Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 284 (NJ DDR 1956, S. 284); Die Verklagte erwidert, daß die bestellten Lufterhitzer für Kohlenstaubzusatzfeuerung bestimmt gewesen seien. Die Lieferung und Inbetriebnahme dieser Feuerung sei für sie termingebunden gewesen. Sie sei, nachdem der Kläger den Termin der für den 31. Oktober 1954 vereinbarten Lieferung nicht eingehalten habe, berechtigt gewesen, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Es habe sich erübrigt, eine Nachfrist zu stellen, da die Verklagte aus Verantwortlichkeit gegenüber der Wirtschaft bei der vom Kläger gezeigten Unzuverlässigkeit in der Einhaltung der vereinbarten Liefertermine gezwungen gewesen sei, alsbald vom Vertrage zurückzutreten. Mit Urteil vom 10. August 1955 hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Es bejaht die Zulässigkeit des Rechtsweges und damit seine Zuständigkeit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Dagegen hat es die Auffassung des Klägers, die Verklagte könne von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrage nicht einseitig zurücktreten, abgelehnt. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberste Gericht durch Urteil vom 15. November 1955 unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage stattgegeben. Aus den Gründen: Zutreffend hat das Bezirksgericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bejaht. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist zwar nicht unmittelbar daraus herzuleiten, daß die Verordnung über die Neuregelung der Vertragsbeziehungen der privaten Industriebetriebe vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1078) die Notwendigkeit eines Vertragsabschlusses zwischen privaten Industriebetrieben und Betrieben der volkseigenen Wirtschaft und daraus folgend die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts nur vorsieht für den Absatz der Erzeugnisse der privaten Industrie (§ 1 Abs. 1 Buchst, a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 a. a. O.). Wohl aber ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsweges im Falle, daß der private Betrieb als Besteller auftritt, aus § 9 GVG, und zwar, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung fehlt, durch welche die Entscheidung ziviler Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsbeziehungen den Vertragsgerichten übertragen worden ist. Für derartige Rechtsgeschäfte ist ja auch nicht der Abschluß eines Vertrages nach den Bestimmungen des Mustervertrages im Sinne der Verordnung zur Einführung des Allgemeinen Vertragssystems zwingend vorgeschrieben, ebensowenig wie diese Verträge über das Staatliche Vertragskontor abgeschlossen werden müssen. Wenn nun die Parteien das zwischen ihnen getätigte Rechtsgeschäft unter Zugrundelegung des für die volkseigene Wirtschaft vorgesehenen Mustervertrages abgeschlossen haben, ohne übrigens den Vertrag vom Vertragskontor registrieren zu lassen, so sind zwar die sich aus dem Musterverträge ergebenden beiderseits übernommenen Verpflichtungen für sie bindend, vermögen jedoch die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts für Streitigkeiten über solche Verpflichtungen nicht zu begründen. Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Bestimmungen des in Rede stehenden Vertrages die Zulässigkeit eines einseitigen Rücktritts vom Vertrage nicht ausschließen. Die Regelung im § 9 des Vertrages ist durch die §§ 2 8 der Sechsten Durchführungsbestimmung zur Vertragsverordnung vom 23. Dezember 1953 (GBl. 1954 S. 21) ersetzt worden. In dieser Fassung ist sie durch die Mitteilung des Klägers vom 1. April 1954 an die Verklagte Vertragsinhalt geworden. Sie sieht als Sanktion für den Fall, daß die Abnahme dem Besteller wegen Verspätung der Lieferung nicht mehr zumutbar ist, eine Vertragsstrafe von 5 Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes vor. Diese Regelung tritt aber weder an die Stelle des nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 325 327 BGB den Vertragspartnern eingeräumten Rücktrittsrechts, noch hebt es dieses auf, vielmehr legt sie gerade die Voraussetzungen fest, unter denen von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht werden kann, setzt also das Recht selbst als bestehend voraus. Anwendbar bleibt auch § 636 BGB, der die Ausübung des Rücktritts lediglich davon abhängig macht, ob das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig geliefert wird, ohne daß es darauf ankommt, ob den Lieferer an der Verspätung ein Verschulden trifft. Es entscheidet also lediglich die objektiv eingetretene Verspätung für die Frage, ob die Abnahme des Werks dem Besteller noch zumutbar ist. Auch die Bestimmung des § 10 des Vertrages steht dieser Auffassung nicht entgegen. Sie bezieht sich überhaupt nicht auf das Rücktrittsrecht, sondern schreibt vor, unter welchen Bedingungen Verträge in beiderseitigem Einver- ständnis aufgehoben oder geändert werden können. Wenngleich das Bezirksgericht auch hierbei übersehen hat, daß § 10 a. a. O. nicht mehr Vertragsinhalt ist, sondern ebenfalls durch § 8 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 23. Dezember 1953 ersetzt worden ist der im übrigen die Bestimmung des Mustervertrages nicht inhaltlich ändert, sondern nur ergänzt , so hat es doch richtig erkannt, daß zwischen den Vorschriften der §§ 9 und 10 des Vertrages ein innerer Zusammenhang nicht besteht, da sie völlig voneinander verschiedene Fälle behandeln. Bei der Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verklagte als Vertragspartnerin einseitig vom Vertrage zurücktreten konnte, bedarf es allerdings noch der Erörterung, inwieweit die in den §§ 2 8 der Sechsten Durchführungsbestimmung festgelegten Bestimmungen über die Folgen der Vertragsverletzungen auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. § 2 Abs. 3 der 6. DB sieht vor, daß im Falle einer dem Besteller nicht mehr zumutbaren Abnahme eine begründete Erklärung des zuständigen Ministeriums oder Staatssekretariats vorzulegen ist, die bestätigt, daß die Abnahme nicht mehr zumutbar ist. Wäre diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwendbar, so würde sie allerdings die Anwendung der §§ 326 Abs. 1, 636, 327 BGB, wonach es bei einem gegenseitigen Vertrage Sache der Vertragspartner selbst ist, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen, ausschließen. Nun ist jedoch die Regelung des § 2 der 6. DB darauf abgestellt, daß beide Vertragspartner der volkseigenen oder ihr gleichgestellten Wirtschaft angehören, denn nur für deren Vertragsabschlüsse sind die Bestimmungen des Mustervertrages vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall gehört aber der eine Vertragspartner, nämlich der Besteller, dem Sektor der privaten Wirtschaft an. Die Möglichkeit, ein übergeordnetes Organ der staatlichen Verwaltung anzurufen und von diesem eine Bestätigung der Unzumutbarkeit zu erhalten, besteht also für die Verklagte nicht. Damit entfällt aber auch die Anwendbarkeit der formal im Vertrage der Parteien vorgesehenen Regelung, weil sie praktisch nicht durchführbar ist. Wo die Verschiedenartigkeit der Struktur der volkseigenen und privaten Wirtschaft entgegensteht, findet die Anwendung der für die volkseigene Wirtschaft vorgeschriebenen gesetzlichen Regelung ihre Grenze. Für den vorliegenden Fall ist mithin nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 636, 327 BGB zu beurteilen, ob die von der Verklagten geltend gemachten Gründe sie zur einseitigen Aufhebung des Vertrages berechtigten. (Es folgt die Erörterung der tatsächlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts.) Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht § 8 EheVO. 1. Hat die Ehe ihren Sinn für die Eheleute und die Gesellschaft verloren, wenn zwar ernstliche Gründe für eine Scheidung vorliegen, deren Folgen aber für den verklagten Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würden? 2. Bei der Prüfung, ob die Folgen der Scheidung für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten, ist auch dessen Verhalten während der ganzen Ehe zu berücksichtigen. Die Prüfung darf sich nicht allein auf finanzielle Folgen beschränken. I BG Dresden, Urt. vom 15. Dezember 1955 4 SRa 142/55. Die Parteien haben 1918 die Ehe geschlossen, Kinder sind daraus nicht hervorgegangen1. Der Kläger ist 61, die Beklagte 58 Jahre alt. Der letzte eheliche Verkehr hat im März 1952 stattgefunden. Am 1. Juli 1951 ist der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Danach hat er die Beklagte mehrfach besucht. Am 1. November 1953 kehrte er in die eheliche Wohnung zurück und lebt seitdem innerhalb der Wohnung von der Beklagten getrennt. Der Kläger hat Scheidung der Ehe begehrt. Er hat behauptet, die Ehe sei nie richtig harmonisch gewesen. Bereits ein Jahr nach der Eheschließung sei es wegen seines aus einem vorangegangenen Verlöbnis mit einer anderen Frau hervorgegangenen unehelichen Kindes zu schweren Zerwürfnissen gekommen. Dies sei geschehen, obwohl die Beklagte 284;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 284 (NJ DDR 1956, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 284 (NJ DDR 1956, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens in Abteilungen seiner Diensteinheit verloren geht. Im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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