Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 21 (NJ DDR 1956, S. 21); Die sofortige Absetzung und Verkündung der Urteile in Ehesachen Am 5. Oktober 1955 schloß sich das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (Stadtbezirk II) zu Ehren des 80. Geburtstages unseres Staatspräsidenten Wilhelm Pieck am 3. Januar 1956 dem Wilhelm-Pieck- Auf gebot an und übernahm folgende Verpflichtung: „Zur Verbesserung und Beschleunigung der Rechtsprechung auf dem Gebiete des Familienrechts wird das Kreisgericht II ab sofort die Urteile nach der Verhandlung absetzen und verkünden. Die Urteile werden dann gemäß §§ 625, 212 b ZPO sofort der Amtsstelle zugestellt. Dadurch werden die Zustellungskosten (pro zuzustellendes Eheurteil 0,70 DM im Ortsverkehr) eingespart. Das Kreisgericht II verpflichtet sich außerdem, auch in Zivilsachen die Urteile sofort abzusetzen und zu verkünden, soweit das auf Grund des Umfanges der Sache möglich ist.“ Im folgenden soll über die Erfahrungen des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt (Stadtbezirk II) berichtet werden, das bereits seit reichlich einem halben Jahr die Eheurteile sofort in der Beratung mit den Schöffen unmittelbar im Anschluß an die letzte mündliche Verhandlung in vollständiger Form abfaßt und dann durch Verlesung der Urteilsformel und der Entscheidungsgründe verkündet. Diese Erfahrungen haben es uns ermöglicht, eine derartig konkrete Verpflichtung einzugehen. Die Zustellung der Urteile in Ehesachen, die gemäß § 625 ZPO von Amts wegen zu erfolgen hat, geschieht derart, daß das Urteil den Parteien sofort an Amtsstelle ausgehändigt wird (§ 212 b ZPO). Durch diese Methode wird der Prozeß eher zum Abschluß gebracht, da ja kein besonderer Entscheidungstermin anberaumt zu werden braucht, was eine erstrebenswerte Konzentration des Verfahrens bedeutet. Zum anderen hat eine derartig verkündete Entscheidung viel größere erzieherische Wirkung und ist auch besser geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung zu unseren Gerichten zu festigen, denn die überwiegende Mehrzahl der Bevölkerung hat noch nie Verständnis dafür aufbringen können, daß das Urteil erst eine Woche nach der letzten mündlichen Verhandlung verkündet wird. Um aber sofort im Anschluß an die mündliche Verhandlung das Urteil in vollständiger Form abfassen zu können, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung, wozu noch mehr als bisher von den Möglichkeiten, die uns § 272 b ZPO bietet, Gebrauch gemacht werden muß. In dieser Zeitschrift ist schon oft über eine Beschleunigung in der Durchführung des Zivilprozesses geschrieben worden; dies soll deshalb hier nicht noch einmal wiederholt werden1). Es wäre jedoch falsch, wollte man annehmen, daß eine sofortige Urteilsabsetzung lediglidi eine Frage der Organisation sei. Sicher läßt sich mit einer guten Organisation des Arbeitsablaufs viel erreichen; notwendigerweise ist aber eine fachliche und ideologische Qualifikation der Richter und der betreffenden Justizangestellten Voraussetzung für eine derartige Arbeitsmethode, und von dieser Seite aus muß auch mit der Arbeit begonnen werden1 2). Stellen wir zunächst fest, daß es uns keineswegs an einer gesetzlichen Bestimmung fehlt, um auch die Zivilurteile sofort schriftlich abzusetzen. - Gemäß § 310 ZPO (erster Halbsatz) hat die Verkündung des Urteils in dem Termin zu erfolgen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Diese Vorschrift muß doch als Grundsatz gelten. Die weitere Möglichkeit des § 310 ZPO, sofort einen Entscheidungstermin anzuberaumen, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, kann nur für den Fall Gültigkeit haben, in dem es auf Grund des besonderen Umfangs der Sache oder der tatsächlichen oder recht- 1) vgl. dazu Artzt ln NJ 1952 S. 605 ff; Schmitz ln NJ 1953 S. 49 ff; Ködel ln NJ 1953 S'. 212 ff; Häusler in NJ 1953 S. 546 ff; vgl. ferner die vom Ministerium der Justiz herausgegebene „Anleitung für den Zivilprozeß“. 2) vgl. dazu Benjamin in NJ 1954 S. 679 ff. liehen Schwierigkeiten oder aus Zeitmangel (etwa weil sich die Beweisaufnahme länger als vorgesehen hingezogen hat und nun der nächste Termin schon ansteht) nicht möglich ist, das Urteil sofort in vollständiger Form abzufassen und zu verkünden kurzum: für den Ausnahmefall. Dies ergibt sich m. E. zwingend aus dem Inhalt des § 310 ZPO und ist im Strafprozeß auch in dieser Weise durch die neue StPO geregelt worden (§§ 225, 222 StPO). Wenn wir untersuchen, wie § 310 ZPO auszulegen und anzuwenden ist, müssen wir nur von unseren demokratischen Rechtsanschauungen ausgehen, nicht aber von den bürgerlichen Kommentaren. Was unser Staat sanktioniert hat, sind die Gesetze, in diesem Falle die ZPO, und nicht die von den bürgerlichen Kommentatoren daran geknüpften Rechtsanschauungen. Gemäß § 311 ZPO erfolgt die Verkündung des Urteils durch Vorlesung der Urteilsformel; die Verkündung der Entscheidungsgründe braucht nur dann zu erfolgen, wenn dies für angemessen erachtet wird. In diesem Fall erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts. In beiden Fällen müssen aber die Gründe schriftlich vorliegen, wie sich aus den Worten „Vorlesung der Gründe“ oder „mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts“ ergibt. Die Möglichkeit des § 315 Abs. 2 ZPO, das Urteil in vollständiger Form erst nach der Verkündung abzufassen, paßt gar nicht zu dem klaren Wortlaut des § 311 ZPO und ist nur geeignet, Schlamperei und Nachlässigkeit in der Abfassung der Urteilsgründe gesetzlich zu sanktionieren. Daß man ohne diese Bestimmung des § 315 Abs. 2 ZPO auskommen kann, beweist die Tatsache, daß am Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (Stadtbezirk II) in dem letzten Jahr nicht ein einziges Mal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist. Wann hat es das Gericht nun „für angemessen zu erachten“ um mit den Worten des § 311 Abs. 2 ZPO zu sprechen , die Entscheidungsgründe mit zu verkünden? Nach Baumbach ist ihre Verkündung stets entbehrlich; sie steht im Ermessen des Vorsitzenden als der zur Verkündung nach § 136 Abs. 4 ZPO berufenen Person3). Diese Ansicht kann in keiner Weise gebilligt werden. Die Hauptmethode, mit der unser Staat seine Aufgaben verwirklicht, ist die Methode der Überzeugung, und nur in Ausnahmefällen, wenn die Überzeugung bei einzelnen Personen zu keinem Erfolg führt, wird das Mittel des Zwanges angewandt. Aus dieser Methode der Arbeitsweise unseres Staates und die Gerichte sind ja ein Teil des Staatsapparates , folgt zwingend, daß in jedem Fall „die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet“ werden muß (§ 311 Abs. 2 ZPO), da nur diese Art der Verkündung der Erziehungsfunktion unserer demokratischen Gerichte entspricht. Den Parteien soll nicht nur mitgeteilt werden, w i e das Gericht entschieden hat, sondern auch, warum s o und nicht anders entschieden worden ist. Die von Baumbach zitierte Ansicht, daß die Verkündung der Entscheidungsgründe stets entbehrlich ist, entspricht dem Wesen des bürgerlichen Staates, der gegen die Interessen der Mehrheit der Bevölkerung gerichtet ist und der sich deshalb notwendigerweise als Hauptmittel der Verschleierung und des Zwanges bedient, um seine Hauptaufgabe, die Unterdrückung der Mehrheit der Bevölkerung, durchführen zu können. In einem solchen Staat kann sich daher der Richter damit begnügen, nur die Urteilsformel zu verkünden. Soweit § 311 Abs. 2 ZPO die Verkündung der Entscheidungsgründe in das Ermessen des Gerichts stellt, ist es Sache des ganzen Gerichts, also auch der Schöffen, darüber zu befinden; denn § 136 Abs. 4 ZPO bestimmt nur, wer das Urteil verkündet und sagt nichts darüber aus, o b die Entscheidungsgründe mit verkündet werden sollen. Wenn wir uns aber mit dieser Frage an die Schöffen wenden, so werden wir von ihnen stets die Antwort bekommen, daß die Entscheidungsgründe mit zu verkünden sind, da die Verkündung der bloßen Urteilsformel kein Verständnis bei der werktätigen Bevölkerung findet. Die Zustellung gemäß § 212 b ZPO bereitet dann keine Schwierigkeit, wenn die Parteien nicht durch Prozeßbevollmächtigte vertreten sind und ihren Prozeß 3) vgl. Baumbach, ZPO-Kommentar, 1943 § 311 ZPO. 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 21 (NJ DDR 1956, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 21 (NJ DDR 1956, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung Agitation den Kollektiven für Öffentlichkeitsarbeit der Bezirksverwaltungen sowie den zuständigen Diensteinheiten. Die stellt den geeignete Materialien für ihre Öff entlichlceitsarbeit zur Verfügung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Untersuchungsorganen und mit den Dustizorganen wur: mit den Untersuchungshandlungen und -ergebnissen - die Friedens- und Sicherheitspolitik, dieVirtschaf ts- und Sozialpolitik sowie die Kirchen-, Kult Bildungspolitik von Partei und Regierung, den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik, den Befehlen und eisungen des Genossen Minister sowie des Leiters der Diensteinheit des bereits zitiexten Klassenauftrages der Linie ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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