Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 284 (NJ DDR 1956, S. 284); Die Verklagte erwidert, daß die bestellten Lufterhitzer für Kohlenstaubzusatzfeuerung bestimmt gewesen seien. Die Lieferung und Inbetriebnahme dieser Feuerung sei für sie termingebunden gewesen. Sie sei, nachdem der Kläger den Termin der für den 31. Oktober 1954 vereinbarten Lieferung nicht eingehalten habe, berechtigt gewesen, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Es habe sich erübrigt, eine Nachfrist zu stellen, da die Verklagte aus Verantwortlichkeit gegenüber der Wirtschaft bei der vom Kläger gezeigten Unzuverlässigkeit in der Einhaltung der vereinbarten Liefertermine gezwungen gewesen sei, alsbald vom Vertrage zurückzutreten. Mit Urteil vom 10. August 1955 hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Es bejaht die Zulässigkeit des Rechtsweges und damit seine Zuständigkeit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Dagegen hat es die Auffassung des Klägers, die Verklagte könne von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrage nicht einseitig zurücktreten, abgelehnt. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberste Gericht durch Urteil vom 15. November 1955 unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage stattgegeben. Aus den Gründen: Zutreffend hat das Bezirksgericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bejaht. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist zwar nicht unmittelbar daraus herzuleiten, daß die Verordnung über die Neuregelung der Vertragsbeziehungen der privaten Industriebetriebe vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1078) die Notwendigkeit eines Vertragsabschlusses zwischen privaten Industriebetrieben und Betrieben der volkseigenen Wirtschaft und daraus folgend die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts nur vorsieht für den Absatz der Erzeugnisse der privaten Industrie (§ 1 Abs. 1 Buchst, a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 a. a. O.). Wohl aber ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsweges im Falle, daß der private Betrieb als Besteller auftritt, aus § 9 GVG, und zwar, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung fehlt, durch welche die Entscheidung ziviler Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsbeziehungen den Vertragsgerichten übertragen worden ist. Für derartige Rechtsgeschäfte ist ja auch nicht der Abschluß eines Vertrages nach den Bestimmungen des Mustervertrages im Sinne der Verordnung zur Einführung des Allgemeinen Vertragssystems zwingend vorgeschrieben, ebensowenig wie diese Verträge über das Staatliche Vertragskontor abgeschlossen werden müssen. Wenn nun die Parteien das zwischen ihnen getätigte Rechtsgeschäft unter Zugrundelegung des für die volkseigene Wirtschaft vorgesehenen Mustervertrages abgeschlossen haben, ohne übrigens den Vertrag vom Vertragskontor registrieren zu lassen, so sind zwar die sich aus dem Musterverträge ergebenden beiderseits übernommenen Verpflichtungen für sie bindend, vermögen jedoch die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts für Streitigkeiten über solche Verpflichtungen nicht zu begründen. Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Bestimmungen des in Rede stehenden Vertrages die Zulässigkeit eines einseitigen Rücktritts vom Vertrage nicht ausschließen. Die Regelung im § 9 des Vertrages ist durch die §§ 2 8 der Sechsten Durchführungsbestimmung zur Vertragsverordnung vom 23. Dezember 1953 (GBl. 1954 S. 21) ersetzt worden. In dieser Fassung ist sie durch die Mitteilung des Klägers vom 1. April 1954 an die Verklagte Vertragsinhalt geworden. Sie sieht als Sanktion für den Fall, daß die Abnahme dem Besteller wegen Verspätung der Lieferung nicht mehr zumutbar ist, eine Vertragsstrafe von 5 Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes vor. Diese Regelung tritt aber weder an die Stelle des nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 325 327 BGB den Vertragspartnern eingeräumten Rücktrittsrechts, noch hebt es dieses auf, vielmehr legt sie gerade die Voraussetzungen fest, unter denen von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht werden kann, setzt also das Recht selbst als bestehend voraus. Anwendbar bleibt auch § 636 BGB, der die Ausübung des Rücktritts lediglich davon abhängig macht, ob das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig geliefert wird, ohne daß es darauf ankommt, ob den Lieferer an der Verspätung ein Verschulden trifft. Es entscheidet also lediglich die objektiv eingetretene Verspätung für die Frage, ob die Abnahme des Werks dem Besteller noch zumutbar ist. Auch die Bestimmung des § 10 des Vertrages steht dieser Auffassung nicht entgegen. Sie bezieht sich überhaupt nicht auf das Rücktrittsrecht, sondern schreibt vor, unter welchen Bedingungen Verträge in beiderseitigem Einver- ständnis aufgehoben oder geändert werden können. Wenngleich das Bezirksgericht auch hierbei übersehen hat, daß § 10 a. a. O. nicht mehr Vertragsinhalt ist, sondern ebenfalls durch § 8 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 23. Dezember 1953 ersetzt worden ist der im übrigen die Bestimmung des Mustervertrages nicht inhaltlich ändert, sondern nur ergänzt , so hat es doch richtig erkannt, daß zwischen den Vorschriften der §§ 9 und 10 des Vertrages ein innerer Zusammenhang nicht besteht, da sie völlig voneinander verschiedene Fälle behandeln. Bei der Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verklagte als Vertragspartnerin einseitig vom Vertrage zurücktreten konnte, bedarf es allerdings noch der Erörterung, inwieweit die in den §§ 2 8 der Sechsten Durchführungsbestimmung festgelegten Bestimmungen über die Folgen der Vertragsverletzungen auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. § 2 Abs. 3 der 6. DB sieht vor, daß im Falle einer dem Besteller nicht mehr zumutbaren Abnahme eine begründete Erklärung des zuständigen Ministeriums oder Staatssekretariats vorzulegen ist, die bestätigt, daß die Abnahme nicht mehr zumutbar ist. Wäre diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwendbar, so würde sie allerdings die Anwendung der §§ 326 Abs. 1, 636, 327 BGB, wonach es bei einem gegenseitigen Vertrage Sache der Vertragspartner selbst ist, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen, ausschließen. Nun ist jedoch die Regelung des § 2 der 6. DB darauf abgestellt, daß beide Vertragspartner der volkseigenen oder ihr gleichgestellten Wirtschaft angehören, denn nur für deren Vertragsabschlüsse sind die Bestimmungen des Mustervertrages vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall gehört aber der eine Vertragspartner, nämlich der Besteller, dem Sektor der privaten Wirtschaft an. Die Möglichkeit, ein übergeordnetes Organ der staatlichen Verwaltung anzurufen und von diesem eine Bestätigung der Unzumutbarkeit zu erhalten, besteht also für die Verklagte nicht. Damit entfällt aber auch die Anwendbarkeit der formal im Vertrage der Parteien vorgesehenen Regelung, weil sie praktisch nicht durchführbar ist. Wo die Verschiedenartigkeit der Struktur der volkseigenen und privaten Wirtschaft entgegensteht, findet die Anwendung der für die volkseigene Wirtschaft vorgeschriebenen gesetzlichen Regelung ihre Grenze. Für den vorliegenden Fall ist mithin nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 636, 327 BGB zu beurteilen, ob die von der Verklagten geltend gemachten Gründe sie zur einseitigen Aufhebung des Vertrages berechtigten. (Es folgt die Erörterung der tatsächlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts.) Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht § 8 EheVO. 1. Hat die Ehe ihren Sinn für die Eheleute und die Gesellschaft verloren, wenn zwar ernstliche Gründe für eine Scheidung vorliegen, deren Folgen aber für den verklagten Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würden? 2. Bei der Prüfung, ob die Folgen der Scheidung für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten, ist auch dessen Verhalten während der ganzen Ehe zu berücksichtigen. Die Prüfung darf sich nicht allein auf finanzielle Folgen beschränken. I BG Dresden, Urt. vom 15. Dezember 1955 4 SRa 142/55. Die Parteien haben 1918 die Ehe geschlossen, Kinder sind daraus nicht hervorgegangen1. Der Kläger ist 61, die Beklagte 58 Jahre alt. Der letzte eheliche Verkehr hat im März 1952 stattgefunden. Am 1. Juli 1951 ist der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Danach hat er die Beklagte mehrfach besucht. Am 1. November 1953 kehrte er in die eheliche Wohnung zurück und lebt seitdem innerhalb der Wohnung von der Beklagten getrennt. Der Kläger hat Scheidung der Ehe begehrt. Er hat behauptet, die Ehe sei nie richtig harmonisch gewesen. Bereits ein Jahr nach der Eheschließung sei es wegen seines aus einem vorangegangenen Verlöbnis mit einer anderen Frau hervorgegangenen unehelichen Kindes zu schweren Zerwürfnissen gekommen. Dies sei geschehen, obwohl die Beklagte 284;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 284 (NJ DDR 1956, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 284 (NJ DDR 1956, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Rechtsordnung der vor allem gegen die Tätigkeit ihrer Schutz- und Sicherheitsorqane sowie gegen den Schutz und die Sicherung der Staatsgrenze der gerichtet sind.

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