Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 95 (NJ DDR 1956, S. 95); genannte' Beweislastregel völlig in den Hintergrund. Sie ist kein Mittel der Wahrheitsfindung, sondern ein Mittel zur Rechtsfindung in solchen Fällen, in denen alle dem Gericht zur Verfügung stehenden Aufklärungsmittel erschöpft sind und zu keinem oder keinem die Entscheidung tragenden Ergebnis geführt haben. Die Frage nach der Erfüllung der Beweislast darf demnach erst dann gestellt werden, wenn beide Parteien entweder überhaupt keinen objektiven Anhaltspunkt geliefert haben, auf den die Entscheidung gestützt werden könnte, oder wenn die von den Parteien gelieferten objektiven Anhaltspunkte für eine Entscheidung nicht ausreichen. Wenn das Gericht in anderem Sinne von der Beweislast Gebrauch macht, verletzt seine Entscheidung unsere demokratische Gesetzlichkeit (vgl. hierzu Rothschild und Hinze, „Zur Bedeutung des § 139 ZPO“, in NJ 1953 S. 641). Das Stadtbezirksarbeitsgericht hat im gegebenen Fall nicht einmal den Versuch unternommen, die vorstehend dargelegten, bekannten Grundsätze unseres demokratischen Prozeßrechts anzuwenden. Seine Entscheidung ist eine reine Beweislastentscheidung in dem rechtlich absolut zu mißbilligenden Sinne, da es von vornherein lediglich von der Klägerin gefordert hat, für die Richtigkeit ihrer Behauptungen Beweis zu führen. Dabei hat das Stadtbezirksarbeitsgericht offensichtlich rechtlich nicht vertretbare hohe Anforderungen an die Beweisführung der Klägerin gestellt, indem es von ihr den sogenannten „vollen“ oder direkten Beweis dafür forderte, daß die Verklagte den geltend gemachten Fehlbetrag schuldhaft verursacht hat. Das ergibt sich aus seiner Behandlung der von der Klägerin genannten, im Tatbestand wiedergegebenen Umstände, mit deren Hilfe sie einen indirekten Beweis für die schuldhafte Schadensverursachung durch die Verklagte zu führen beabsichtigte und die einen solchen indirekten Beweis zu erbringen geeignet sind. Entgegen seiner ausdrücklichen Feststellung in den Entscheidungsgründen hat es weder die Richtigkeit und Rechtserheblichkeit der von der Klägerin noch der von der Verklagten genannten Umstände geprüft und gewürdigt. Eine Prüfung des Prozeßstoffes, hier insbesondere die absolut unerläßliche Sachverhaltsaufklärung durch Beweiserhebung, hat überhaupt nicht stattgefunden. Dieses Ergebnis wird durch den zweiten Teil des Satzes bestätigt, der die eigentliche Begründung der Entscheidung darstellt. Danach hat die Klägerin in ihren Anordnungen und Kontrollen nicht das getan, was zur Vermeidung von Schäden an gesellschaftlichem Eigentum erforderlich gewesen wäre. Diese Feststellung hätte überhaupt nur dann einen Sinn, wenn sie zusammenfassend und zutreffend ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bei der Entstehung des von ihr geltend gemachten Schadens im Sinne des § 254 BGB ausdrücken sollte. Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bei der Schadensentstehung wäre jedoch überhaupt nur dann zu erörtern gewesen, wenn zuvor ein Verschulden der Verklagten festgestellt worden wäre: mitwirkendes Verschulden des Geschädigten setzt begrifflich und tatsächlich immer das Verschulden eines anderen voraus. Das Stadtbezirksarbeitsgericht hat indessen in Wahrheit weder ein Verschulden der Verklagten noch ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin geprüft und festgestellt. Seine Ausführungen über die Mängel in der Arbeit der Klägerin sind völlig allgemeiner Art und lassen jede konkrete Beziehung zu dem hier in Betracht kommenden Fehlbetrag vermissen. Mit solchen allgemeinen Erörterungen kann nicht die Entscheidung eines ganz bestimmten Rechtsstreits, dem ein ganz bestimmter Tatsachenkomplex zugrunde liegt, begründet werden, insbesondere kann damit kein Entlastungsbeweis für die Verklagte geführt werden. Das Stadtbezirksarbeitsgericht hat nicht nur unterlassen, den Sachverhalt allseitig und umfassend aufzuklären, sondern es hat darüber hinaus im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen, die schlechterdings nur als Zeichen einer gewissen Voreingenommenheit gegen die Klägerin gewertet werden können. Es nimmt wiederholt Bezug auf den Standpunkt der Klägerin, die Verklagte sei allein auf Grund ihrer Stellung für den in ihrer Verkaufsstelle aufgetretenen Fehlbetrag materiell verantwortlich. Hierdurch wird der Anschein erweckt, als habe die Klägerin beabsichtigt, die nach den Entscheidungen des Obersten Gerichts und des Kammergerichts Berlin allgemein überwundene Rechtsauffassung über die Mankohaftung, wie sie seinerzeit von einigen Arbeitsrichtern in der DDR vertreten wurde, fortzusetzen, um auf diese Weise mit geringer Mühe zu einem Schadensausgleich zu gelangen. Die Schriftsätze der Klägerin und die Verhandlungsprotokolle des Stadtbezirksarbeitsgerichts ebenso wie die Berufungsschrift lassen jedoch nichts derartiges erkennen. Die Klägerin hat vielmehr von Anfang an der Verklagten mehrere konkrete Pflichtverletzungen zum Vorwurf gemacht und den Fehlbetrag auf Pflichtverletzung dieser Art zurücjcgeführt. Wenn sich die Dinge so verhielten und ob das der Fall war, mußte ja gerade vom Stadtbezirksarbeitsgericht geklärt werden , dann war sie in der Tat für den Fehlbetrag voll verantwortlich. Die Entscheidung des Stadtbezirksarbeitsgerichts verletzt aus all den angeführten Gründen gröblich die demokratische Gesetzlichkeit. Nach Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits wird es den gesamten Prozeß noch einmal in vollem Umfang durchführen müssen. Dabei wird es in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 139 ZPO zur Erforschung der objektiven Wahrheit von beiden Parteien die Benennung und Belegung geeigneter tatsächlicher Umstände fordern müssen, die ihm eine rechtlich einwandfreie Entscheidung des Rechtsstreits gestatten. (Mitgeteilt von Karl Weißenborn, Justitiar des Konsumgenossenschaftsverbandes Groß-Berlin) Anmerkungen: 1 Die nachstehende Anmerkung will sich lediglich mit einer prozessualen Frage befassen, in der die obige Entscheidung das Gesetz verletzt. Diese Gesetzesverletzung liegt darin, daß das Stadtarbeitsgericht den Prozeß an die erste Instanz zurückverweist, anstatt selbst in der Sache zu entscheiden. Zur Rechtfertigung dieser Prozedur erklärt es im ersten Satz der „Gründe“, daß die Zurückverweisung „infolge der sehr erheblichen Mängel des Verfahrens“ erforderlich gewesen sei. Demgegenüber stellt der maßgebliche § 68 ArbGG (1926) eindeutig fest, daß „wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts die Zurückverweisung nicht zulässig“ ist. Es ist kein Zufall, daß zunächst gerade im Arbeitsgerichtsverfahren die radikale Beseitigung jeder Möglichkeit einer Zurückverweisung wegen prozessualer Mängel durchgeführt wurde. Dieses durch die Struktur des Zivilprozesses keineswegs bedingte Institut hatte sich mit dem Übergang der kapitalistischen Ordnung in die imperialistische Phase und später mit dem Beginn der allgemeinen Krise des Kapitalismus und der durch beide Faktoren bedingten zunehmenden Belastung der Gerichte zu einem wahren Krebsschaden in der bürgerlichen Rechtsprechung entwickelt; der bekannte Prozessualist Vierhaus pflegte in seiner Vorlesung einen Fall zu erwähnen, in dem das Berufungsgericht die Sache nicht weniger als viermal an die erste Instanz zurückverwiesen hatte, bevor es auf die 5. Berufung hin in der Sache selbst entschied. An einer derartigen Prozeßverschleppung war auch der damals herrschenden, an einer schnellen Realisierung des Maximalprofits interessierten Klasse nichts gelegen, woraus sich die allmähliche Einschränkung der Zurückverweisung wegen Verfahrensmängel durch die Novellengesetzgebung bis zu ihrer vollständigen Beseitigung durch die 4. VereinfVO erklärt. Das Beispiel hierfür hatte schon vorher das im Zuge der sozialen Reformen nach dem ersten Weltkriege erlassene ArbGG (1926) gegeben, das im Interesse einer prompten Erledigung der Ansprüche aus Arbeitsrechtsverhältnissen in § 9 Abs. 3 ausdrücklich anordnete, „Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen“, und das, die Lehren aus der bisherigen Zurückverweisungspraxis ziehend, als eines der vornehmlichsten Mittel hierzu eben das anfangs zitierte Zurückverweisungsverbot aussprach. Offensichtlich hat das Stadtarbeitsgericht mit der Zurückverweisung eine erzieherische Einwirkung auf die Vorinstanz bezweckt, wie sich aus der Begründung 95;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Schlußbemerkungen über den Bericht des Zentralkomitees an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Breshnew, Rede auf der Internationalen Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien Dokumente der Internationalen Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien, Seite Dietz Verlag Berlin. Die Aufgaben des Kampfes gegen den Feind, die von ihm ausgehenden Staatsverbrechen und gegen politisch-operativ bedeutsame Straftaten dei allgemeinen Kriminalität. Ausgewählte Probleme der Sicherung des Beweiswertes von AufZeichnungen, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit anderen Eraittlungs-handlungen. Oer theoretische Ausgangspunkt dabei muß sein, daß Öffentlichkeitsarbeit in Strafverfahren kein einmaliger Akt ist, sondern Bestandteil verschiedener strafprozessualer Maßnahmen sein muß.

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