Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 277 (NJ DDR 1956, S. 277); Bestimmungen unserer Verfassung nicht zuzulassen“2). Ein Anerkenntnis, das dem Inhalt und Zweck der Prinzipien unserer staatlichen Wohnraumlenkung widerspricht, kann daher nicht zu einem Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO führen. Die Anregung von Riedel, seitens der Gerichte auf die Wohnungsbehörden dahin einzuwirken, daß die Zuweisung von Wohnraum für den Mieter einer Dienstwohnung nicht von der Vorlage eines Räumungstitels abhängig gemacht wird, ist daher zu begrüßen. Hierbei handelt es sich aber nicht, wie in der Anmerkung von Riedel zum Ausdruck kommt, um irgendwelche zwischen Gericht und Wohnungsbehörde getroffenen Vereinbarungen, sondern ausschließlich um einen kritischen, helfenden Hinweis zur Einhaltung der Gesetzlichkeit. Da für die Erhebung einer Räumungsklage gegen einen von vornherein räumungsbereiten Mieter ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht, muß eine solche Klage als sachlich unbegründet abgewiesen werden. Am Rande sei vermerkt, daß ein Mietaufhebungsurteil neben dem Räumungsurteil überhaupt nicht ergehen durfte, da die Voraussetzungen hierfür gar nicht Vorlagen. Da die Verklagte ihre Hauswartstellung selbst aufgegeben hatte, entfiel für sie der Mieterschutz (§ 20 MSchG). Das Mietverhältnis war ohnehin durch Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag beendet worden. Der den Antrag der Verklagten auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung für das Berufungsverfahren gern. § 99 Abs. 2 ZPO ablehnende Beschluß des Berufungsgerichts geht in seiner Begründung am Kern der Sache vorbei. Der Auffassung, die Verklagte habe trotz ihres sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, da sie wenn auch unverschuldet Anlaß zur Klage gegeben habe, kann nicht zugestimmt werden. Ein Anlaß zur Klagerhebung liegt eben auch dann nicht vor, wenn der Kläger auch ohne Beschreiten des Prozeßweges zu seinem Recht gelangen würde. Dies war /bei dem vorliegenden Rechtsstreit der Fall. Hätte das Berufungsgericht den in § 13 Abs. 3 MSchG fixierten Rechtsgedanken in analoger Anwendung auf den konkreten Fall übernommen, wäre es ohne weiteres zu einer zutreffenden Kostenentscheidung gelangt. Wenn bereits im Falle der Aufhebung eines Mietver-hältnisses wegen dringenden Eigenbedarfs der Mieter erklärt sich in der Regel dann eben nicht zur Räumung bereit die Kosten des Rechtsstreits dem Vermieter ganz oder teilweise auferlegt werden können, „sofern dies nach Lage der Sache, insbesondere nach den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen der Vertragsteile der Billigkeit entspricht“, dann ist nicht einzusehen, weshalb nicht ein gutwilliger, zur Räumung bereiter Mieter vor der Belastung mit den Prozeßkosten erst recht geschützt werden sollte. Die Kosten des Räumungsprozesses hätte im vorliegenden Prozeß ohnehin der Kläger zu tragen. HANS PINNER, Institut für Zivilrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Geltendmachung des Nacherbrechts bei bereits erhaltenem Pflichtteil In einem vor dem BG Leipzig anhängig gewesenen Berufungsverfahren machten die Nacherben nach dem Tode der Vorerbin ihr Nacherbrecht geltend, obwohl sie von dieser bereits ihren Pflichtteil gefordert und durch Urteil des früheren LG Leipzig aus dem Jahre 1948 auch zugesprochen erhalten hatten, ohne jedoch die Nacherbschaft formell ausgeschlagen zu haben. Das Bezirksgericht führt dazu aus, daß wohl der Schlußerbe bei einem gemeinschaftlichen Testament gern. § 2303 BGB zunächst den Pflichtteil fordern könne, ohne daß damit ein Verzicht auf die Erbschaft begründet werde. Dies gelte jedoch nicht für die Nacherbschaft. Aus der Tatsache, daß das Nachlaßvermögen nicht mit dem eigenen Vermögen des Vorerben verschmilzt und daß der Nacherbe selbst dem befreiten Vorerben 2) Urteil'des OG vom 14. September 1954 1 Zz 146/54 NJ 1954 S. 704). Urteil des KG vom 8. Juli 1954 Zz 16/54 (NJ 1954 S. 578). gegenüber ein gewisses Kontrollrecht hat, sogar Schadensersatz fordern kann, wenn die Erbmasse verschleudert wird, folgert das Gericht, daß bei der Forderung des Pflichtteils immer auch die Ausschlagung der Erbschaft anzunehmen sei, um klare Verhältnisse zwischen Vor- und Nacherben zu schaffen. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen: „Aus diesen Gesichtspunkten heraus muß ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe, der entsprechend der Bestimmung des § 2306 BGB seinen Pflichtteil gefordert und erhalten hat, ohne jedoch seine Nacherbschaft formgerecht (§ 1945 BGB) auszuschlagen, dem Vorerben gegenüber so behandelt werden, als ob er die Nacherbschaft ausgeschlagen hat Eine anderweitige Verfügung des Vorerben muß er gegen sich gelten lassen, und es verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf sein formell noch bestehendes Erbrecht beruft.“ Diese Schlußfolgerungen des BG Leipzig können nicht überzeugen und dürfen nicht unwidersprochen bleiben. Das Bezirksgericht sieht in § 2306 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB den Grundsatz verankert, daß der Nacherbe nur entweder seinen Pflichtteil oder die Erbschaft erhalten soll. Es will diesen Grundsatz in jedem Einzelfall verwirklichen, gegebenenfalls unter Anwendung von § 242 BGB. Eine solche Bedeutung kommt der Bestimmung des § 2306 BGB, die nur eine Voraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs festlegt, keineswegs zu. Zwar wird der pflichtteilsberechtigte Nacherbe stets nur den Pflichtteil oder die Erbschaft erhalten, wenn die 'Beteiligten und das in Anspruch genommene Gericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz handeln. Daraus folgt nicht, daß bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelung, wenn also der Nacherbe den Pflichtteil erlangt, ohne die Erbschaft auszuschlagen, diese rechtlich nicht begründete Vermögensverschiebung generell in der vom BG Leipzig vorgeschlagenen Weise korrigiert werden kann. Zu dieser Erkenntnis wäre das Bezirksgericht sicher auch gekommen, wenn es sich ernsthaft bemüht hätte, den Klägern ihren Verstoß gegen Treu und Glauben nachzuweisen. Darauf hat es jedoch verzichtet, weil es die objektive Wahrheit nicht genügend erforscht hat. Zu diesem Zweck hätten insbesondere die Akten des Prozesses aus dem Jahre 1948 herangezogen werden müssen. Dabei hätten sich m. E. im wesentlichen zwei Möglichkeiten ergeben: entweder wurde damals § 2306 BGB übersehen und ohne weiteres davon ausgegangen, daß den Klägern ein Pflichtteilsanspruch zusteht, oder das Landgericht und die Parteien haben § 2306 BGB beachtet und sind irrtümlich von einer wirksamen Ausschlagung aüsgegangen. Die erste Möglichkeit scheint mir naheliegend, da sonst der Verklagte sicher auf die Ausführungen des Landgerichts zu § 2306 BGB verwiesen hätte. Unter diesen Umständen haben sich die Kläger foewußtseins-und willensmäßig in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob sie die Erbschaft ausschlagen wollen, um den Pflichtteil zu erhalten. Die gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beinhaltet nicht gleichzeitig die Ausschlagung der Erbschaft. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist deren wirklicher Sinn zu erforschen (§ 133 BGB). Der als Nacherbe eingesetzte rechtsunikundige Bürger wird regelmäßig nicht mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zugleich die Erbschaft ausschlagen wollen, weil er überhaupt nicht weiß, daß sein Pflichtteilsanspruch erst unter dieser Voraussetzung entsteht. Zudem ist die Ausschlagungserklärung streng formgebunden (§ 1945 BGB). Erklärungen, die nicht in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Staatlichen Notariat (im Jahre 1948 noch gegenüber dem Nachlaßgericht) abgegeben werden, sind nichtig (§ 125 BGB). Die Vorschrift des § 1945 BGB dient dem Schutz des Bürgers, sie soll ihn auf die Bedeutung seiner Erklärung aufmerksam machten. Die Kläger haben demzufolge ihr Nacherbenrecht nicht verloren und es ist nicht ersichtlich, warum sie gegen Treu und Glauben verstoßen sollen, wenn sie sich nach Eintritt des Nacherbfalles darauf berufen. 277;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 277 (NJ DDR 1956, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 277 (NJ DDR 1956, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der Hauptaufgaben Staatssicherheit und die verpflichtende Tätigkeit der Linie Forschungserciebnisse, Vertrauliche Verschlußsache. Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Veriassens der und die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenha ndels Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Kohrt Schabert Oonack.

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