Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 441 (NJ DDR 1956, S. 441); bei einem wirklich vorliegenden Verbrechen nicht andere als die im Gesetz genannten Erziehungsmittel an ihre Stelle setzen. Das von den Verfassern zur Unterstützung ihrer Thesen zuletzt genannte Beispiel zeigt, daiß es in diesem Falle an einer exakten strafrechtlichen Würdigung von seiten des Kreisgerichts mangelte, denn es handelt sich hier überhaupt nicht um ein Verbrechen im Sinne unseres Strafrechts (Fehlen des Schuldmoments). Trotzdem steckt insofern in den Ausführungen der Verfasser ein richtiger Kern, als in der Vergangenheit die durch das konkrete Strafgesetz gegebenen Erziehungsmittel mitunter falsch angewendet wurden und in anderen Fällen nicht mehr ausreichten, um eine der verbrecherischen Handlung entsprechende Strafe auszuwerfen. Deshalb begrüßen alle Juristen die beabsichtigte Erweiterung unseres Strafensystems durch die Einführung des öffentlichen Tadels und der bedingten Verurteilung. Folglich muß man Görner zustimmen, daß in der Tätigkeit aller Justizorgane der richtigen Straf- anwendung entscheidende Bedeutung zukommt. Allerdings übersieht Gönner, daß Voraussetzung einer richtigen Strafanwendung die richtigeGesetzes-anwendung ist. Die Hauptaufgaben der Strafrechts-wissenschaftier in der Deutschen Demokratischen Republik bestehen darum in der Hinwendung zum „Besonderen Teil“ des Strafrechts, um eine exakte Analyse und Bestimmung der einzelnen Verbrechen zu erreichen, sowie in der Behandlung solch grundlegender Themen wie: die Strafe und ihre einzelnen Erscheinungsformen (öffentlicher Tadel, bedingte Verurteilung, Freiheitsstrafe, Geldstrafe usw.), Strafzumessung und Strafvollzug. All diese Probleme sollen unter dem Leitmotiv der Stärkung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit behandelt werden. Eine solche, unserer Praxis dienliche und auf Tatsachen aufbauende Forschung vermag auch dem Begriff der sozialistischen Gesetzlichkeit einen realen Gehalt zu geben. Einige Fragen des Strafprozesses Von HANS RANKE, Präsident des Kammergerichts, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft Aus Vertretern des Ministeriums der Justiz, der Obersten Staatsanwaltschaft und des Obersten Gerichts wurde kürzlich eine Kommission gebildet, welche die Aufgabe hat, die Anwendung der Strafprozeßordnung mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Arbeit der 'Justizorgane zu überprüfen. Der nachstehende Beitrag behandelt einige Fragen, mit denen sich die genannte Kommission zu beschäftigen haben wird. Die Ausführungen Rankes werden hiermit zur Diskussion gestellt und sollen gleichzeitig zu weiteren Diskussionsbeiträgen über die Anwendung der StPO anregen. ' Die Redaktion Gegenwärtig besteht eine wichtige Aufgabe der Juristen in Wissenschaft und Praxis darin, die Erfahrungen, die mit der Strafprozeßordnung gesammelt wurden, auszuwerten und zu prüfen, wie die Anwendung ihrer Bestimmungen der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit noch wirksamer dienen kann1). Im folgenden sollen drei Fragen des Beweisrechts und zwei Fragen der Garantie der Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren untersucht werden. 1. Das Fragerecht des Angeklagten (§ 201 Abs. 3 StPO) In §§ 200 bis 214 StPO sind die Beweisgrundsätze unseres Strafprozeßrechts niedergelegt. Ihre Ausarbeitung und Formulierung in den einzelnen Vorschriften beruht auf den Prozeßprinzipien der Erforschung der objektiven Wahrheit, der Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung sowie auf dem Parteiprinzip. Das in unserem Strafprozeßrecht geltende Parteiprinzip bedeutet, daß Staatsanwalt und Angeklagter (sowie sein Verteidiger) prozessual gleichberechtigte Beteiligte im Strafverfahren sind. Zu den Rechten der Parteien gehört das Fragerecht, das sich bei dem Angeklagten als ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf Verteidigung darstellt. § 201 StPO behandelt jedoch gleichwohl den Staatsanwalt und den Angeklagten insoweit unterschiedlich, als letzterer die Fragen durch Vermittlung des Vorsitzenden stellen soll. Der Vorsitzende kann allerdings auch die direkte Fragestellung zulassen. Die Erfahrungen der Praxis lehren m. E., daß diese gewisse Beschränkung der prozessualen Rechte des Angeklagten nicht begründet ist und daß man entsprechend dem Parteiprinzip die gleiche prozessuale Stellung für beide Parteien schaffen sollte. § 201 Abs. 3 sollte daher grundsätzlich im Sinne der Kannvorschrift des 2. Satzes angewandt werden. Bedenken gegen diese Regelung einer gleichen Anwendung des Parteiprinzips auf beide Prozeßparteien bestehen deshalb nicht, weil ohnehin der Vorsitzende nach § 201 Abs. 4 StPO im Rahmen der aktiven prozeßleitenden Funktion ungeeignete und unsachliche Fragen zurückweisen und das Gericht gegebenenfalls eine Entscheidung hierüber beschließen kann. 2. Die Auswahl des Sachverständigen (§ 60 StPO) Die Praxis zeigt, daß der in dem gesetzlichen System der Beweismittel klar herausgearbeitete, wichtige Unterschied zwischen Zeugen, sachverständigen Zeugen und Sachverständigen häufig nicht erkannt und berücksichtigt wird. Das führt dann auch dazu, daß die Gerichte nicht genügend die Vorschrift des § 60 StPO beachten. Diese Vorschrift verpflichtet Untersuchungsorgane, Staatsanwalt und Gericht, Sachverständigengutachten grundsätzlich von den entsprechenden staatlichen Dienststellen anzufordem. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, von dem besten und völlig unvoreingenommenen Experten auf dem jeweiligen Gebiet ein den höchsten Anforderungen entsprechendes Fachgutachten zu erhalten. Das Gesetz billigt es daher nicht, daß Gutachten von solchen Personen eingeholt werden, die zwar als sachverständig für die betreffende Frage erscheinen mögen, aber beispielsweise als Mitarbeiter des Betriebes, in dem die strafbare Handlung vorgekommen ist, oder wegen beruflicher oder persönlicher Beziehungen zu dem Angeklagten oder dem Geschädigten nicht als völlig objektiv und unvoreingenommen gelten können. Von besonderer Bedeutung aber ist die Vorschrift des § 60 Abs. 4 StPO. Nach dieser Vorschrift soll als Sachverständiger derjenige nicht tätig werden, der durch das Verbrechen verletzt ist, Ehegatten, Geschwister, die in gerader Linie Verwandten oder durch Annahme an Kindesstatt mit dem Beschuldigten Verbundenen, der Vormund des Beschuldigten oder Verletzten, ferner eine in der Sache bereits als Staatsanwalt, Angestellter des Untersuchungsorgans oder Rechtsanwalt tätig gewesene Person. Die Bedeutung des Beweismittels erfordert es ausnahmslos, auf einen Sachverständigen zu verzichten, bei dem die Voraussetzungen des § 20 StPO vorliegen; man sollte daher die Sollvorschrift in eine Mußvorschrift umwandeln. 3. Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 207 Abs. 1 Ziff. 3 StPO) Das Beweisrecht der Strafprozeßordnung, das vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bestimmt ist, kennt mit Recht nur ganz besondere, gesetzlich geregelte Ausnahmen von diesem Prinzip. Nur unter besonderen Bedingungen ist es gestattet, statt der unmittelbaren Vernehmung des. Zeugen vor dem die Sache verhandelnden und entscheidenden Gericht das Protokoll über eine frühere Vernehmung zu verlesen (§§ 207 bis 211 StPO). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß im Interesse der sachgemäßen Durchführung der Verfahren bestimmte Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz gerechtfertigt sein können. § 207 StPO beschränkt je- 441 l) vgl. auch Schindler ln NJ 1956 S. 409.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 441 (NJ DDR 1956, S. 441) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 441 (NJ DDR 1956, S. 441)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in den angegriffenen Bereichen der Volkswirtschaft, die vorbeugende und schadensabwendende Arbeit, die Durchsetzung von Schadensersatzleistungen und Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die Unterstützung der spezifischen Arbeit Staatssicherheit auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Straftaten insbesondere auch darin, daß verstärkt versucht wird, durch mißbräuchliche Nutzung legaler Möglichkeiten Staatsverbrechen durchzuführen, staatsfeindliches Handeln zu verschleiern, feindliches Vorgehen als Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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