Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 442 (NJ DDR 1956, S. 442); doch aus gutem Grunde diese Ausnahmen auf ganze bestimmte, gesetzlich festgelegte Fälle. In Abs. 1 Ziff. 3 läßt das Gesetz die Verlesung eines Protokolls über die Vernehmung eines Zeugen im Ermittlungsverfahren in einem solchen Falle zu, in dem das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung wegen des „damit verbundenen Zeitverlustes unzweckmäßig“ ist. Es erweitert in dieser Vorschrift die im Interesse der Sache zweifellos gebotene Verlesung nach Ziff. 2. Angesichts der Bedeutung der unmittelbaren Vernehmung eines Zeugen vor dem Gericht und der Beurteilung des Beweiswertes durch das Gericht für die Feststellung der objektiven Wahrheit kann man es jedoch nicht als gerechtfertigt ansehen, auf das Erscheinen des Zeugen nur aus Zweckmäßigkeitsgründen und wegen Zeitverlustes zu verzichten. Angesichts der staatsbürgerlichen Pflicht, als Zeuge vor dem Gericht zu erscheinen, zur Aufklärung der Sache und damit zur unbedingt richtigen Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld beizutragen, kann man Zeitverlust und Zweckmäßigkeitserwägungen oder gar eine Unbequemlichkeit für den Zeugen nicht als billigenswerten Grund für ein Nichterscheinen gelten lassen. Das ist mit den Prinzipien der Erforschung der objektiven Wahrheit und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vereinbar. Die Verwirklichung des Prinzips der sozialistischen Gesetzlichkeit ist eng verbunden mit der Einhaltung des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit. Die richtige Anwendung des Gesetzes, die volle Wirkung der Schutz- und Erziehungsfunktion des Rechts und des Gerichtsverfahrens kann nur dann erreicht werden, wenn der Sachverhalt und die Tatsachen in unbedingter Übereinstimmung mit der Wirklichkeit aufgedeckt und festgestellt werden. Wahrheit und Gesetzlichkeit im Strafprozeß stellen eine Einheit dar. Für die Verwirklichung dieser Prinzipien ist die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweisaufnahme von besonderer Bedeutung. Es wird ferner von Interesse sein, die Anwendung der §§ 206 und 209 StPO in der Praxis näher zu studieren und die Erfahrungen auszuwerten. So muß z. B. die Verlesung kollektiv im Betrieb ausgearbeiteter Charakteristiken des Angeklagten in Anwesenheit eines Vertreters dieses Kollektivs geschehen. Das entspricht den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Verantwortlichkeit für den Inhalt der Charakteristik. 4. Die Anordnung des Ermittlungsverfahrens (§ 106 StPO) Nach § 106 wird das Ermittlungsverfahren wegen eines bestimmten Verbechens durch eine besondere Verfügung angeordnet. Die Bedeutung dieser Vorschrift besteht darin, daß mit ihr die prozessualen Rechte und Pflichten der Beteiligten entstehen, insbesondere für den Bürger, der als Beschuldigter zur Verantwortung gezogen wird. Von der Anordnung der Eröffnung an beginnt auch die Kontrolle durch die in § 107 bestimmten Bearbeitungsfristen. Um die Fristenkontrolle voll wirksam werden zu lassen, muß sie sich auch auf solche Ermittlungsverfahren erstrecken, die möglicherweise in einem bestimmten Anfangsstadium noch ohne Kenntnis, wer der Täter ist, eingeleitet und geführt werden; Deshalb erfordert m. E. auch ein solches Verfahren „gegen Unbekannt“ eine Anordnungsverfügung gemäß § 106 StPO. Die Zulässigkeit der Anordnung des Ermittlungs- verfahrens bereits in diesem Stadium folgt m. E. aus der Fassung des § 106, der in Satz 1 noch nicht von einem bestimmten Beschuldigten spricht, jedoch in Satz 2 bestimmt, daß sofort nach der Ermittlung des Beschuldigten und bei Beginn seiner ersten Vernehmung ihm die Anordnung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn zu eröffnen und dies im Protokoll zu vermerken ist. Das Protokoll muß daher eine genaue Konkretisierung der Anordnungsverfügung enthalten. Es ist bekannt, daß die Kontrolle der Bearbeitungsfristen keine formale Kontrolle nur der Fristeinhaltung selbst sein darf, sondern daß sie stets auch eine inhaltliche Kontrolle der Ermittlungstätigkeit zum Gegenstand haben muß; denn das Prinzip der beschleunigten Aufklärung der Sache ist ein wesentlicher Bestandteil der Gesetzlichkeit. Diese Betrachtungen zeigen, daß der § 106 StPO nicht formal gehandhabt werden darf, sondern wirklich eine begründete Formulierung der Beschuldigung enthalten muß. In dieser Beziehung genügt der Inhalt der Anordnungsverfügungen nicht immer den Erfordernissen, und es fehlt häufig eine konkrete Begründung der Beschuldigung, die § 106 Satz 1 StPO ausdrücklich vorschreibt. Zuweilen enthalten sie nur die gesetzlichen Merkmale des Tatbestandes wiedergebende abstrakte, kurze Angaben. Die Darstellung von Tat, Tatzeit und Tatort bedarf in diesem Stadium des Verfahrens naturgemäß noch nicht der Vollständigkeit und Ausführlichkeit, wie später in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß. Sie muß aber jedenfalls in dem Umfang in der Beschuldigung formuliert werden, daß der bestehende Verdacht einer Straftat begründet wird (§ 106 Satz 1) und die in § 106 Satz 2 StPO vorgeschriebene Bekanntmachung der Eröffnung gegenüber dem Beschuldigten diesen wirklich in die Lage versetzt, zu einer konkreten Beschuldigung auch konkret Stellung zu nehmen und seine Behauptungen und Entlastungsbeweise vorzubringen. Eine Verbesserung der Praxis zu § 106 StPO ist daher erforderlich. Hierbei sollte man m. E. auch prüfen, ob die Verwendung der bisherigen Vordrucke den gewachsenen Anforderungen noch entsprichts). 5. Das Beschwerderecht im Ermittlungsverfahren (§ 100) Für die demokratischen Prinzipien unseres neuen Strafprozeßrechts sehr charakteristische Vorschriften sind die §§ 100, 101 StPO. Sie schufen gegenüber der StPO von 1877 eine Erweiterung der Rechte des Beschuldigten durch die Einführung eines besonderen Beschwerderechtes im Ermittlungsverfahren. Die Praxis zeigt, daß von diesem Beschwerderecht kaum Gebrauch gemacht wird. Das hat seine Ursache u. a. darin, daß die Bestimmung den Bürgern nicht genügend bekannt ist. Die Vorschrift kann ihren Zweck aber nur dann erfüllen, wenn sie wirklich Leben gewinnt und von ihr zur Verbesserung der Arbeit Gebrauch gemacht wird. Es ist deshalb zu erwägen, in der Praxis dazu überzugehen, bei der Bekanntgabe der Anordnung des Ermittlungsverfahrens nach § 106 StPO den Beschuldigten über die prozessualen Rechte aus §§ 100, 101 StPO zu belehren. Eine Rechtsmittelbelehrung in diesem Stadium des Verfahrens erscheint ebenso wünschenswert, wie sie bekanntlich im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist (§ 229 Abs. 1 Ziff. 7 StPO). 2) vgl. hierzu auch die Gerichtskritik des Kammergerichts in NJ 1956 S. 419. Recht and Justiz in Westdeutschland Pressefreiheit in der Bundesrepublik Beschluß In der Ermittlungssache gegen den Redakteur Klaus Werner Haupt, geb. am 15. Mai 1930 in Berlin, wohnhaft in Berlin N 58, Schlie-mannstr. 23, Deutscher, ledig wegen Staatsgefährdung wird die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des AG Dortmund vom 26. Mai 1956 auf seine Kosten verworfen. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluß ist gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft verhängt worden. Er wird beschuldigt, zu Dortmund, Karlsruhe und an anderen Orten am 25. Mai 1956 und vorher in der Absicht, die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, Maßnahmen einer Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuchs, nämlich solche des Zentralrates der FDJ, gefördert zu haben. Vergehen nach § 10Q d Abs. 2 StGB 442;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die Hausordnung der Anstalt wird ihnen zur Kenntnis gegeben. Es sollte jedoch künftig generell, um Provokationen in westlichen Massenmedien, Beschwerden der Ständigen Vertretung der und der argentinischen Botschaft in der hochwertige Konsumgüter, wie Fernsehgeräte und Videorecorder sowie Schmuck zum spekulativen Weiterverkauf in die DDR.

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