Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 285 (NJ DDR 1956, S. 285); von ihm schon vor der Eheschließung Kenntnis von der Existenz des Kindes erhalten habe. Seit 1950 sei das Verhalten der Beklagten für ihn völlig unerträglich geworden. Sie beschimpfe ihn laufend und habe ihm auch einmal mit einem Scheuerhader ins Gesicht geschlagen. Ferner habe sie ihm gedroht, einmal den Gashahn oflenstehen zu lassen oder seine Stube in Brand zu setzen. Wegen dieser Vorkommnisse sei er 1951 ausgezogen. Seitdem habe er, obwohl er am 1. November 1953 wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei dies nur, um der Beklagten die Wohnung zu erhalten , keinen Kontakt mehr zu ihr. Den letzten ehelichen Verkehr habe sich die Beklagte erschlichen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat eingewandt, die Ehe sei, abgesehen von der einmaligen Auseinandersetzung wegen des unehelichen Kindes des Klägers, 32 Jahre lang harmonisch verlaufen, bis eine weit jüngere Frau dazwischengetreten sei. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 1955 die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Eine Ehe kann gern. § 8 EheVO nur geschieden werden, wenn ernstliche Gründe hierfür vorliegen und wenn das Gericht durch eine eingehende Untersuchung festgestellt hat, daß die Ehe ’hren Sinn für die Eheleute, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat. Die eine Scheidung rechtfertigenden Gründe können auch vor der Eheschließung eingetreten sein. Dalbei hat das Gericht weiter zu prüfen, ob die Folgen der Scheidung für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten. Das Scheidungstaegehren des Klägers war unter diesem Gesichtswinkel zu betrachten. Besonders zu berücksichtigen war, daß es sich in vorliegendem Falle um eine alte Ehe handelt und deshalb an das Vorbringen der Parteien ein besonders strenger Maßstab angelegt werden muß. In der Präambel der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 195 (GBl. I S. 849) wird nochmals unterstrichen, daß Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz unseres Staates stehen, und weiter, daß die Gesellschaft nur an der Entwicklung und Festigung einer gesunden Familie Interesse haben kann. Das eheliche Verhältnis der Parteien war auch unter Beachtung dieses Gesichtspunktes zu prüfen. Die Parteien leben seit 1951 getrennt, zunächst örtlich, seit Ende 1953 innerhalb einer Wohnung. Die Erklärung des Klägers, die Beklagte habe durch ihr Verhalten die Trennung veranlaßt, vermag angesichts des gesamten Sachverhalts den Senat nicht zu überzeugen. Sowohl die mündliche Verhandlung als auch die Beweisaufnahme lassen erkennen, daß die Ursache dafür ganz woanders liegt. Der Kläger selbst kann der Beklagten für die Zeit seit der Eheschließung bis ungefähr 1950 nur vorwerfen, daß sie ihm in den ersten Jahren der Ehe wegen seines unehelichen Kindes Vorwürfe gemacht hat. Das hat sie auch selbst zugegeben. Es erscheint einleuchtend, daß die Beklagte nicht gerade davon erbaut war, als ihr der Kläger, allerdings schon vor der Eheschließung, diese Tatsache offenbarte. Sonst hat er aber für diese Zeit nichts Vorbringen können, was auf ernstliche Zerwürfnisse hindeuten könnte. Im Gegenteil ist aus den Aussagen mehrerer Zeugen, u. a. auch der unmittelbaren Nachbarn, ersichtlich, daß ihre Ehe zumindest in dieser Zeit harmonisch verlief. Dabei mag am Rande vermerkt werden, daß die Parteien später, als der uneheliche Sohn des Klägers erwachsen war, mit ihm gemeinsame Spaziergänge unternahmen, ohne daß die Beklagte noch daran Anstoß nahm. Das Vorbringen der Parteien und Zeugen läßt erkennen, daß der Kläger nicht nur aus Taktgefühl, wie er jetzt einschränken will, auf die Beklagte insbesondere bei Unpäßlichkeiten ihrerseits Rücksicht nahm und auch andere dazu anhielt, sondern daß er sie als gute Hausfrau und Lebensgefährtin schätzte und liebte. Das änderte sich ganz offensichtlich, als gegen 1950 eine um reichlich 30 Jahre jüngere Frau in sein Leben trat. Seitdem blieb der Kläger nächtelang der ehelichen Wohnung fern. Das mußte sich begreiflicherweise auf das eheliche Verhältnis nachteilig auswirken und zu dauernden Konflikten führen. Es erscheint deshalb verständlich, wenn auch nicht in vollem Maße entschuldbar, daß die Beklagte in ihrer Verzweiflung sich in der Folgezeit zu Schimpfworten und offenbar nicht ernst- gemeinten Drohungen hinreißen ließ. Daß der Kläger tatsächlich zumindest seit 1950 ein Liebesverhältnis unterhält, gilbt er selbst zu und wird auch durch seine Aussageverweigerung zu dieser Behauptung der Beklagten deutlich. Damit wird aber nach all dem Vorher-gesagten klar, daß nur dieses Verhältnis das eheliche Leben der Parteien zerrüttet hat und der Kläger sich ohne ernstlichen Grund leichtfertig über die Erfüllung seiner 'bei Eingehung der Ehe übernommenen moralischen und sittlichen Verpflichtungen gegenüber seiner jetzt alternden Frau und auch gegenüber der Gesellschaft hinweggesetzt hat. Es ist also festzustellen, daß das eheliche Verhältnis der Parteien ernstlich erschüttert ist Dann ist besonders beachtlich, daß sie sich nach vier Jahren der Trennung die letzten Jahre innerhalb der ehelichen Wohnung nicht wieder zusammengefunden haben und daß sie sich böse Worte sagen, die die Kluft noch mehr vertiefen und die Parteien seelisch zermürben. Obwohl danach feststeht, daß gern. § 8 EheVO ernstliche Gründe vorliegen, die eine Scheidung rechtfertigen, und obwohl der Senat nach eingehender Prüfung der Auffassung ist, daß diese Ehe ihren Sinn für die Gesellschaft verloren hat, kann dem Antrag des Klägers nicht gefolgt werden, weil die Folgen der Scheidung für die Beklagte eine imzumutbare Härte bedeuten würden. Aus ihrem gesamten Verhalten während der Ehe, wie es in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurde, ist ersichtlich, daß sie sich nichts Ernstliches hat zuschulden kommen lassen, was die Ursache zur Zerrüttung des ehelichen Lebens gesetzt haben könnte. Demgegenüber läßt das festgestellte Verhalten des Klägers eine verwerflich leichtfertige Einstellung zur Ehe erkennen. Sein ganzes Bestreben in den vergangenen Jahren war nur darauf gerichtet, die ihm in der Zeit von 1916 bis 1950 liebgewesene Beklagte wegen einer jüngeren Frau auf die Seite zu schieben. Die Beklagte ist zu 40 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert und war während ihrer 37jährigen Ehe auf Veranlassung des Klägers nicht erwerbstätig, so daß sie auch keinen Rentenanspruch hat. Diese Umstände schränken neben ihrem Alter die Möglichkeiten einer beruflichen Betätigung erheblich ein. All diese Tatsachen lassen es auch aus erzieherischen Gründen geboten erscheinen, diese Ehe aufrechtzuerhalten. II BG Dresden, Urt. vom 15. Dezember 1955 4 SRa 29/55. Die Parteien haben 1919 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist 57 und die Beklagte 59 Jahre alt. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen, von denen drei verstorben und drei volljährig sind. Der letzte eheliche Verkehr hat 1950 stattgefunden. Seit diesem Zeitpunkt leben die Parteien auch getrennt. Der Kläger hat Scheidung begehrt und zur Begründung seines Antrags vorgetragen, die Beklagte habe den gemeinsamen Sohn Georg immer in Schutz genommen, wenn dieser ihm Geld entwendet habe. Durch dieses wiederholte Verhalten der Beklagten sei es zur Zerrüttung der Ehe gekommen, was ihn, den Kläger, zur Trennung im Sommer 1950 veranlaßt habe. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Behauptung des Klägers bestritten und ausgeführt, daß allein das ehebrecherische Verhältnis zwischen dem Kläger und einer anderen Frau zur Trennung geführt habe und Ursache der vom Kläger behaupteten Zerrüttung der Ehe sei. Auch würden ihr durch eine Scheidung unzumutbare Nachteile insbesondere in finanzieller Hinsicht entstehen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er noch ausführt: Sein Verhältnis zu der anderen Frau sei nicht die Ursache für die eheliche Zerrüttung, sondern deren Folge, schon seit Jahren vor der Trennung habe keine Harmonie mehr zwischen den Parteien bestanden. Zum Beispiel habe ihm die Beklagte während seiner Gefangenschaft nicht einmal geschrieben, obwohl die Möglichkeit dazu bestand. Sie habe auch wiederholt den ehelichen Verkehr grundlos abgelehnt. Nach ihrer Trennung habe sie verschiedenen Nachbarn, sogar auch Kindern gegenüber, eheliche Intimitäten preisgegeben, was besonders zeige, daß ihr jede eheliche Gesinnung fehle. Die angeblich finanzielle Schlechterstellung der Beklagten im Falle einer Scheidung rechtfertige die Aufrechterhaltung der Ehe nicht. Er sei bereit, ihr einen angemessenen Unterhalt zu zahlen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung und für den Fall der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 60 DM beantragt. Die Berufung mußte zum Erfolg führen. 285;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 285 (NJ DDR 1956, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 285 (NJ DDR 1956, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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