Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 283 (NJ DDR 1956, S. 283); keine Einigung zustande kommt, muß dem Berechtigten überlassen bleiben, ob er seinen Anspruch gegen das bereicherte nichteheliche Kind im Klagewege geltend machen will . Den Ausführungen des Generalstaatsanwalts ist dagegen zuzustimmen, soweit er sich dagegen wendet, daß der Verklagte nicht auf die Einrede der Verjährung hingewiesen worden ist. Der Verklagte hat bereits in der ersten Instanz, nämlich mit seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 1952, vorgebracht: Die Klage stehe aus folgendem Grunde „auf schwachen Füßen“: Ein gewisser Sch. habe ihn bereits um die Jahreswende 1947/1948 auf die Behauptung der Mutter der Klägerin,’ er sei deren Vater, aufmerksam gemacht. Er habe dies sofort bestritten, sei aber erst 1951 amtlich befragt worden, ob er die Vaterschaft anerkenne, und habe dies zurückgewiesen. Dann habe er erst wieder durch Erhebung der Klage von dieser Angelegenheit gehört. Der Verklagte hat also auf die lange Verzögerung der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin und insbesondere die lange Verzögerung der Klagerhebung hingewiesen und aus diesen Verzögerungen günstige Rechtsfolgen für sich hergeleitet. Ein derartiges Vorbringen ist zwar mit der Erhebung der Einrede der Verjährung nicht völlig gleichbedeutend. Immerhin hat der Verklagte aber die wesentlichste Grundlage dieser Einrede, nämlich den Zeitablauf, zu seinen Gunsten geltend gemacht. Unter diesen Umständen war das Bezirksgericht verpflichtet, ihn zu fragen (§ 139 ZPO), ob er die Einrede der Verjährung erhebe. Diese Einrede wäre auch nicht etwa deshalb aussichtslos gewesen, weil die Verjährung gern. § 202 Abs. 1 BGB bis zum Erlaß des Anfechtungsurteils gehemmt gewesen wäre. Allerdings konnte die Unehelichkeit der Klägerin gern. § 1593 BGB vorher nicht geltend gemacht werden. Eine derartige von Amts wegen zu beachtende Unmöglichkeit der Durchsetzung eines Anspruchs ist jedoch kein Leistungsverweigerungsrecht i. S. des § 202 Abs. 1 BGB, das vom Schuldner geltend gemacht werden kann. Allerdings muß die Ansicht vertreten werden, daß die Vorschrift des § 202 Abs. 1 BGB über die Hemmung der Verjährung entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Anspruch infolge von solchen Hindernissen, die von Amts wegen beachtet werden müssen, zeitweilig nicht durchgesetzt werden kann. Das gilt z. B. für die Fälle, in denen die Entscheidung in einem gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren abzuwarten ist. Die Anwendung kann jedoch nur eine entsprechende sein; sie ist unmöglich, wenn sie zu einem gesellschaftlich nicht vertretbaren Ergebnis führt. Das ist bei Unterhaltsansprüchen der Fall, die sich auf eine erfolgreiche Ehelichkeitsanfechtung gründen. Diese Ansprüche beruhen auf einer doppelten Rückwirkung, nämlich einerseits dem Rechte des nichtehelichen Kindes, rückwirkend Unterhalt zu verlangen und andererseits der Rückwirkung der erfolgreichen Ehelichkeitsanfechtung. Dieser doppelten Rückwirkung gegenüber dem Verpflichteten die Einrede der Verjährung grundsätzlich zu versagen, würde zu unbilligen und nicht vertretbaren Ergebnissen führen. Die Verjährungseinrede muß also trotz der Vorschrift des § 202 Abs. 1 BGB hier als grundsätzlich zulässig angesehen werden; das Gericht hatte auf sie unter den hier vorliegenden oben dargelegten besonderen Umständen hinzuweisen. Die Unterlassung des Hinweises war ein Verstoß gegen § 139 ZPO. Das Urteil des Bezirksgerichts muß daher hinsichtlich der Beträge aufgehoben werden, für die eine Verjährungseinrede in Betracht kommt. Das sind die Beträge, die bis zum 31. Dezember 1947 fällig geworden sind (§§ 197, 201 BGB). In diesem Umfange war die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen, während hinsichtlich der seit dem 1. Januar 1948 fällig gewordenen und der künftig fällig werdenden Beträge das angefochtene Urteil aufrecht erhalten bleibt. § 9 GVG; VO über die Neuregelung der Vertragsbeziehungen der privaten Industriebetriebe vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1078); §§ 2 8 der 6. DB zur WO vom 23. Dezember 1953 (GBl. 1954 S. 21); §§ 325 327, 636 BGB. 1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche aus Verträgen, in denen ein privater Betrieb als Besteller auf tritt, ergibt sich aus § 9 GVG. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag nach den Bestimmungen des Mustervertrages im Sinne der WO abgeschlossen worden ist. 2. Die Bestimmungen des Mustervertrages schließen die Zulässigkeit eines einseitigen Rücktritts vom Vertrage nicht aus. Gehört bei einem Werklieferungsvertrag der Besteller dem Sektor der privaten Wirtschaft an, so ist nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 636, 327 BGB zu beurteilen, ob die von ihm geltend gemachten Gründe zur einseitigen Aufhebung des Vertrages berechtigen. OG, Urt. vom 15. November 1955 1 Uz 34/55. Die Verklagte erteilte am 16. und 29. September 1953 dem Kläger den Auftrag zur Lieferung von sieben Lufterhitzern nebst Zubehör. Hierüber haben die Parteien einen schriftlichen Vertrag auf der Grundlage der nach § 6 der Vertragsverordnung vom 6. Dezember 1951 erlassenen Allgemeinen Lieferbedingungen geschlossen, den der Kläger am 24. November 1953 und die Verklagte am 17. Dezember 1953 unterschrieben haben. Nach diesem Vertrag war eine Lieferzeit bis zum 31. Juli 1954 vereinbart, jedoch hatte sich die Verklagte auch mit vorfristiger Teil- oder Gesamtlieferung einverstanden erklärt. Dem Wunsche der Verklagten, zwei Erhitzer bereits bis Ende März 1954 geliefert zu erhalten, hat der Kläger nicht entsprochen, obwohl er selbst die Lieferung eines Erhitzers für März 1954 zugesagt hatte. Die Verklagte hatte daraufhin mit Schreiben vom 13. April 1954 die Lieferung zu folgenden Terminen in Vorschlag gebracht: 3 Stück Lufterhitzer zum 31. Juli 1954, 2 StüCk Lufterhitzer zum 39. September 1954, 2 StüCk Lufterhitzer zum 30. November oder 31. Dezember 1954. In dem nunmehr folgenden Schriftwechsel der Parteien wurde auf Ansuchen des Klägers eine weitere Verlegung der Liefertermine dahin vereinbart, daß ein Lufterhitzer bis zum 31. Oktober 1954 und sechs Lufterhitzer bis zum 31. März 1955 geliefert werden sollten. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1954 teilte der Kläger der Verklagten jedoch mit, daß es ihm infolge von Materialschwierigkeiten nicht möglich sei, den für den 31. Oktober 1954 bestimmten Lufterhitzer noch in diesem Jahre zu liefern. Daraufhin erwiderte die Verklagte mit Schreiben vom 10. November 1954, die bestellten Lufterhitzer seien im Rahmen des Energienotprogramms bei der volkseigenen Wirtschaft zum Einsatz vorgesehen, die Folgen, die sich aus dieser Vertragsverletzung ergäben, könne sie selbst noch nicht übersehen. Das Schreiben kreuzte sich mit einem Schreiben des Klägers vom 5. November 1954, in dem er der Verklagten mitteilte, daß er sich mit Rücksicht auf die der Bestellung zugrunde liegende Dringlichkeit (Energienotprogramm) entschlossen habe, den gesamten Auftrag noch in diesem Jahre zu fertigen, nachdem er einen Teil der Rohre angeliefert erhalten habe. Mit der Auslieferung sei im Monat Dezember 1954 zu rechnen. Hierauf erwiderte die Verklagte mit Schreiben vom 11. November 1954, daß sie entsprechend der Vereinbarung, daß ein Erhitzer zum 31. Oktober 1954 und alle übrigen zum 31. März 1955 geliefert werden sollten, disponiert habe und demzufolge die Lufterhitzer nun nicht plötzlich bis zum 31. Dezember übernehmen könne. Sie sei vielmehr auf Grund der Mitteilung des Klägers vom 30. Oktober andere Verbindlichkeiten über die Lieferung von Lufterhitzern eingegangen und storniere hiermit ihre Bestellungen beim Kläger. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 18. November 1954. in dem er der Verklagten zugleich, mitteilte, daß inzwischen schon fünf Lufterhitzer fertiggestellt seien und für die weiteren zwei Lufterhitzer das Material bereits zugeschnitten sei. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger macht nunmehr mit der Klage geltend, daß er auf Grund der Aufkündigung des Vertrages durch die Verklagte von dieser die vereinbarte Vergütung verlangen könne, die 11 798 DM betrage. Davon verlangt er zunächst einen Teilbetrag von 3100 DM und trägt zur Begründung vor, daß nach dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrage die Verklagte zwar das Recht habe, bei Nichteinhaltung des Liefertermins gemäß § 9 Abs. 2a des Vertrages Konventionalstrafe zu berechnen und nach Abs. 6 der gleichen Bestimmung Schadensersatzansprüche geltend zu machen, aber nicht wegen nicht fristgerechter Lieferung den Vertrag annullieren könne. Der Vertrag könne nur auf Vorschlag der Vertragspartner mit Zustimmung der zuständigen Ministerien aufgehoben werden. Außerdem bedürfe die Aufhebung der Schriftform. Im übrigen sei er mit Rücksicht auf die Vertragsbestimmung, daß die Verklagte mit vorfristiger Teil- oder Gesamtlieferung einverstanden sei, berechtigt gewesen, die am 31. März 1955 fälligen Lufterhitzer bereits bis zum 31. Dezember 1954 zu liefern. Da die Verklagte wiederholt, letztmalig mit Schreiben vom 10. November 1954, auf die Dringlichkeit ihres Auftrages hingewiesen habe, sei der Kläger in der Richtigkeit der Wiederaufnahme der Produktion für die Verklagte nur bestärkt worden. Das Material sei in der Zeit vom 30. Oktober bis zum 9. November 1954 zugeschnitten worden und daher für einen anderen Auftrag nicht mehr verwendbar. 285;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 283 (NJ DDR 1956, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 283 (NJ DDR 1956, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, allen Bestrebungen und Aktivitäten, Jugendliche und Jungerwachsene auf feindliche oder negative Positionen zu ziehen, stärkere Aufmerksamkeit zu widmen.

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