Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 96 (NJ DDR 1956, S. 96); des Urteils entnehmen läßt. Dabei hat es aber übersehen, daß der erzieherische Impuls, der von unserer Rechtsprechung ausgehen soll, seine Zielrichtung in erster Linie nach außen hin hat, also in Richtung auf die Bevölkerung und insbesondere die Parteien, nach, innen aber, d. h. in Richtung auf den Justizapparat selbst nur in zweiter Linie; daraus folgt, daß der „nach innen“ gerichtete Erziehungszweck stets zurückstehen muß, wenn er nur zu Lasten der Rechtsuchenden d. h. auf Kosten einer Prozeßverlängerung verwirklicht werden kann, erst recht natürlich, wenn seine Verwirklichung mit einer Verletzung des Gesetzes verbunden ist, wie im vorliegenden Falle. Für Erziehung und Kritik gegenüber der unteren Instanz gibt es andere Mittel und Wege. Noch mehr als im gewöhnlichen Zivilverfahren muß also im Arbeitsgerichtsprozeß das der Prozeßkonzentration dienende Zurückverweisungsverbot strikt eingehalten werden. Pro/. Dr. Hans Nathan II Gegen das obige Urteil bestehen weiter noch folgende Bedenken: Die allgemeinen Ausführungen über die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der objektiven Wahrheit besonders in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und über die Bedeutung dieses Prinzips gegenüber den sogenannten Beweislastregeln sind richtig. Sie berücksichtigen aber nicht in gebührendem Maße, daß für den Nachweis eines Verschuldens des Werktätigen als Voraussetzung für die Haftung aus einem Manko ein strenger Maßstab gefordert werden muß. Das Stadtarbeitsgericht führt aus, das erstinstanzliche Urteil sei eine „reine Beweislastenentscheidung“. Ob dies wirklich der Fall ist, mag dahingestellt bleiben. Der Leser des obigen Urteils gewinnt eigentlich mehr den Eindruck, daß sich die erste Instanz, das Stadtbezirksarbeitsgericht, nicht so sehr, oder jedenfalls nicht allein, von Beweislastregeln hat leiten lassen, als von der Erwägung, daß die von der Klägerin gegen die Verklagte als Verschuldensmomente ins Treffen geführten Handlungen und Unterlassungen nicht oder nicht in vollem Umfang als kausal für den geltend gemachten Schaden zu betrachten seien. Auf jeden Fall ist es aber unrichtig, den Vorwurf, eine reine Beweislastentscheidung gefällt zu haben, damit zu begründen, daß das Erstgericht „von vornherein lediglich von der Klägerin gefordert hat, für die Richtigkeit, ihrer Behauptungen Beweis zu führen“, wobei es „offensichtlich nicht vertretbar hohe Anforderungen an die Beweisführung gestellt“ habe, „indem es von ihr den sogenannten ,vollen' oder direkten Beweis dafür forderte, daß die Verklagte den geltend gemachten Fehlbetrag schuldhaft verursacht“ habe. Hierzu ist zu sagen, daß es grundsätzlich richtig ist, von der die materielle Verantwortlichkeit der verklagten Verkaufsstellenleiterin in Anspruch nehmenden Klägerin den vollen Beweis des behaupteten Verschuldens zu verlangen. Sie trifft die Beweislast. Die Ausführungen des Stadtarbeitsgerichts bekunden eine Auffassung, die einer grundsätzlich ungerechtfertigten Überleitung nicht nur zur Anwendung der Offizial-, sondern sogar der Inquisitionsmaxime Tür und Tor öffnet und auch eine laxere Handhabung der an den klagenden Betrieb zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Behauptungs- und Beweispflight fördert. Es muß an die Ausführungen des Obersten Gerichts in seinem Urteil vom 3. Dezember 1952 2 Za 68/53 (NJ 1954 S. 123) erinnert werden, daß allein der Standpunkt dem geltenden Recht entspricht, daß der, der Ersatz begehrt, die Voraussetzungen der Ersatzpflicht, den Eintritt des Schadens und das Verschulden des Schädigers zu beweisen hat. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sind die Ausführungen des Stadtarbeitsgerichts über „vollen“ Beweis mit besonderer Vorsicht aujzunehmen. Sie müssen eine Einschränkung nach den Gesichtspunkten des Urteils des Obersten Gerichts vom 8. April 1954 2 Za 41/54 (NJ 1954 S. 479) erfahren. Dort wird ausgeführt, daß die Forderung des Verschuldensnachweises nicht bedeutet, daß der Beweis aller Einzelheiten, die zu dem entstandenen Schaden geführt haben, erforderlich ist. Das bedeutet aber nicht die Propagierung einer allgemeinen Auffassung, es genüge etwa von vornherein, einen „indirekten“ Beweis zu führen. Eine grundsätzlich gegenteilige Auffassung trägt überdies auch die Gefahr in sich, unmerklich in die überwundene Praxis der „Umkehrung der Beweislast“ zu verfallen. Das Stadtarbeitsgericht rügt insbesondere, daß das Stadtbezirksarbeitsgericht die Richtigkeit und Rechtserheblichkeit der von der Klägerin genannten Umstände die behaupteten Pflichtverletzungen der Verklagten nicht geprüft und gewürdigt habe. Insoweit ist das Urteil des Stadtarbeitsgerichts zu begrüßen, denn viele Arbeitsgerichte neigen dazu, in Mankosachen die Behauptung derartiger Pflichtverletzungen generell als nicht wesentlich bzw. als zur Führung eines Schuldbeweises nicht geeignet abzutun, ohne sie überhaupt zu prüfen. Das Stadtarbeitsgericht hat sich aber selbst mit einer eigentlichen Prüfung der von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen nicht befaßt. Dies kann nicht etwa mit der oben von Nathan gerügten falschen prozessualen Behandlung der Sache entschuldigt werden. Gerade von diesem verfehlten prozessualen Gesichtspunkt aus hatte das Stadtarbeitsgericht allen Anlaß, sich mit den in Rede stehenden Umständen zu befassen, um dem erstinstanzlichen Gericht zu helfen und es anzuleiten. Deshalb hätte es sich zu den behaupteten Pflichtverletzungen der Verklagten unter genauer Prüfung des wechselseitigen Parteivorbringens näher aussprechen müssen. Die Ausführung im vorletzten Absatz des Urteils, daß die Verklagte für den Fehlbetrag voll verantwortlich sei, wenn sie die ihr zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzungen begangen habe, und der Fehlbetrag auf Pflichtverletzungen dieser Art zurückzuführen sei, ist natürlich richtig; damit ist aber gar nichts gesagt und dem Erstgericht nicht im mindesten geholfen. Das Stadtarbeitsgericht war auf Grund seiner Kenntnis des Prozeßstoffes in der Lage, konkrete Ausführungen zu den einzelnen behaupteten Pflichtverletzungen zu machen, insbesondere über ihren Zusammenhang mit dem in der Inventur festgestellten Fehlbetrag. Ein solcher Zusammenhang ist durchaus nicht ohne weiteres anzunehmen. Der Zusammenhang mag hinsichtlich der Behauptung gegeben sein, daß die Verklagte eingehende Lieferungen nicht immer nachgewogen habe, hier aber auch nur in den Grenzen der festgestellten Unterlassungen. Der Zusammenhang könnte weiter dadurch gegeben sein, daß wie behauptet betriebsfremden Personen der Zutritt zu den Verkaufsräumen gestattet worden ist. Dagegen ist ein Teil der weiteren behaupteten Pflichtverletzungen recht fragwürdig und hätte einer eingehenden Behandlung auf Grund des Behauptungs- und Beweisvorbringens der Parteien bedurft. Dabei wäre es angebracht gewesen, das kläge-rische Vorbringen, die Verklagte habe selber zugegeben, ihrer Aufgabe als Verkaufsstellenleiterin nicht gewachsen gewesen zu sein, dahin zu prüfen, ob mit diesem Vorbringen nicht zugleich auf eine mangelnde Anleitungs- und Aufsichtspflicht der Klägerin hingewiesen worden ist, also auf ein Verschulden der Klägerin, die die Befähigung der Verklagten, als Verkaufsstellenleiterin für sie tätig zu sein, jeweils im Auge zu behalten hatte. Dr. Hans Rothschild, Oberrichter am Obersten Gericht CtM, utAsara Case.pl Der Ausgabe B des nächsten Heftes wird die Rechtsprechungsbeilage für das I. Quartal 1956 beigefügt werden. Wir bitten diejenigen Leser, die an der Rechtsprechungsbeilage interessiert sind, aber bisher verabsäumt haben, für das I. Quartal die Ausgabe B zu bestellen, die Umbestellung sofort bei ihrem Postzeitungsvertrieb oder ihrer Buchhandlung unter Nachzahlung des Unterschiedsbetrages von 0,50 DM vorzunehmen. Ein Umtausch der bisher gelieferten Hefte der Ausgabe A ist nicht erforderlich. Die Redaktion 96;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung Zielstellung und Anwendungsbereiche von Maßnahmen der Zersetzung Formen, Mittel und Methoden der Arbeit unseres Ministeriums und der Sicherheitsorgane anderer sozialisti-. scher Länder zu erlangen. Wir müssen mit davon ausgehen und können die Augen nicht davor verschließen, daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit getroffen werden können. Im folgenden werde ich einige wesentliche, für alle operativen Diensteinheiten und Linien verbindliche Qualitätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen.

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