Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 278 (NJ DDR 1956, S. 278); Die Kläger müssen sich jedoch bei der Herausgabe der Erbschaft (§ 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB), den bereits erhaltenen Pflichtteil anrechnen lassen. Wegen des unrichtigen, aber rechtskräftigen landgerichtlichen Urteils kann der Verklagte zwar nicht durch Berufung auf die ungerechtfertigte Bereicherung der Kläger, wohl aber auf die entsprechenden Vorschriften über die Vor- und Nacherbschaft einen gerechten Ausgleich iherbeiführen. Hat die Vorerbin die Pflichtteilsansprüche mit Mitteln des Nachlasses bestritten, so vermindern sich die Ansprüche der Kläger um diesen Betrag automatisch, da die Bezahlung rechtskräftig festgestellter Forderungen selbstverständlich im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung liegt (§ 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sollte dagegen die Vorerbin die Forderungen der Kläger mit eigenen Mitteln bezahlt haben, dann kann der Verklagte den Klägern den auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch der Vorerbin (§§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB) entgegenhalten. Bei einer befreiten Vorerbschaft um die es sich hier anscheinend handelt führen die §§ 2138 bzw. 2126, 2124 Abs. 2 BGB zu demselben Ergebnis. Die hier vorgeschlagene Handhabung wird den Interessen und dem Willen aller Beteiligten gerecht. Ganz anders liegen die Dinge, wenn das Landgericht irrtümlich von einer wirksamen Ausschlagung der Erbschaft durch die Kläger ausgegangen ist. Haben die Kläger im Vorprozeß zur Begründung ihres Anspruchs vorgetragen, sie hätten die Erbschaft ausgeschlagen, oder haben sie die Ausschlagung im Prozeß erklärt, so kann m. E., wenn das Landgericht diese Willenserklärung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, nicht in der oben geschilderten Weise verfahren werden. Die Ausschlagungserklärung der (Kläger wäre hier wegen Formmangels nichtig (§§ 1945,125 BGB); die Feststellung der Ausschlagung ist auch nicht der Rechtskraft fähig. Dennoch können sich die Kläger auf diesen Mangel nicht berufen, da darin insoweit wäre dem Bezirksgericht zuzustimmen ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge. Die Schutzfunktion der Formvorschriften muß hier versagen, da die Kläger ihren Willen im ersten Prozeß unzweideutig erklärt haben und eine solche Erklärung im Prozeß durchaus geeignet ist, dem Erklärenden die Bedeutung dieser Willensäußerung zu vergegenwärtigen. Haben die Kläger mit Hilfe einer solchen Willenserklärung im ersten Prozeß, wenn auch infolge eines Irrtums des Gerichts, ein für sie günstiges Urteil erstritten, so kann ihnen jetzt nicht gestattet werden, sich auf die Nichtigkeit ihrer Erklärung zu berufen, um ein von entgegengesetzten Voraussetzungen ausgehendes Urteil zu erlangen. Diese Regelung ist vor allem auch im Interesse der Vorerbin erforderlich. Sie muß sich darauf verlassen können, daß mit dem auf der Ausschlagung beruhenden Urteil die Nacherbschaft erloschen ist und sie über die Erbschaft frei verfügen kann. WERNER LASSE, wiss. Assistent am Institut für Zivil-recht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Zur Frage der Prozeßvertretung durch Angestellte der Deutschen Versicherungs-Anstalt Im Gegensatz zu der Praxis der Deutschen Versicherungs-Anstalt in den übrigen Bezirken der Deutschen Demokratischen Republik, wie sie im Verlaufe einer Arbeitstagung der Vorsitzenden der Anwaltskollegien bekannt wurde, läßt die Bezirksdirektion Potsdam die Prozeßvertretung ihrer Versicherungsnehmer neuerdings ausschließlich durch ihre Justitiare, also ohne Beauftragung eines Anwalts, der gemäß dem Musterstatut (GBl. 1953 S. 725) ein Kollegialanwalt sein muß, durchführen. Eine derartige Übung dürfte nicht nur im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen der Deutschen Versicherungs-Anstalt erheblichen Bedenken begegnen. So heißt es beispielsweise in den Allgemeinen Bedingungen für Haftpflichtversicherung der Deutschen Versicherungs-Anstalt in § 8 Ziff. 4 u. a.: „Kommt es zum Rechtsstreit über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits der Anstalt zu überlassen, dem von der Anstalt bestellten oder bezeich-neten Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle von diesem oder der Anstalt für nötig eracffteten Aufklärungen zu geben.“ Der Versicherungsnehmer muß aus dieser Regelung entnehmen, daß in Rechtsstreiten seine Vertretung durch einen Anwalt vorgesehen ist. Etwas Gegenteiliges kann auch nicht daraus geschlossen werden, daß der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits der Anstalt überläßt, da mit dieser Formulierung die Versicherungsanstalt sich doch nur die Entscheidung vorbehält, ob sie die geltend gemachten Ansprüche anerkennt oder es zu einem Prozeß kommen lassen will. Wenn die Versicherungsanstalt darüber hinaus dem Versicherungsnehmer in derartigen Streitigkeiten den eigenen Justitiar zum Bevollmächtigten bestellt, dürfte dies gegen den Sinn der allgemeinen Bedingungen, hier der Haftpflichtversicherung, verstoßen, da sie nicht nur Versicherungsschutz gewährt, sondern darüber hinaus auch noch Rechtsschutz, den der Versicherungsnehmer von ihr jedoch bei Abschluß des Vertrages grundsätzlich nicht begehrt. Abgesehen von diesen Bedenken entbehrt auch die Übung der Deutschen Versicherungs-Anstalt, hier insbesondere der Bezirksdirektion Potsdam, m. E. der rechtlichen Grundlage. Soweit es sich um erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten handelt, wird man davon ausgehen müssen, daß die Vertretung eines z. B. in einem Haftpflichtprozeß in Anspruch genommenen Beklagten durch den Justitiar der Deutschen Versicherungs-Anstalt in der mündlichen Verhandlung auf der Stellung des Justitiars im Rahmen der Organisation der Versicherungs-Anstalt beruht und daher als geschäftsmäßig im Sinne des § 157 Abs. 1 ZPO anzusehen ist. Damit wären aber die Justitiare der Deutschen Versicherungs-Anstalt in I. Instanz von der Prozeßvertretung ausgeschlossen. Für die Berufungsinstanz führt § 11 Abs. 1 AnglVO den Anwaltszwang ein. Eine Befreiung vom Anwaltszwang erscheint in den oben genannten Fällen, da ein Versicherungsnehmer als Beklagter fungiert, nicht angezeigt, zumal eindeutig auch nicht die Voraussetzungen der Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 25. November 19521) vorliegen. Wenn § 11 Ziff. 5 der AnglVO davon spricht, daß Haushaltsorganisationen, Verwaltungen Volkseigener Betriebe und volkseigene Betriebe sich in Anwaltsprozessen durch eigene Angestellte oder Angestellte der übergeordneten Organe vertreten lassen können, so ist doch diese Bestimmung sinngemäß nur dahin aufzufassen, daß es sich um eigene Prozesse der genannten Stellen handelt, sie also entweder aktiv oder passiv legitimiert sind. Fehl geht jedoch m. E. die Ansicht der Versicherungs-Anstalt, daß eine Vertretung durch eigene Angestellte auch dann in Frage kommt, wenn es sich um Prozesse ihrer Versicherungsnehmer handelt. Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, daß wirtschaftlich gesehen in derartigen Verfahren die Deutsche Versicherungs-Anstalt der eigentlich Beklagte ist. Auf diese, in der Sache selbst liegende Besonderheit kann es aber nicht ankommen, da die Frage der Aktiv- oder Passivlegitimation allein aus rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden muß. Die Bezirksdirektion Potsdam der Deutschen Versicherungs-Anstalt nimmt für den von ihr vertretenen Standpunkt, daß nämlich ihre Justitiare in allen Berufungsverfahren tätig werden dürfen, offenbar in Übereinstimmung mit der Hauptverwaltung der Deutschen Versicherungs-Anstalt, ein Urteil des Obersten Gerichts vom 10. März 1953 1 Uz 4/53 , das einen Rechtsstreit gegen eine Stadtgemeinde betrifft, in Anspruch. Aus der Entscheidung wird, wie folgt, zitiert: „Die Einlegung der Berufung genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Vorschriften der Absätze 4 und 5 des § 11 der Angleichungsverordnung vom 4. Oktober 1952 (GBl. S. 988), die in Verbindung miteinander, nicht etwa im Gegensatz zueinander, zu verstehen sind. Die Vertretung einer der im Absatz 5 erwähnten Organisationen durch einen anderen Träger gesellschaftlichen Eigentums ist also l) vgl. Anmerkung zu 5 11 AnglVO. ln ZPO TexUusgabe 1953. 278;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 278 (NJ DDR 1956, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 278 (NJ DDR 1956, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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