Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 320 (NJ DDR 1956, S. 320); hinzuweisen. Das Bezirksgericht erwähnt zwar, daß es sich bei den Kollegien der Rechtsanwälte um gesellschaftlich-genossenschaftliche Institutionen handelt, ohne hieraus die notwendigen Schlußfolgerungen über die Rechtsgrundlage des zur Entscheidung stehenden Anspruchs zu ziehen. M. W. handelt es sich um den bisher ersten und einzigen Rechtsstreit dieser Art in der DDR, der insofern von besonders grundsätzlicher Bedeutung ist. Um zu einem besser und richtiger begründeten Ergebnis zu kommen, wäre es notwendig gewesen, die für die Errichtung und Entwicklung der Kollegien der Rechtsanwälte maßgebende gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Das ist die Verordnung vom 15. Mai 1953 (GBl. S. 725). Bestandteil dieser VO ist gem. § 1 das beigefügte Musterstatut, das ausdrücklich vom Ministerrat bestätigt worden ist. Nach der VO und dem Musterstatut besteht kein Zweifel darüber, daß es sich bei den Kollegien der Rechtsanwälte um gesellschaftlichgenossenschaftliche Organisationen handelt, die auf Grund freiwilligen Beitritts der Rechtsanwälte in allen Bezirken gebildet werden. Nach § 16 Ziff. 7 des Musterstatuts gehört es zu den Aufgaben des Vorstandes, die Tätigkeit der Mitglieder, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Statuts und der Gebührenordnung, zu kontrollieren. Diese Kontrolltätigkeit ist ganz besonders deshalb erforderlich, weil nach § 9 des Musterstatuts für Vermögensschäden, die aus der Berufstätigkeit der Mitglieder des Kollegiums und seiner Hilfskräfte entstehen, neben dem Rechtsanwalt, der den Schaden verschuldet hat, auch das Kollegium haftet. Aus diesen Hinweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß der Anspruch des Klägers gegen das ausgeschiedene Mitglied durchaus nicht nur auf § 823 BGB beruht. Der Anspruch gründet sich vielmehr: 1. auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kollegium als gesellschaftlich-genossenschaftlicher Institution und dem Mitglied, das hinsichtlich seiner Tätigkeit vom Vorstand ständig zu kontrollieren ist. Werden bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten und die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Musterstatuts und der Geschäftsordnung, festgestellt, so ist der Vorstand verpflichtet, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Ein solcher gesetzwidriger Zustand ist durch den Verklagten dadurch herbeigeführt worden, daß er überhöhte Gebühren von den Mandanten gefordert hat, so daß diese eine Herabsetzung der Gebühren geltend machen und damit einen Anspruch gegen das Kollegium der Rechtsanwälte erheben können. 2. gründet sich der Anspruch auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kollegium der Rechtsanwälte bzw. seinen Mitgliedern und dem Mandanten. Der Bürger, der in irgendeiner Rechtsangelegenheit den Schutz seiner Interessen einem Rechtsanwalt übertragen will, der Mitglied eines Anwaltskollegiums ist, erteilt seinen Auftrag nicht dem Rechtsanwalt als Einzelperson, sondern dem Kollegium der Rechtsanwälte und gibt zur Ausübung des Mandats dem Kollegienmitglied, dem er besonderes Vertrauen schenkt, seine Vollmacht. Aus diesem besonderen Verhältnis zwischen dem Kollegium der Rechtsanwälte und dem Mandanten erwächst dem Anwaltskollegium unter besonderer Berücksichtigung der Haftungsbestimmung in § 9 des Musterstatuts ein Anspruch gegen das Mitglied, das gegen die Bestimmungen des Statuts und andere Gesetze verstößt. Unter diesen Gesichtspunkten hätte also die Entscheidung des Bezirksgerichts eine fundiertere Begründung erhalten. Dr. Rolf Helm, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz § 271 ZPO. Die Klagerücknahme erfordert eine positive Erklärung des Klägers. Bloßes Stillschweigen bzw. Untätigkeit des Klägers auf eine Auflage des Gerichts hin stellt keine Klagerücknahme dar. Stadtgericht von Groß-Berlin, Besclil. vom 12. November 1955 3 T 225/55. Im Termin vom 15. Juli 1955 hat das Stadtbezirksgericht auf die Mitteilung, der Betrieb des Klägers sei unter Treuhandschaft gestellt worden, beschlossen: „ . sofern binnen 6 Wochen kein neuer Antrag eingeht, wird angenommen, daß kein Interesse an der Fortsetzung des Prozesses besteht. Die Klage wird sodann nach Fristablauf als zurückgenommen betrachtet.“ Am 25. Juli 1955 hat der Vertreter des Klägers mitgeteilt, daß aus dem Nichtvorliegen einer Äußerung des Treuhänders innerhalb der ln dem vorgenannten Beschluß vorgesehenen Frist auf eine Klagerücknahme .nicht geschlossen werden solle. Gleichwohl hat das Stadtbezirksgericht durch Beschluß vom 5. September 1955 festgestellt, die Klage gelte als zurückgenommen, die Kosten des Rechtsstreits müsse der Kläger entsprechend dem vom Beklagten vorsorglich gestellten Antrag gern. § 271 ZPO tragen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der Beschwerde vom 10. September 1955. Er hält das vom Stadtbezirksgericht eingeschlagene Verfahren für nicht zulässig. Der Beklagte beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da ihrer Zulässigkeit die Vorschrift des § 271 Abs. 3 Satz 4 ZPO entgegenstehe. AusdenGründen: Soweit die Beschwerde sich gegen die in dem Beschluß vom 5. September 1955 enthaltene Feststellung wendet, daß die Klage als zurückgenommen gilt daß mithin neue Anträge, wie sie im Schriftsatz vom 25. Juli 1955 in Aussicht gestellt wurden, im Rahmen dieses Verfahrens nicht bearbeitet werden könnten , ist sie gern. § 567 Abs. 1 ZPO statthaft. Im übrigen folgt ihre Zulässigkeit entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffasung aus §§ 99 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 ZPO. Für die Frage, ob eine Beschwerde statthaft ist oder nicht, kommt es nicht auf die Würdigung des Sachverhalts durch die erste Instanz an. Das Beschwerdegericht hat selbständig zu prüfen, ob der angefochtene Beschluß gern. § 271 ZPO ergangen und mithin einer Beschwerde entzogen ist. Das ist hier nicht der Fall. § 271 ZPO regelt die Kostenfolge nach Klagerücknahme. Eine Klagerücknahme ist im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Sie verlangt ein positives Tun des Klägers Ein bloßes Stillschweigen bzw. Nichttätigwerden des Klägers auf eine Auflage des Gerichts hin stellt keine Klagerücknahme etwa durch „schlüssige Handlung“ dar. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der dem § 271 Abs. 2 ZPO zugrundeliegenden Überlegung, daß die Klagerücknahme eine wichtige Prozeßerklärung ist, die nicht durch ein bloßes Stillschweigen zu einer Entscheidung des Gerichts als abgegeben gelten kann. Dem Gericht sind zahlreiche Möglichkeiten des Einwirkens auf säumige Parteien gegeben. Des zusätzlichen Mittels einer im Gesetz nicht vorgesehenen Klagerücknahme bedarf es deshalb nicht. Zudem räumt das Gesetz lediglich in dem Ausnahmefall des § 499 f ZPO die Möglichkeit ein, beim Nichterscheinen beider Parteien im Güteverfahren den Güteantrag für zurückgenommen zu erklären. Diese Bestimmung erklärt sich aus der besonderen Lage des Güteverfahrens, in dem die Vermutung der außergerichtlichen Einigung begründet ist, wenn beide Parteien im Termin nicht erscheinen. Der § 499 f ZPO kann deshalb in keiner Weise entsprechend auf das Verfahren der streitigen Verhandlung angewandt werden. Demnach hätte auch aus dem Stillschweigen des Klägers nach Erlaß des Beschlusses vom 15. Juli 1955 nicht auf eine Klagerücknahme geschlossen werden dürfen. Die angefochtene Entscheidung verstößt aber in besonderem Maße gegen das Erfordernis der Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit, weil sie den Hinweis im Schriftsatz vom 25. Juli 1955 unbeachtet läßt, daß die Klage bei nichtfristgemäßer Äußerung nicht als zurückgenommen gelten solle. Mithin war die Beschwerde gegen den Beschluß vom 5. September 1955 in vollem Umfang begründet. Mit der getroffenen Entscheidung erweist sich der Beschluß des Stadtbezirksgerichts vom 15. Juli 1955 als rechtsunerheblich, wenn er auch als prozeßleitende Maßnahme der selbständigen Anfechtung nicht unterliegt. Will das Stadtbezirksgericht einer Verschleppung der Prozesse entgegen wirken, dann muß es beachten, daß eine Beschleunigung der Verfahren nur mit den Mitteln des Gesetzes angestrebt werden darf. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Paul Jakubik, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte von Groß-Berlin.) 320;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 320 (NJ DDR 1956, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 320 (NJ DDR 1956, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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