Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 215 (NJ DDR 1956, S. 215); Paragraphen) zu bemerken, die Grundrechte nach Art. 13 und 14 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung, Gewährleistung des Eigentums) würden eingeschränkt, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes sie berühren. Es bleibt nur die Frage zu beantworten, welche Bestimmungen des Entwurfs eigentlich die Art. 13 und 14 GG nicht berühren. Einige Beispiele sollen zeigen, auf welchen Gebieten Zugriffe möglich sind. Der praktisch unbegrenzt gespannte Bogen des Gesetzes reicht von der Anforderung von Wohnungen und Gebäuden aller Art über die Anmusterungen von Fahrzeugen und Pferden bis zur Er-zwingbarkeit von Dienstleistungen der Arbeiter und Angestellten in Verkehrsbetrieben. Zur Unterbringung von Dienststellen, Personen, Tieren, Fahrzeugen, Waffen usw. können nach § 71 auch Räume beschlagnahmt werden, „die üblicherweise anders verwendet werden“. Im § 4 des Entwurfs ist bereits vorgesehen, daß auch Krankenhäuser, Schulen, Altersheime, Jugend- und Blindenheime, Religionsstätten für Zwecke der NATO-Söldner aller Nationalitäten unter Beschlag-nahme-„Recht“ fallen. Selbst bei Gebäuden, die unter Denkmalsschutz stehen, ist eine Anforderung möglich. Ferner ist u. a. die Erzwingbar-keit der Verkehrsleistungen vorgesehen, zu denen die Adenauer-Regierung nach Art. 39 und 40 des Truppenvertrages verpflichtet ist, wie überhaupt die sog. Stationierungstruppen ausdrücklich ebenfalls als „Leistungsempfänger“ genannt werden. Für Personen, deren Wohnungen man beschlagnahmt hat, sieht dieses Gesetz, wie bereits erwähnt, „anderweitige Unterbringung“ vor, nämlich in „Sammelunterkünften“. Ein weites Feld für rüstungs- und kriegswirtschaftliche Zwangsmaßnahmen wollen sich die NATO-Stra-tegen durch die Bestimmung sichern, wonach für alle Arten von Betrieben einschließlich Gaststätten, Verkehrsbetriebe und Werkstätten die verschiedensten Auflagen (vom Einlagern bis zur direkten Produktion) erteilt werden können (§ 12). Man findet in diesem Gesetzentwurf tatsächlich keinen Gegenstand und keinen wirtschaftlichen Komplex, auf den nicht bei einer Störung der NATO-Strategie oder zu ihrer Durchsetzung in der jeweils zweckmäßigsten Form Totalenteignung, Nutzung oder Gebrauchsverbot zugegriffen werden kann. Dies gilt sowohl für die Belange der Adenauerschen Söldner als auch der Besatzer. Für „Manöver und andere Übungen“ ist ein gesonderter Abschnitt vorgesehen (§§ 66 ff.). Hieraus sei nur das „Recht“ von Truppen genannt, Grundstücke zu überqueren, vorübergehend zu besetzen oder zeitweilig zu sperren (§ 68), also eine Legalisierung der von den Besatzern geübten Gewohnheit, deutsche Äcker und Wälder bei Kriegsübungen zu verwüsten. Bezeichnend ist, daß „Verbände und Einheiten des zivilen Bevölkerungsschutzes“ (hierunter fallen u. a. die Streikbrecherorganisation nach dem Vorbild der nazistischen „Technischen Nothilfe“ und der Luftschutz) ausdrücklich den Truppen gleichgestellt werden. Gleichzeitig wird in Aussicht gestellt, daß diese Verbände und Einheiten „an Manövern oder anderen Übungen von Truppen teilnehmen“. (Allein der westdeutsche Luftschutz umfaßt gegenwärtig 80 000 Mann; er soll nach neuesten Berichten auf 260 000 gebracht werden.) Was die für Enteignungen oder Beschlagnahmen generell vorgesehene Entschädigung betrifft für Verwüstungen bei Manövern und anderen Kriegsübungen sind Entschädigungen nicht vorgesehen , so wird ausdrücklich vermerkt, daß Ersatz und Entschä- digung den Preisvorschriften und der Preisüberwachung unterliegen (§§ 33 und 47). Während der Bundestag den Preistreibereiparagraphen im Wirtschaftsstrafrecht im Interesse der Kartelle und anderer Monopolvereinigungen längst außer Kraft gesetzt hat, werden hier Preisvorschriften und Preisüberwachung wieder eingeführt. Die westdeutschen und Westberliner Werktätigen dem Preisdiktat der Ruhrkonzerne ebenso wie dem der Großhändlerringe auszuliefern, ist eine Sache. Die Ersatzforderungen an den Staat der Monopolisten, Junker und Militaristen „preisrechtlich“ herabzudrücken, ist die Kehrseite der Medaille. Sowohl Naturalrestitution als auch Ersatz für Abnutzung können nicht verlangt werden; desgleichen sind im Verwaltungsgerichtsverfahren wegen etwaiger Ansprüche auf Ersatz oder Entschädigung die Berufung und die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil ausgeschlossen. Soweit steht also der in Art. 14 GG verbriefte „Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten“ offen. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang noch die Straf Vorschriften. Beiseiteschaffen, Veräußerung usw. des angeforderten Gegenstandes werden als „Ordnungswidrigkeit“ bei Vorsatz mit einer „Geldbuße“ bis zu 50 000 WM, bei Fahrlässigkeit mit einer Buße bis zu 5000 WM bedroht, während die entsprechenden Handlungen, in der Absicht des Vereitelns der Leistung begangen, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bedroht werden. In der Begründung des Bonner Entwurfs wird bemerkt, daß im Reichsleistungsgesetz „iede Begrenzung hinsichtlich der Leistung fehlt“, und hinzugefügt, daß dies „rechtsstaatlichen Forderungen widerspricht“ (S. 44). Das Bundesinnenministerium dagegen sieht „die notwendige Konkretisierung“ der Leistungen ausgerechnet in den Verträgen von Bonn und Paris, und eine Seite weiter heißt es dann in der Begründung des Entwurfs: „Auf eine generelle Ermächtigung der Vollzugsbehörde, notwendige Eingriffe in die Privatrechtssphäre des einzelnen zur Bekämpfung eines öffentlichen Notstandes vorzunehmen, kann daher nicht verzichtet werden. Es muß insoweit von einer kasuistischen Normierung der Tatbestände abgesehen und auf Generalklauseln zurückgegriffen werden“ (S. 45). Eines Kommentars bedarf eine solche eindeutige Formulierung nicht. Sie bestätigt nur, was zuvor über die Anwendungsmöglichkeiten des Gesetzes bemerkt wurde. Seit langem, so heißt es in der Begründung, sei dieser Entwurf eines Enteignungs- und Zwangsleistungsgesetzes vorbereitet worden. Er bildet einen Teil der umfangreichen formal-juristischen Hilfsmittel für die militärisch-politischen Maßnahmen, die von der Adenauer-Regierung im Sinne der NATO-Strategie schon seit langem getroffen wurden und weiter vorgesehen sind. Mit den Verträgen von Bonn und Paris sollen das Besatzerregime verewigt und die Aufrüstung staats-und völkerrechtlich konzessioniert werden; die Wehrgesetze sollen das „Menschenmaterial“ dafür sichern und das Bundesleistungsgesetz die entsprechenden wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen. Nur in diesem Zusammenhang sind sein Charakter und seine Tragweite richtig zu beurteilen. Bonn befindet sich mit seinen Kriegs- und Bürgerkriegsvorbereitungen de facto wie de jure nicht mehr in den Anfängen, sondern im Stadium der Perfektion. Auch an solchen Einzelbeispielen aus dem Legislaturprogramm des Bundestages können wir das erkennen. Dr. KARL-HEINZ ARNOLD, Berlin Aus der Praxis für die Praxis Die Behandlung des Volkseigentums" im Mahnverfahren Wie im gewöhnlichen Zivilverfahren spielt auch im Mahnverfahren der Schutz des Volkseigentums eine große Rolle. Können doch im Mahnverfahren vor dem Sekretär beim Kreisgericht auch solche Ansprüche geltend gemacht werden, bei denen eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert den Betrag von 3000 DM übersteigt. Werden diese Ansprüche im Klageweg erhoben, dann ist für die Entscheidung darüber in erster Instanz das Bezirksgericht ausschließlich zuständig (§§ 42, 50 Abs. 1 GVG). Dieser ausschließliche Charakter der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte führt jedoch nicht dazu, daß das Mahnverfahren bezüglich der genannten Ansprüche unzulässig wäre. 215;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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