oft die Verhältnisse tatsächlich für beide Seiten untragbar geworden sind und die Scheidung der Ehe daher geboten ist. Dann wirkt sich aber dieses starre Verbot des § 13 Ziff. 4 EheVO fast immer zum Nachteil der Frau aus. Damit wird die Gleichberechtigung der Frau erheblich verletzt, da sie durch diese Regelung schlechter als andere Werktätige gestellt wird. Wenn der Wortlaut der Verordnung auch auf beide Ehegatten zutrifft, so ist doch fast ausschließlich die Frau der betroffene Teil. Aus diesen Gründen müßte eine Auflockerung in diesem Punkt erfolgen. ERNST GERHARD BRETFELD, Direktor des KrG Stadtroda Über die Anwendbarkeit des § 77 GKG im Verfahren nach der neuen Eheverordnung Die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 beinhaltet gänzlich neue Gesichtspunkte, unter denen eine Ehe künftig geschieden wird. Ausgehend von dem Grundsatz, daß schon bei der Ehescheidung alle persönlichen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse soweit wie möglich geregelt werden sollen, legt die VO u. a. in § 19 fest, daß die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, während die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst zu tragen hat. Diese kostenrechtliche Regelung entspricht offensichtlich dem neuen materiellen Inhalt der VO, die unter Abschaffung des Verschuldensprinzips auch die Kostenlast nicht mehr allein oder überwiegend der für schuldig erklärten Partei überträgt, sondern sie gleichmäßig auf die geschiedenen Ehegatten verteilt1). Wenn auf Grund des festgestellten Sachverhalts die Ehe allgemein ihren Sinn verloren hat, so soll keine Partei kostenrechtlich benachteiligt werden. Die in § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO ausgesprochene Regelung, daß das Gericht unter Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen und der sonstigen Verhältnisse der Parteien eine andere Entscheidung treffen kann, ist für Ausnahmefälle bestimmt, vornehmlich für ältere Ehen, bei denen eine gleichmäßige Verteilung der Kosten für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, der die Zerrüttung der Ehe nicht verursacht hat, eine Härte bedeuten würde. Das Gericht hat sich daher bei der Urteilsfindung darüber Gedanken zu machen, ob die Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen durch Auf- 1) vgl. Nathan in NJ 1956 S. 288. 498;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 498 (NJ DDR 1956, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 498 (NJ DDR 1956, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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