Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 216 (NJ DDR 1956, S. 216); Eine Gefahr der Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß im Mahnverfahren ein Rechtsträger von Volkseigentum als Schuldner beteiligt war. Gegen diesen findet wegen des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Volkseigentums ein Zwangsvollstreckungsverfahren nicht statt. Der Erlaß des Vollstreckungsbefehls bedeutet praktisch zugleich auch die Erteilung der Vollstreckungsklausel, also eine Maßnahme der unmittelbaren Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, durch die deren Zulässigkeit bescheinigt wird. Wo jedoch, wie hier, die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, muß das gleiche für eine solche die Vollstreckung unmittelbar vorbereitende Maßnahme gelten. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts ist daher der Erlaß des Vollstreckungsbefehls gegen eine jurstische Person des Volkseigentums unzulässig. Der Sekretär hat vielmehr entsprechend der Rundverfügung Nr. 36/53 des Ministers der Justiz vom 20. April 1953 solche Anträge auf Erteilung des Vollstreckungsbefehls dem übergeordneten Organ des schuldenden Betriebes mit dem Ersuchen um Zahlungsanweisung zuzusenden. Das wiederum hat nicht zur Folge, daß die Einleitung des Mahnverfahrens gegen eine juristische Person des Volkseigentums etwa wegen mangelnden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Bereits der Erlaß des Zahlungsbefehls ist eine Form des staatlichen Rechtsschutzes. Hatte der schuldende volkseigene Betrieb die Zahlung bisher nur versehentlich unterlassen, so hat der Zahlungsbefehl seine Aufgabe erfüllt, wenn der Betrieb nach Erlaß des Befehls seiner Zahlungspflicht freiwillig nachkommt. Die in Anspruch genommene juristische Person des Volkseigentums hat nach Erlaß des Zahlungsbefehls die Möglichkeit, durch Einlegung des Widerspruchs den Übergang in das gewöhnliche Zivilverfahren herbeizuführen, wenn sie der Meinung ist, daß die gegen sie erhobene Forderung nicht besteht. Das bisher durchgeführte Verfahren in der Mahnsache gilt dann praktisch als Einleitung des nunmehr abrollenden Verfahrens, in dem die umstrittene Forderung nachgeprüft wird (vgl. §§ 696 Abs. 3, 698 ZPO). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Form der Verfahrenseinleitung unzulässig sein soll, die dem schuldenden volkseigenen Betrieb unter Zustellung des Zahlungsbefehls noch einmal die Möglichkeit gibt zu der Prüfung, ob die Sache im Klageweg ausgetragen werden muß. Auf die Form der Überleitung des Mahnverfahrens in das gewöhnliche Zivilverfahren nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbefehl ist die in den §§ 42 und 50 Abs. 1 GVG enthaltene neue Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen von erheblichem Einfluß. Bei Einlegung des Widerspruchs ist eine besondere prozessuale Voraussetzung für diese Überleitung, daß eine Partei den Antrag auf Anberaumung eines Termins vor dem Prozeßgericht stellt (vgl. § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Solange dieser Antrag nicht gestellt ist, verbleiben die Akten bei dem Sekretär. In der Regel wird der Antrag bereits in dem Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls als Eventualantrag mit gestellt („Ich beantrage Erlaß nachstehenden Zahlungsbefehls, im Falle rechtzeitigen Widerspruchs Anberaumung eines Verhandlungstermins“). Wo er bei Einlegung des Widerspruchs noch nicht gestellt ist, muß der Sekretär darauf hinwirken. Das Verfahren verläuft nun folgendermaßen: Der Sekretär gibt im Falle des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl auf Grund des Antrags einer Partei auf Anberaumung eines Termins die Akten an die jeweils in Frage kommende Zivilkammer des Kreisgerichts ab. Diese beraumt dann den Termin an. Ist eine Partei des bisherigen Mahnverfahrens Träger gesellschaftlichen Eigentums und liegt der Streitwert über 3000 DM, so gibt der Sekretär die Akten unmittelbar an das örtlich zuständige Bezirksgericht ab. Der Antrag einer Partei auf Terminsanberaumung ist also stets als ein Antrag auf Anberaumung des Termins vor dem sachlich zuständigen Gericht aufzufassen. Die in § 697 in Verbindung mit § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltene Regelung ist gegenstandslos geworden. Das hier vorgeschlagene Verfahren entspricht allein der neuen Regelung der sachlichen Zuständigkeit in unserer Gerichtsverfassung. Auf diese Weise gelangen die Streitfälle, in denen wichtige Belange des Volkseigentums berührt werden, ohne Schwierigkeiten und Umwege zu dem Justizorgan, das allein zur Entscheidung über sie berufen ist. Etwas, aber nicht viel anders liegen die Dinge im Falle des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbefehl. Wenn in dieser prozessualen Situation ein Träger gesellschaftlichen Eigentums beteiligt ist, dann nur als Gläubiger. Legt der Schuldner bei einem Streitwert über 3000 DM gegen einen Vollstreckungsbefehl Einspruch ein, den ein Rechtsträger gesellschaftlichen Eigentums gegen ihn erwirkt hat, so findet keineswegs erst eine Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs vor der Zivilkammer des Kreisgerichts statt. Die hierfür in Betracht kommenden Sätze 3 und 4 des § 700 ZPO beruhen im wesentlichen auf der ganz anderen Regelung der sachlichen Zuständigkeit nach der früheren Gerichtsverfassung und sind mit deren Wegfall gegenstandslos geworden. Im Verfahren über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl finden die Vorschriften über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil entsprechende Anwendung (§ 709 Satz 2 ZPO). Bei der entsprechenden Anwendung der §§ 508, 338 ff. ZPO muß auch darauf Rücksicht genommen werden, daß für das Mahnverfahren der Sekretär beim Kreisgericht zuständig ist. Nach § 340 Abs. 1 ZPO, auf das Mahnverfahren sinngemäß angewandt, muß bei Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbefehl die Einspruchsschrift bei dem Organ eingereicht werden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Dieses Organ ist der Sekretär beim Kreisgericht. Über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheidet jedoch nicht der Sekretär, sondern allein das Prozeßgericht, denn diese Entscheidung kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. Weiterhin geht das Gesetz davon aus, daß in dem auf den Einspruch hin anberaumten Termin sowohl über die Zulässigkeit des Einspruchs als auch über die Hauptsache verhandelt wird (vgl. § 340 a Satz 1 ZPO). Eine Verhandlung zur Hauptsache kann aber in den Fällen, in denen der Gläubiger Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert 3000 DM übersteigt, nur vor dem Bezirksgericht stattfinden. Selbst einer isolierten Verhandlung über die Zulässigkeit des Einspruchs vor der Zivilkammer des Kreisgerichts stehen die §§ 42, 50 Abs. 1 GVG entgegen. Es wäre auch sehr umständlich, in solchen Fällen das Kreisgericht lediglich für diese spezielle Entscheidung einzuschalten. Aus alledem ergibt sich weiterhin, daß auch in dieser prozessualen Situation für eine Verweisung des Rechtsstreits von dem niederen Gericht zu dem höheren, wie dies in den Sätzen 3 und 4 des § 700 ZPO vorgesehen ist, keine Möglichkeit besteht. Die Überleitung des Mahnverfahrens in das gewöhnliche Zivilverfahren vollzieht sich hier ähnlich wie nach Einlegung des Widerspruchs. Nachdem die Einspruchsschrift bei ihm eingegangen ist, gibt der Sekretär die Sache sofort an die Zivilkammer des Kreisgerichts oder, wenn der Anspruch vor das Bezirksgericht gehört, an dieses ab. Das Kreisgericht bzw. das Bezirksgericht beraumt von Amts wegen zur mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit des Einspruchs und über die Hauptsache an und macht den Parteien den Ter-man bekannt (§ 340 a ZPO). Die Abgabe der Akten an das sachlich zuständige Gericht durch den Sekretär er-folgt'-von Amts wegen; es bedarf hierzu nicht des Antrags einer Partei. Auch dieses Verfahren ist eine zwingende Folge des neuen Charakters der sachlichen Zuständigkeit in unserer Gerichtsverfassung. Dr. HEINZ PUSCHEL, Dozent an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ 216;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 216 (NJ DDR 1956, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 216 (NJ DDR 1956, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Liebewirth Meyer Grimmer Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der unter Beachtung der Besonderheiten des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil für das Studium an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X